Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Kinder haben daher einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Geht nun aus einer Ehe oder eheähnlichen Verbindung ein Kind hervor, so hat dies einen Unterhaltsanspruch. Der von Ihnen beschriebene Fall stellt sich nach AUSSEN m. E. so dar - es ist kaum anzunehmen, daß W in einem Rechtsstreit angeben wird nie mit einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, den sie (in eindeutig betrügerischer Absicht) als "Vater" darstellt. Somit steht Aussage gegen Aussage; einen "Beweis" für ihre jeweiligen Angaben zum Geschlechtsverkehr wird wohl keiner von beiden erbringen können...
M möchte nun die Vaterschaft für dieses "Kuckuckskind" anfechten; er hat ein verfassungsrechtlich geschütztes, vorrangiges Interesse an der Klärung der Abstammung des Kindes. W wird naturgemäß einem Vaterschaftsgutachten nicht zustimmen wollen, daher bliebe M nur ein heimlicher Test. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 13.2.2007 ein ohne Zustimmung der Beteiligten eingeholtes Gutachten als rechtswidrig angesehen (Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung), gab aber dem Gesetzgeber die Regelung eines Klärungsverfahrens auf. Am 1.4.2008 trat ein Gesetz zur Klärung der Vaterschaft in Kraft. Jetzt haben Vater, Mutter und Kind einen Anspruch auf Klärung der Abstammung gem. § 1598a BGB. D. h. alle müssen einwilligen. Falls sich einer weigert, kann die Untersuchung gerichtlich durchgesetzt werden. Alle haben ein Recht auf Einsicht. Dieses Verfahren kann jedoch für eine begrenzte Zeit ausgesetzt werden und zwar dann, wenn die Klärung das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen würde. Klärungs- und Anfechtungsverfahren bestehen unabhängig voneinander; es gibt Fristen zu beachten und für Altfälle gelten besondere Regeln. Ich bin kein Jurist und gebe nur nach besten Wissen meinen Kenntnisstand wieder, also bitte zur verbindlichen Klärung zum Anwalt gehen. Was einen "Rechtsstaat" anbelangt, aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen: es wird nicht Recht gesprochen, sondern Urteile werden gefällt. Nicht immer befriedigend. Die gute Nachricht ist sicherlich, daß Betrügerinnen, die sich mit Hilfe eines "Kuckuckskindes" nicht nur Kindes- sondern auch insbesondere "Ehegattenunterhalt erschleichen wollten, wohl ein Strich durch die Rechnung gemacht wird. Auf der anderen Seite hat der "Vater" aber meines Wissens auch die Möglichkeit, für ein solches Kind, das an der Misere keine Schuld hat und ihm vielleicht an das Herz gewachsen ist, weiterhin zu sorgen. So bieten sich für alle Beteiligten vielleicht auch neue Ansätze für Versöhnung und ein besseres Miteinander. Und das könnte vor allem für das KIND gut sein - wäre das nicht schön?
Wenn m mit w verheratet ist, ist m automatisch der Vater, auch wenn er es nicht ist?
Ja. Während einer Ehe geborene Kinder gelten automatisch als eheliche Kinder, d.h. die Ehepartner sind per Gesetz die Eltern und können das nicht einfach so ändern.
hmh.. ok danke! DH