Mein Vater hatte einen unverschuldeten Autounfall, ihm ist nichts passiert, durch den Aufprall muss jetzt wohl einiges an der Stoßstange gemacht werden. Er hatte den Schaden und die Reparaturkosten von einem Gutachter schätzen lassen, das ganze wird so ungefähr 700 € kosten. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers will jetzt die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht übernehmen, das müssen die doch aber?
Bei einem unverschuldetem Unfall steht dem Geschädigten i.d.R. frei einen Gutachter (seiner Wahl) zu bestimmen, dies hängt aber meines Wissens von der Schadenshöhe ab, da auch der Geschädigte dazu verpflichtet ist die Gesamtkosten des Unfalls so niedrig wie möglich zu halten.
Es kommt darauf an, wie hoch die Reparaturkosten sind. Die Rechtsprechung spricht hier vom sogenannten Bagatellschaden, d.h. wird eine bestimmte Schadenshöhe (bemisst sich nach den Reparaturkosten) nicht erreicht, muss die gegnerische Kfz-Versicherung die Kosten für ein Gutachen nicht übernehmen. Die Gerichte sind sich allerdings uneins, bis zu welcher Schadenshöhe ein Bagatellschaden vorliegt, ein Schaden bis zu 700 € stellt für einige Gerichte einen Bagatellschaden dar, d.h. die Kfz-Versicherung müsste die Kosten des Gutachtens nicht übernehmen. Es empfiehlt sich daher, vor Einschaltung eines Gutachters mit der gegnerischen Versicherung zu klären, ab welcher Schadenshöhe die Kosten für das Gutachten übernommen werden. Es kann dann ein Kostenvoranschlag eingeholt werden, der in der Regel preiswerter ist und als Grundlage für die Schadensbemessung herangezogen wird. Manche Kfz-Versicherung bevorzugen es auch, eigene Gutachter zu schicken, du musst dich als Geschädigter aber nicht darauf einlassen, wenn du befürchtest, dass der Versicherungsgutachter nicht objektiv sein könnte.

Natürlich muss die gegnerische Versicherung das Gutachten bei einem Sachverständigen deiner Wahl bezahlen.
Eigentlich ja. Er war nicht schuld. Oderder unfallgegener zahlt es aus eigener tasche.
Die gegnerische Versicherung muß den Gutachter bezahlen allerdings darf es kein Bagatellschaden sein