muss ein priester bei einem mordgeständnis in der beichte stillschweigen bewahren?

10 Antworten

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Wiederholt sind wir mit Fragen zum Beichtgeheimnis konfrontiert.

Daher hier einige Informationen dazu:

Kirchenrecht

Das Beichtgeheimnis ist im kanonischen Recht (1983) unbedingt behauptet ("Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich", can. 983 §1 CIC) und die direkte Verletzung desselben wird mit Exkommunikation bestraft (can. 1388 CIC).

Es wurde aber auch schon zuvor in der Kirche anerkannt und gilt somit rechtsgeschichtlich als eine der ältesten Datenschutzvorschriften. Es bindet den Beichtvater und "falls beteiligt, den Dolmetscher und alle anderen ..., die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind" (can. 983 §2 CIC).

Dabei ist es unerheblich, ob die Beichte durch die Absolution "erfolgreich" beendet wird.Der evangelische Geistliche hat ebenfalls das in den Pfarrdienstgesetzen der Landeskirchen geregelte Beichtgeheimnis zu beachten.

Es ist gegenüber jedermann „unverbrüchlich“, selbst eine Entbindung durch den Betroffenen ist daher, anders als beim davon zu unterscheidenden Seelsorgegeheimnis, nicht möglich.

Daneben existiert im Bereich der Kirchenverwaltung die „Amtsverschwiegenheit“, von der durch die vorgesetzte Kirchenbehörde entbunden werden kann.

Deutschland: Staatliches Recht

Zeugnisverweigerungsrecht

Sowohl im deutschen Zivil- als im Strafprozess sind Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.

Für den Strafprozess folgt dies aus §53 Absatz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung, für den Zivilprozess aus §383 Absatz 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Entgegen dem Wortlaut des §385 Absatz 2 ZPO verpflichtet selbst eine (kirchenrechtlich meist unwirksame, s.o.) „Entbindung“ nicht zum Zeugnis.

Für die römisch-katholische Kirche ergibt sich das aus Artikel 9 des Reichskonkordats und für andere Religionsgemeinschaften aus dem Gleichheitsgrundsatz.

Wer Geistlicher in diesem Sinne ist, bestimmt sich nicht nach einem bestimmten Status (Priesterweihe, Ordination), sondern nach der Funktion, zur Seelsorge berufen zu sein.

Auch Pastoralreferenten, nicht-ordinierte Seelsorger, Gemeindediakone usw. kommen deshalb als Inhaber des Aussageverweigerungsrechts in Frage.

Nichtanzeige geplanter Straftaten

Für Geistliche besteht gem. §139 Abs. 2 Strafgesetzbuch auch keine Anzeigepflicht, selbst wenn sie in ihrer Eigenschaft als Seelsorger von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Totschlages, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis erhalten.

Damit nimmt das staatliche Recht auf den Gewissenskonflikt des Geistlichen und die Glaubwürdigkeit der betroffenen Religionsgemeinschaft Rücksicht.

Reformvorhaben des Bundesinnenministeriums

Im Januar 2008 plante erstmals eine Bundesregierung unter Federführung des Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble den Abhörschutz für Geistliche ( §100c Abs. 6 StPO) einzuschränken. Dies traf auf heftige Proteste seitens der christlichen Kirchen.

In der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des BKA-Gesetzes findet dieses Vorhaben keine Entsprechung.

Das bezieht sich nicht nur auf die römisch/katholische Kirche und die Evangelische Kirche, sondern auch auf Religionsgemeinschaften die in diesen Kirchen sind.

Beispiel:

Der "Marburger Kreis", benannt nach seinem Entstehungsort Marburg, ist evangelisch ausgerichtet und gehört auch zur EKD (Evangelische Kirche Deutschlands).

Die Mitglieder, die in diesem Kreis als Seelsorger tätig sind, unterliegen ebenso dem Beichtgeheimnis. Obwohl sie keinerlei Theologische Ausbildung, über ein Studium gemacht haben. Es sind Laien-Geistliche.

Ihr Status ist im Hinblick auf das Beichtgeheimnis aber dem eines Pfarrers gleichgestellt.

Gruß Michael

Er MUSS schweigen, genauso wie auch Psychologen und Ärzte, denn die Tat liegt in der Vergangenheit.

Liegt die Tat in der Zukunft, müssen Psychologen und Ärzte diese Tat verhindern (sie müssen es nicht zwingend durch Aussage verhindern, sie DÜRFEN aber). Der Priester muss das nicht, da gilt Kirchenrecht. Er darf nach Kirchenrecht nicht mal- auch wenn jemand immer wieder Kinder missbraucht und das beichtet, besteht die Kirche noch immer darauf, dass der Priester an das Beichtgeheimnis gebunden ist. Es ist wirklich fatal- das Staatsrecht hat keine Handhabe gegen das Kirchenrecht. Ich habe mit einem Priester darüber diskutiert und er besteht darauf, dass derjenige sonst ja gar nicht zur Beichte käme und wenn er es immer wieder tut, dass dann eine Abolution nicht erteilt wird oder diese unwirksam wäre und er eben seine Sünden weiter mit sich herumträgt. An die kommt man überhaupt nicht ran mit irgendeiner vernünftigen Argumentation. Die sind da stur.

Es mag ja shön sein das die Kirche ihre Rechte hat, aber wenn es ein Gesetz gäbe das die Aussage vorschreibt ist das ziemlich egal.

Hmmm, also ich denke ja, dass die Polizei im Falle des Schweigens den Priester bestrafen könnte für Behinderung der Ermittlungen.
Aber ich weiß nicht, ob das wirklich so ist oder ob der Staat der Kirche wirklich so einen widersinnig großen Freiraum gewähren würde.

Wenn dem so wäre, dann würde ich nun das Grundgesetz ENDGÜLTIG für die größte Lüge Deutschlands halten...

nein, siehe § 53 StPO

Der Priester unterliegt dem Beichtgeheimnis. Damit darf er nichts verraten. Das ist gesetzlich geschützt und die Polizei darf nicht von ihm verlangen auszusagen. 

Der Mörder erhält jedoch keine Absolution, da Reue und Wiedergutmachung Voraussetzung dafür ist. Das schliesst ein, dass er sich der Polizei stellt.

er darf keine beichtgeheimnisse verraten, wenn er vom beichtenden nicht dazu ermächtigt wird (§ 53 StPO).  er wird aber den beichtenden versuchen zu beeinflusen, dass er die tat gesteht.