Crack am 01.12.2007 um 17:51 Uhr
Ich habe einen Mediaplayer für 300€ bestellt. Die Bestellung war ohne Probleme und wurde auch per E-Mail bestätigt. Jetzt sagt der Händler er hätte irrtümlicherweise einen zu niedrigen Preis angegeben und will von der Bestellung zurücktreten oder ich soll fast 100€ mehr zahlen.
Darf er das? Gibt es da Urteile?
Ganz klar: Das darf er nicht! Auch ein online-shop muss seine Waren zum angegebenen Preis verkaufen!

Lies Dir mal die AGBs des Shops durch. Meist findet der Kauf erst durch Annahme von seiten des Shopbetreibers statt.
Das ist wie in einem Kaufhaus mit falsch ausgezeichneter Ware. Erst wenn die Kassiererin Dein verlangen die Ware zu Kaufen akzeptiert entsteht der Kaufvertrag.
Du kannst also nicht auf den falsch ausgezeichneten Preis bestehen.
Anders z.B. bei Ebay. Dort findet direkt der Kauf bei Angebotsende statt.
Crack am 1. Dezember 2007 18:23 Ich gehe doch aber davon aus das der Preis das Hauptargument für das Zustandekommen einer Bestellung ist. Sonst könnte man ja gleich auf den Basar...
du mußt natürlich den höheren Preis nicht akzeptieren und kannst ebenso zurücktreten
Natürlich muss kein Händler, egal ob Laden- oder Internetgeschäft Ware zu einem falschen Preis verkaufen, wenn dieser Fehler vor Rechnungsstellung und Lieferung entdeckt wird.
Bei allen Preisangaben, egal ob Schaufenster, Katalog, Prospekt oder Internet gilt, dass diese Preise freibleibend sind, oder anders ausgedrückt ein Irrtum vorbehalten bleibt.
Selbst wenn der Händler auf seiner HP oder in den AGB diesen Hinweis unterlassen hat, wird kein Gericht zugunsten des vermeintlich enttäuschten Kunden entscheiden.
Crack am 1. Dezember 2007 18:31 Dann könnte man aber auch Absicht unterstellen um Kunden anzulocken...
Unterstell es ihm und erstatte Anzeige bei der Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale.
Hole dir Hilfe bei einem Mitbewerber, der kann den Händler abmahnen lassen.
Aber dadurch kriegst du den Player nicht zu deinem gedachten Preis.

Er darf es nicht !
Er hat den Auftrag zum angebotenen Preis angenommen, und gar noch bestätigt ! Forderungen im Nachhinein sind ausgeschlossen ! Er hat die Erfüllungs-,und Du die Zahlungspflicht ! Wenn Er nicht liefert ist Er Ersatzpflichtig !