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Muss ich alle drei Jahre meine Wohnung selbst renovieren oder ist mein Vermieter dafür zuständig?

gefragt von patrizia2patrizia2 am 28.09.2007 um 23:34 Uhr

Habe kürzlich gelesen, dass oftmals gar nicht der Mieter sondern der Vermieter fürs Renovieren zuständig ist, auch wenn dem so im Mietvertrag steht. Stimmt das denn?


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dock69
beantwortet von dock69 am 28. September 2007 23:54
9x
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Also der Vermieter wird Dir mit Sicherheit nicht alle 3 Jahre die Wohnung renovieren. Bei den aktuellen Veröffentlichungen zu diesem Thema geht es nur um die Renovierungsklauseln beim Auszug des Mieters.

Kommentar von 5df7058b97f13b311b72b8071e27817bsmallBedburdyck am 29. September 2007 04:43

Kurz und treffend!


gri1su
beantwortet von gri1su am 29. September 2007 08:02
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Für die Renovierung einer Wohnung ist immer der Mieter selbst verantwortlich. Nach neuester Rechtsprechung sind die bisherigen Klauseln in Mietverträgen, in denen Fristen für Renovierungen gesetzt wurden, gelockert worden. Auch sonst gibt es einige Änderungen zu Gunsten der Mieter. Aber die Renovierung selbst muss -solange die Wohnung bewohnt wird- vom Mieter selbst durchgeführt werden.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 29. September 2007 09:16

Prinzipiell ist der Mieter nicht dafür verantwortlich sondern der Vermieter. Aber ein Vermieter kann es im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen, so wie es in fast allen Mietverträgen schon immer gemacht wird.


anonym
beantwortet von lenii am 28. September 2007 23:43
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Ich habe letztens bei ARD Ratgeber einen Beitrag gesehen, in dem es ebenfalls um Renovierung und Mietrecht ging. Ich habe das aber nicht mehr im komplett im Kopf. Aber schau doch mal bei ard.de unter Ratgeber nach, da ist das sicherlich detailliert beschrieben.


anonym
beantwortet von Dissident66 am 29. September 2007 00:28
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Es gibt wohl jetzt wegen dieser Klauseln ein neues Urteil vom BGH. Es soll wohl doch sehr Mieterfreundlich sein. Hab ich erst diese Woche im Radio gehört. Schau mal ob Du da bei ARD.de was findest.


anonym
beantwortet von Regenmacher am 29. September 2007 09:10
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Für die Schönheitsreparaturen einer Mietwohnung ist immer der zuständig, der im Mietvertrag genannt ist. Da wohl in allen Mietverträgen der Mieter der Verantwortliche ist, geht es seit einiger Zeit nur noch um die starren Pflichten von 2, 3, oder 5 Jahren für die verschiedenen Räume.

Diese starren Fristen wurden vom BGH für ungültig erklärt.

Genau so ungültig ist die Auflage im Mietvertrag grundsätzlich bei Auszug alle Wände weiß zu streichen, auch wenn sie noch nicht abgewohnt sind.

Bei dem neuen Urteil des BGH kommt es auf den Einzelfall an, generell ist die Pflicht zu Schönheitsreparaturen nicht abgeschafft.

Es wird wohl mit diesem Urteil mehr Unsicherheit als Klarheit geschaffen worden sein. Die Amtsgerichte werden sich über die Mehrarbeit sicherlich nicht freuen.

Kommentar von B0062c7fab7bf0da32f420f3b225d453smallNiklaus am 29. September 2007 09:34

Ein weltfremdes Urteil von weltfremden Richtern

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 29. September 2007 10:41

warum? Wenn man vertraglich den Mieter dazu verpflichtet in jedem Fall beim Auszug zu renovieren obwohl vielleicht erst vor kurzem renoviert wurde und noch alles einwandfrei ist, ist das auch nicht nachvollziebar. Von weitergehenden Verpflichtungen die mancher Mietvertrag enthält ganz zu schweigen


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