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Muss die Lohnsteuerkarte nicht mehr eingereicht werden ,wenn der Arbeitsgeber alle Daten auch online

gefragt von ReMix88 am 12.08.2007 um 22:14 Uhr

übermittelt hat? Stimmt das?

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Online x 2.922 Steuer x 2.326 Lohnsteuer x 462 Lohnsteuerkarte x 212

bitmap
beantwortet von bitmap am 12. August 2007 22:17
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Beim FA? Stimmt. Man bekommt ja die Lohnsteuerkarte gar nicht mehr. Außer man hört mitten im Jahr auf.


anonym
beantwortet von shady90 am 13. August 2007 04:41
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Man darf als AG die Lohnsteuerkarte nur noch unter dem Jahr herausgeben.Ist das Jahr abgelaufen behält der AG die Karte, der AN bekommt den elektronischen Ausdruck.Der AG kann sogar eine Geldstrafe bekommen. lt. FA


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 12. August 2007 22:24
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du musst deinem arbeitgeber schon noch deine lohnsteuerkarte geben, er kann ja nur darauf ersehen welche steuerklasse du hast.

deshalb bekommst du ja von deiner gemeinde die karte zugeschickt, für den arbeitgeber.

beim finanzamt brauchst du am jahresende die elektronische abrechnung, die dir dein arbeitgeber übergibt, nicht unbedingt beilegen, da diese daten online beim finanzamt eh vorliegen.

die lohnsteuerkarte musst du deiner einkommenssteuererklärung beilegen, auch wenn der arbeitgeber darauf keine eintragungen gemacht hat.


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 12. August 2007 22:18
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muss in jedem Fall an den Arbeitgeber eingereicht werden.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 12. August 2007 22:17
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Die elektr. Lohnsteuerkarte ist noch nicht soweit. Also wird der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte trotzdem einreichen müssen, obwohl der Arbeitgeber auch seine Daten auf dem elektr. Wege bereitsübermittelt hatte. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Kommentar von Fd580abb770a26f70fd9a966622313a6smallgri1su am 12. August 2007 22:22

Die Lohnsteuerkarte wird schon seit einigen Jahren nicht mehr an den Arbeitnehmer ausgehändigt. Dafür bekommt man eine Bescheinigung mit allen relevanten Daten und der Tin_Nummer. Anhand dieser Bescheinigung wird der Steuerausgleich gemacht.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 12. August 2007 23:01

Na dann habe ich wohl noch in keiner firma gearbeitet, die so verfahren würde!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 12. August 2007 23:07

"3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.4Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen.5Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.6"


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