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Muß eine Kündigung begründet werden?

gefragt von pirol400 am 20.06.2008 um 13:20 Uhr

Hallo, bin seit langem krank geschrieben und habe nun eine ordentliche Kündigung auf dem Tisch. Muß die Kündigung begründet werden?


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ehlers
beantwortet von ehlers am 20. Juni 2008 13:21
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Ja wenn es keine Probezeit mehr ist

Kommentar von 091c3a8979eeff2ed5b6f04e3ccc4e26smallHeeeschen am 20. Juni 2008 13:30

In der Kündigung wird kein Arbeitgeber Gründe nennen, das wäre auch sehr unklug - erst in der Anfechtung der Wirksamkeit vor dem Arbeitsgericht muss der AG die Kündigung begründen.


Wieselchen1
beantwortet von Wieselchen1 am 20. Juni 2008 13:21
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Wieviel Mitarbeiter seid ihr, wie lange bist du dort schon beschäftigt und welche Probezeit wurde vereinbart?

LG

Wieselchen

Kommentar von pirol400 am 20. Juni 2008 13:23

ca.25 Leute. Bin dort seit 2,5 Jahren und Probezeit war 1 Jahr

Kommentar von Bb904a70a750c5fdc16c32511c9b26basmallWieselchen1 am 20. Juni 2008 13:40

Dann müsste die Kündigung begründet werden: Entweder aus betrieblichen Gründen oder aber aus verhaltensbedingten Gründen. Aufg jeden Fall der Kündigung widersprechen.

LG

Wieselchen

Kommentar von 091c3a8979eeff2ed5b6f04e3ccc4e26smallHeeeschen am 20. Juni 2008 13:54

Die Kündigung muss begründet sein - der Grund muss aber nicht in der KÜndigung stehen (sonst würde ich sehr häufig unwirksame Kündigungen verschicken).


anonym
beantwortet von Mietnormade am 20. Juni 2008 13:25
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Die Kündigung braucht einen Grund und in der Gesundungsphase würde ich die als unzulässig ansehen.


Ostrichfan
beantwortet von Ostrichfan am 20. Juni 2008 13:27
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Die Kündigung muß nicht begründet werden. Erst wenn es vor das Arbeitsgericht geht muß es begründet werden. Ostrichfan.

Kommentar von 091c3a8979eeff2ed5b6f04e3ccc4e26smallHeeeschen am 20. Juni 2008 13:56

So stimmts!


Heeeschen
beantwortet von Heeeschen am 20. Juni 2008 13:28
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Wann kann Ihr Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen? Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist (fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam):

Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen vorliegen, die die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang rechtfertigen. Diese Voraussetzung heißt "negative Gesundheitsprognose". Es muß feststehen, daß die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Eine solche Interessenbeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn es aufgrund der Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu erheblichen Belastungen des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungskosten kommt. Schließlich muß eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Sie muß zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, d.h. sie muß ergeben, daß ihm bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen, der Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und des Lebensalter des Arbeitnehmers die oben festgestellte Beeinträchtigung seiner Interessen (siehe Punkt 2.) nicht mehr weiter zugemutet werden kann. Wie gesagt müssen diese drei Voraussetzungen allesamt vorliegen. Fehlt auch nur eine, ist die Kündigung unwirksam

Quelle: http://www.hensche.de/RechtsanwaltArbeitsrechtHandbuchKuendigungKrankheitsbedingt.html

Kommentar von Bb904a70a750c5fdc16c32511c9b26basmallWieselchen1 am 20. Juni 2008 13:41

Aber auch diese Begründung muss in der Kündigung vermerkt sein. Ohne Begründung ist die Kündigung unwirksam.

LG

Wieselchen

Kommentar von 091c3a8979eeff2ed5b6f04e3ccc4e26smallHeeeschen am 20. Juni 2008 13:53

Nein Wieselchen - in einer Kündigung steht nur dass gekündigt wird, zu welchem Termin gekündigt wird und dass der MA verpflichtet ist, sich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden.

Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist vorgeschrieben, die ANTWORT (Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung) des Betriebsrates der Kündigung beizulegen.

Ein AG, der seine Kündigung im Schreiben begründen möchte, der kann das natürlich tun - er muss es aber keinesfalls.


wj2000
beantwortet von wj2000 am 20. Juni 2008 13:21
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Ja, eine Kündigung muss immer begründet werden.

Kommentar von 091c3a8979eeff2ed5b6f04e3ccc4e26smallHeeeschen am 20. Juni 2008 13:25

Völliger Quatsch!


pippi60
beantwortet von pippi60 am 20. Juni 2008 13:21
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Es reicht, wenn "aus betrieblichen Gründen" da steht. Kein Arbeitgeber würde schreiben: da sie lange krank waren und eine Kündigungsschutzklage riskieren.

Kommentar von pirol400 am 20. Juni 2008 13:24

Die Kündigung ist ohne jeden Kommentar.


anonym
beantwortet von UlrikeD am 20. Juni 2008 13:22
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Wenn sie "Ordentlich" ist, dann nein. Aber - während man "krank geschrieben" ist, darf nicht gekündigt werden.

Kommentar von Ce19e92307de71c4c2e502d8d8b16da3smallwj2000 am 20. Juni 2008 13:24

Das ist falsch, man kann immer gekündigt werden auch bei Krankheit.

Kommentar von 091c3a8979eeff2ed5b6f04e3ccc4e26smallHeeeschen am 20. Juni 2008 13:26

Mann darf nicht ohne weiteres wegen der Erkrankung aber durchaus auch während einer Erkrankung kündigen.


