Der Austausch war notwendig, wegen Eintritt von Regenwasser. Wird das von der Eigentümergemeinschaft des Mehrparteienhauses getragen?

Kommt darauf an, ob das Fenster zum allgemeinen Dachboden, oder zu einer Wohnung gehört. Ist es ein Wohnungsfenster muss der Eigentümer selbst dafür aufkommen.

Wer hat den Auftrag erteilt - der Verwalter namens und für Rechnung des Verbands / der Gemeinschaft? Oder war es der Eigentümer selbst (eigenmächtig)?
Fenster gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum, sind somit auch von der Gemeinschaft kostenmäßig zu tragen, es sei denn: in der TE/Gem.Ordnung ist eine Kostentragungsregelung abweichend zu § 16 (2) WEG vereinbart, die den jeweiligen Sondereigentümer zur Kostentragung 'seiner' Fenster verpflichtet.
Oder wurde evtl. ein Beschluß über dieses Fenster nach § 16 (4) WEG beschlossen, der eine abweichende Kostentragungsregelung im Einzelfall beinhaltet?
Hat der WEer jedoch eigenmächtig beauftragt, ist die Gemeinschaft im Nachgang nicht zur Kostenerstattung heranzuziehen.
Bitte mehr Info zur Beantwortung Deiner Frage.

Solange es sich nicht um eine Dachwohnung handelt, ja.
Gehört das Fenster zu einer Wohnung oder der Allgemeinheit?
Das Haus gehört der Eigentümergemeinschaft aliquot. Also lautet die Antwort: Ja. Ausser die Hausverwaltung hat Rücklagen angelegt.
Hm, ALIQUOT; hier ergibt sich entweder die Frage:
Woher kennst du die Eigentümergemeinschaft ?
Oder
Warum du so einen Begriff, dann nicht erklärst ?
Gut. Beantworte du die Frage, ich scheine zu dumm dazu zu sein. tut mir sehr leid.

Wenn es sich um ein Fenster handelt, welches sich im Gemeinschaftseigentum befindet, dann trägt die Gemeinschaft auch die Kosten des Austauschs bzw. der Erneuerung. Gehört es zu einer Wohnung, so ist der Wohnungseigentümer Kostenräger.
geige am 30. April 2009 12:28 Es gehören immer zwingend alle Fenster eines Gebäudes zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie an ein Sondereigentum angrenzen. Das ergibt sich aus § 1 (5) sowie § 5 (1) + (2) Wohnungseigentumsgesetz. Auch die lfd. Rechtsprechung hat sich hinlänglich dazu geäußert. Möglich ist es lediglich, eine abweichende Kostentragungsregelung zu vereinbaren.
Es gehören immer zwingend alle Fenster eines Gebäudes zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie an ein Sondereigentum angrenzen. Das ergibt sich aus § 1 (5) sowie § 5 (1) + (2) Wohnungseigentumsgesetz. Auch die lfd. Rechtsprechung hat sich hinlänglich dazu geäußert. Möglich ist es lediglich, eine abweichende Kostentragungsregelung zu vereinbaren.