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Muss er zahlen?

gefragt von risibisi1987risibisi1987 am 25.03.2009 um 20:38 Uhr

Hallo,wir sind gerade am diskutieren ´: M ist mit W zusammen. W wird schwanger und bekommt ein Kind. M und W hatten jedoch nie Geschlechtsverkehr. W geht zum Gericht und gibt an M sei der Vater. M bestreitet dies jedoch und fordert einen Vaterschaftstest. Der Antrag wird vom Gericht abgelehn, da W keinem Test zustimmt, da dieser das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzten würde....

Meine Frage: Stimmt es? Wenn die Frau keinem Test zustimmt, auch keiner gemacht wird? Und wird der Vater, der ja vielleicht gar nicht der Vater ist, zum zahlen der Alimente gerichtlich aufgefordert?

Also wenn das stimmen sollte, möcht ich wissen was das noch mit einem Rechtsstaat zu tun hat!?

Ich hoffe, ich habe die Frage ein wenig verständlich machen können ;-)

Vielen Dank!!!

LG risibisi

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Unterhalt x 2.070 Rechtstaat x 1

Trilobit
beantwortet von Trilobit am 25. März 2009 20:39
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M braucht nicht zu zahlen, es sei denn, das Kind wurde von M anerkannt, kam in der Ehe mit W zur Welt oder der Vaterschaftstest ist positiv. Alles AFAIK.

Kommentar von Dd7eefca2f316b7aa78d6c438e7369f1smallrisibisi1987 am 25. März 2009 20:42

Wenn m mit w verheratet ist, ist m automatisch der Vater, auch wenn er es nicht ist?

Kommentar von C254f51b581787a235b4bcf0116d9242smallErsterSchnee am 25. März 2009 20:45

Ja. Während einer Ehe geborene Kinder gelten automatisch als eheliche Kinder, d.h. die Ehepartner sind per Gesetz die Eltern und können das nicht einfach so ändern.

Kommentar von Dd7eefca2f316b7aa78d6c438e7369f1smallrisibisi1987 am 25. März 2009 20:47

hmh.. ok danke! DH


Engelchen46
beantwortet von Engelchen46 am 25. März 2009 20:39
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Wenn sie nicht miteinander verheiratet waren, braucht er sich keine allzugrossen Sorgen machen. Wenn sie bei Gericht Unterhalt einklagen will, ist sie beweispflichtig und müsste dann dem Vaterschaftstest zustimmen.

Kommentar von Dd7eefca2f316b7aa78d6c438e7369f1smallrisibisi1987 am 25. März 2009 20:43

welches Gesetz ist da eigtl. zuständig? Ich streit mich gerade mit meinem Dad bis auf die Knochen.

Kommentar von C254f51b581787a235b4bcf0116d9242smallErsterSchnee am 25. März 2009 20:46

Steht glaube ich im BGB, zumindest das mit den ehelichen Kindern.

Kommentar von Dd7eefca2f316b7aa78d6c438e7369f1smallrisibisi1987 am 25. März 2009 20:48

Danke!! DH


ErsterSchnee
beantwortet von ErsterSchnee am 25. März 2009 20:39
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Wenn sie nicht verheiratet sind und der "Vater" keine Vaterschaftsanerkennung unterschreibt, dann muß er ohne Test auch nicht zahlen.


anonym
beantwortet von AdiuvareBeo am 28. März 2009 11:51
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Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Kinder haben daher einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Geht nun aus einer Ehe oder eheähnlichen Verbindung ein Kind hervor, so hat dies einen Unterhaltsanspruch. Der von Ihnen beschriebene Fall stellt sich nach AUSSEN m. E. so dar - es ist kaum anzunehmen, daß W in einem Rechtsstreit angeben wird nie mit einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, den sie (in eindeutig betrügerischer Absicht) als "Vater" darstellt. Somit steht Aussage gegen Aussage; einen "Beweis" für ihre jeweiligen Angaben zum Geschlechtsverkehr wird wohl keiner von beiden erbringen können... M möchte nun die Vaterschaft für dieses "Kuckuckskind" anfechten; er hat ein verfassungsrechtlich geschütztes, vorrangiges Interesse an der Klärung der Abstammung des Kindes. W wird naturgemäß einem Vaterschaftsgutachten nicht zustimmen wollen, daher bliebe M nur ein heimlicher Test. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 13.2.2007 ein ohne Zustimmung der Beteiligten eingeholtes Gutachten als rechtswidrig angesehen (Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung), gab aber dem Gesetzgeber die Regelung eines Klärungsverfahrens auf. Am 1.4.2008 trat ein Gesetz zur Klärung der Vaterschaft in Kraft. Jetzt haben Vater, Mutter und Kind einen Anspruch auf Klärung der Abstammung gem. § 1598a BGB. D. h. alle müssen einwilligen. Falls sich einer weigert, kann die Untersuchung gerichtlich durchgesetzt werden. Alle haben ein Recht auf Einsicht. Dieses Verfahren kann jedoch für eine begrenzte Zeit ausgesetzt werden und zwar dann, wenn die Klärung das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen würde. Klärungs- und Anfechtungsverfahren bestehen unabhängig voneinander; es gibt Fristen zu beachten und für Altfälle gelten besondere Regeln. Ich bin kein Jurist und gebe nur nach besten Wissen meinen Kenntnisstand wieder, also bitte zur verbindlichen Klärung zum Anwalt gehen. Was einen "Rechtsstaat" anbelangt, aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen: es wird nicht Recht gesprochen, sondern Urteile werden gefällt. Nicht immer befriedigend. Die gute Nachricht ist sicherlich, daß Betrügerinnen, die sich mit Hilfe eines "Kuckuckskindes" nicht nur Kindes- sondern auch insbesondere "Ehegattenunterhalt erschleichen wollten, wohl ein Strich durch die Rechnung gemacht wird. Auf der anderen Seite hat der "Vater" aber meines Wissens auch die Möglichkeit, für ein solches Kind, das an der Misere keine Schuld hat und ihm vielleicht an das Herz gewachsen ist, weiterhin zu sorgen. So bieten sich für alle Beteiligten vielleicht auch neue Ansätze für Versöhnung und ein besseres Miteinander. Und das könnte vor allem für das KIND gut sein - wäre das nicht schön?


Harryguenni
beantwortet von Harryguenni am 25. März 2009 20:43
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Wenn die Sachlage so klar ist, wie in diesem Fall, kann der sogenannte Vater die Zahlung verweigern. Soll heissen: Die Mutter, die Unterhalt bekommen will, steht in der Beweispflicht. Will sie Geld bekommen, muss sie dann dem Test zustimmen!


Tigger14
beantwortet von Tigger14 am 25. März 2009 20:42
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nein, muss er nicht...ansonsten muss sie einem test zustimmen um es beweisen zu können...wäre ja noch schöner, wenn einfach jemand blind was behaupten könnte, ohne es zu beweisen und dann auch noch geld dafür einstreicht...


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