DaSu81
beantwortet von DaSu81 am 20. Juni 2008 13:23
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Wie? Wurde dir das Arbeitsverhältnis gekündigt? Weshalb??? Weil du so lange Krankgeschrieben bist? Meines Wissens nach ist Kündigung wegen Krankheit nicht möglich! (oder hab ich da was falsch verstanden?) Naja und eine Begründung muss 100%ig angegeben werden, es sei denn du befindest dich noch in der Probezeit!

Kommentar von pirol400 am 20. Juni 2008 13:27

Die Kündigung ist ohne Kommentar und Probezeit ist lange vorbei.

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 20. Juni 2008 13:30

Ohne Kommentar: geht ja gar nicht! Der Arbeitgeber MUSS dir nach Ende der Probezeit eine Begründung liefern; ansonsten ist diese Kündigung nichtig! Aber er wird dir keine Begründung liefern, da er es aus den Krankheitsgründen macht...aber weiß, dass das eigentlich nichtig ist! Ich weiß nicht wie ich handeln würde... aber "viel Glück"... wie auch immer du nun handelst!

Kommentar von 091c3a8979eeff2ed5b6f04e3ccc4e26smallHeeeschen am 20. Juni 2008 13:31

Dansud - was Du da schreibst ist leider nicht richtig. Lies mal den Artikel aus meiner Antwort - das Gegenteil Deiner Aussage hier ist leider richtig.

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 20. Juni 2008 13:39

Ja, habs jetzt grad mal gelesen: sorry, tut mir leid, so hatte ich das nicht gewusst. Ich habe das "damals" in der Ausbildung anders gelernt (wie von mir geschrieben). Aber: wie gut dass es so eine Seite wie GF gibt...man (ich)lernt ja nie aus!

Kommentar von 091c3a8979eeff2ed5b6f04e3ccc4e26smallHeeeschen am 20. Juni 2008 13:55

Ja - ich lern hier auch täglich dazu :-)

Kommentar von 50b6a57e0973ea3d63d23c02a881292csmallDaSu81 am 20. Juni 2008 13:57

:-))


MarcSu
beantwortet von MarcSu am 20. Juni 2008 13:26
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Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (siehe § 623 BGB). Der zu kündigende Arbeitnehmer soll im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen werden, dass er sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden muss und eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erforderlich sind. Eine Begründung der Kündigung ist in aller Regel entbehrlich; im Einzelfall können Besonderheiten gelten (z. B. Kündigung einer Schwangeren oder eines Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit).

Quelle: Wikipedia


Siam1
beantwortet von Siam1 am 16. August 2009 01:31
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>"Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der Kündigung angeben?

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich weder in der Kündigung selbst, noch auf Nachfrage den Kündigungsgrund angeben. Etwas anderes gilt nur, wenn beispielsweise das Gesetz, ein Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag oder etwa eine betriebliche Vereinbarung die Angabe des Kündigungsgrundes vorschreibt. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens reicht es jedoch nicht aus, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsgrund verschweigt, oder einfach nur behauptet, ohne das dieser tatsächlich nachweisbar vorliegt. Im Rahmen des gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens muss der Arbeitgeber nämlich auf Einwand des Arbeitnehmers darlegen, dass die Kündigung nicht grundlos erfolgte."

http://www.boehmelt-rechtsanwalt.de/index.php?option=com_content&view=articl...

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 16. August 2009 01:33

MIt anderen Worten: bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung> Kündigungsschutzklage muss der A.geber den Grund benennen.

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 16. August 2009 01:37

>"2.2. Begründung einer Kündigung

Für eine ordentliche Kündigung und in der Probezeit braucht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Angaben über die Kündigungsgründe geben ( BAG-Urteil vom 21.3.1959 - 2 AZR 375/56), da gesetzlich beide Vertragspartner sich auf die für den Vertrag geltenden Bestimmungen der Kündigungsfristen beim Vertragsabschluss geeinigt haben. Dem Betriebsrat gegenüber ist der Arbeitgeber aber verpflichtet einen Kündigungsgrund zu nennen und dieses sogar bevor der Arbeitnehmer seine Kündigung erhält (BetrVG § 102), da er überprüfen muss, ob bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die sozialen Gesichtspunkte ( BetrVG § 95, InsO § 125, KSchG § 1) ausreichend berücksichtigt wurden und ob nicht eine Versetzung oder eine Weiterbildungsmaßnahme den Arbeitnehmer vor einer Kündigung bewahrt. Spätestens nach einer Woche muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber seine Stellungnahme schriftlich mitgeteilt haben, ansonsten gilt, nach Ablauf einer Woche, dass der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung zugestimmt hat (BetrVG § 102, Absatz 2).

Bei einer außerordentlichen Kündigung verhält es sich anders. Hier ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet auf seinen Verlangen hin ihm die Kündigungsgründe zu nennen (BGB § 626 Abs. 2 Satz 3, bei Unterlassung kann der Arbeitnehmer Schadensersatzanspruche stellen).2<

http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/102574.html

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 16. August 2009 01:55

Siehe aber :Begründungspflicht bei Betriebsvereinbarungen und Berufausbildungsverhältnisse

http://tinyurl.com/lquv5z > aus https://www.service-bw.de

>"Eine Begründungspflicht des Arbeitgebers kann sich aber aus dem individuell geschlossenen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Außerdem ist die Kündigung aufgrund gesetzlicher Vorschriften in bestimmten Fällen (z.B. im Berufsausbildungsverhältnis, bei Umschulung und Fortbildung oder nach Ablauf der Probezeit) schriftlich zu begründen."<


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