Da der Gewinn unter der Umsatzsteuerpflichtsgrenze liegt, berechnet ein Freiberufler in seinen Ausgangsrechnungen für seine Leistungen keine Mehrwertsteuer. Bei eingehenden Rechnungen allerdings, z.B. beim Kauf von Büromaterial, muß er ja die Mehrwertsteuer oder "Vorsteuer" mitbezahlen. Darf dann die Rechnung mit der Mehrwertsteuer in den Betriebskosten erfaßt werden oder ist sie hier auch abzuziehen?

Ist nicht abzuziehen, da es sich ja bei dem vollen Betrag um den Betrag handelt, den Du tatsächlich ausgegeben hast und von dem Du selber nichts erstattet bekommst.

Muss nicht abgezogen werden, dieser Umsatz wird ja nicht von dem Freiberufler erzielt sondern von demjenigen, dessen Waren/Dienstleistung der Freiberufler erhält.
Herzlichen Dank auch für die Antwort!!!
Vor- und Umsatzsteuer werden immer gleich behandelt: Entweder wird beides erklärt, ausgewiesen und mit dem Finanzamt abgerechnet oder keines. Vorsteuer rausrechnen und Umsatzsteuer behalten geht nicht.
RolfHoegemann am 21. Februar 2008 18:24 Nur bei den Rechnungen, die der Freiberufler ausstellt für SEINE Leistungen....
Danke sehr für beide Kommentare!!!
Herzlichen Dank für die Antwort!!!