2

Muss er zahlen?

Frage von risibisi1987 risibisi1987

Hallo,wir sind gerade am diskutieren ´: M ist mit W zusammen. W wird schwanger und bekommt ein Kind. M und W hatten jedoch nie Geschlechtsverkehr. W geht zum Gericht und gibt an M sei der Vater. M bestreitet dies jedoch und fordert einen Vaterschaftstest. Der Antrag wird vom Gericht abgelehn, da W keinem Test zustimmt, da dieser das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzten würde....

Meine Frage: Stimmt es? Wenn die Frau keinem Test zustimmt, auch keiner gemacht wird? Und wird der Vater, der ja vielleicht gar nicht der Vater ist, zum zahlen der Alimente gerichtlich aufgefordert?

Also wenn das stimmen sollte, möcht ich wissen was das noch mit einem Rechtsstaat zu tun hat!?

Ich hoffe, ich habe die Frage ein wenig verständlich machen können ;-)

Vielen Dank!!!

LG risibisi

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (6)

  • 4
    Antwort von Trilobit Trilobit

    M braucht nicht zu zahlen, es sei denn, das Kind wurde von M anerkannt, kam in der Ehe mit W zur Welt oder der Vaterschaftstest ist positiv. Alles AFAIK.

    Kommentar von risibisi1987 risibisi1987risibisi1987

    Wenn m mit w verheratet ist, ist m automatisch der Vater, auch wenn er es nicht ist?

    Kommentar von ErsterSchnee ErsterSchneeErsterSchnee

    Ja. Während einer Ehe geborene Kinder gelten automatisch als eheliche Kinder, d.h. die Ehepartner sind per Gesetz die Eltern und können das nicht einfach so ändern.

    Kommentar von risibisi1987 risibisi1987risibisi1987

    hmh.. ok danke! DH

  • 3
    Antwort von Engelchen46 Engelchen46

    Wenn sie nicht miteinander verheiratet waren, braucht er sich keine allzugrossen Sorgen machen. Wenn sie bei Gericht Unterhalt einklagen will, ist sie beweispflichtig und müsste dann dem Vaterschaftstest zustimmen.

    Kommentar von risibisi1987 risibisi1987risibisi1987

    welches Gesetz ist da eigtl. zuständig? Ich streit mich gerade mit meinem Dad bis auf die Knochen.

    Kommentar von ErsterSchnee ErsterSchneeErsterSchnee

    Steht glaube ich im BGB, zumindest das mit den ehelichen Kindern.

    Kommentar von risibisi1987 risibisi1987risibisi1987

    Danke!! DH

  • 2
    Antwort von ErsterSchnee ErsterSchnee

    Wenn sie nicht verheiratet sind und der "Vater" keine Vaterschaftsanerkennung unterschreibt, dann muß er ohne Test auch nicht zahlen.

  • 0
    Antwort von AdiuvareBeo AdiuvareBeo

    Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Kinder haben daher einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Geht nun aus einer Ehe oder eheähnlichen Verbindung ein Kind hervor, so hat dies einen Unterhaltsanspruch. Der von Ihnen beschriebene Fall stellt sich nach AUSSEN m. E. so dar - es ist kaum anzunehmen, daß W in einem Rechtsstreit angeben wird nie mit einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, den sie (in eindeutig betrügerischer Absicht) als "Vater" darstellt. Somit steht Aussage gegen Aussage; einen "Beweis" für ihre jeweiligen Angaben zum Geschlechtsverkehr wird wohl keiner von beiden erbringen können... M möchte nun die Vaterschaft für dieses "Kuckuckskind" anfechten; er hat ein verfassungsrechtlich geschütztes, vorrangiges Interesse an der Klärung der Abstammung des Kindes. W wird naturgemäß einem Vaterschaftsgutachten nicht zustimmen wollen, daher bliebe M nur ein heimlicher Test. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 13.2.2007 ein ohne Zustimmung der Beteiligten eingeholtes Gutachten als rechtswidrig angesehen (Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung), gab aber dem Gesetzgeber die Regelung eines Klärungsverfahrens auf. Am 1.4.2008 trat ein Gesetz zur Klärung der Vaterschaft in Kraft. Jetzt haben Vater, Mutter und Kind einen Anspruch auf Klärung der Abstammung gem. § 1598a BGB. D. h. alle müssen einwilligen. Falls sich einer weigert, kann die Untersuchung gerichtlich durchgesetzt werden. Alle haben ein Recht auf Einsicht. Dieses Verfahren kann jedoch für eine begrenzte Zeit ausgesetzt werden und zwar dann, wenn die Klärung das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen würde. Klärungs- und Anfechtungsverfahren bestehen unabhängig voneinander; es gibt Fristen zu beachten und für Altfälle gelten besondere Regeln. Ich bin kein Jurist und gebe nur nach besten Wissen meinen Kenntnisstand wieder, also bitte zur verbindlichen Klärung zum Anwalt gehen. Was einen "Rechtsstaat" anbelangt, aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen: es wird nicht Recht gesprochen, sondern Urteile werden gefällt. Nicht immer befriedigend. Die gute Nachricht ist sicherlich, daß Betrügerinnen, die sich mit Hilfe eines "Kuckuckskindes" nicht nur Kindes- sondern auch insbesondere "Ehegattenunterhalt erschleichen wollten, wohl ein Strich durch die Rechnung gemacht wird. Auf der anderen Seite hat der "Vater" aber meines Wissens auch die Möglichkeit, für ein solches Kind, das an der Misere keine Schuld hat und ihm vielleicht an das Herz gewachsen ist, weiterhin zu sorgen. So bieten sich für alle Beteiligten vielleicht auch neue Ansätze für Versöhnung und ein besseres Miteinander. Und das könnte vor allem für das KIND gut sein - wäre das nicht schön?

  • 0
    Antwort von Harryguenni Harryguenni

    Wenn die Sachlage so klar ist, wie in diesem Fall, kann der sogenannte Vater die Zahlung verweigern. Soll heissen: Die Mutter, die Unterhalt bekommen will, steht in der Beweispflicht. Will sie Geld bekommen, muss sie dann dem Test zustimmen!

  • 0
    Antwort von Tigger14 Tigger14

    nein, muss er nicht...ansonsten muss sie einem test zustimmen um es beweisen zu können...wäre ja noch schöner, wenn einfach jemand blind was behaupten könnte, ohne es zu beweisen und dann auch noch geld dafür einstreicht...

Diese Frage

Verwandte Fragen

Verwandte Tipps

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.