
Es kommt darauf an. Hat der Vermieter per Vertrag die sog. Schönheitsreparaturen (dazu gehören gem. § 28 II. BV das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) wirksam auf den Mieter übertragen, so hat sie der Mieter auszuführen.
Wurden sie allerdings nicht vom VM auf den M wirksam übertragen, so hat sie tatsächlich der Vermieter auszuführen, wenn erforderlich.

Warum um alles in der Welt sollte der Vermieter jetzt auch noch für die Renovierungen zuständig sein, solange der Mieter noch da wohnt?
Man kann es auch echt übertreiben!
albatros am 10. Juni 2009 01:40 das ist unter umständen tatsächlich so! wenn bestimmte klauseln im mv durch rechtsprechung des bgh unwirksam sind, entfallen jegliche pflichten des mieters und der vermieter ist auch während der mietzeit zuständig. beispiel:"der mieter darf bei der durchführung der schönheitsreparaturen nur mit zustimung des vemieters von der bisherigen ausführungsart abweichen".
Es kann doch sein, daß nach 30 Jahren Mietzeit einmal die Fenster und der Fußbodenbelag hin sind bzw. das Bad und die Küchenmöbel leiden. Eigentlich doch ganz einfach und zuständig für Renovierungen ist und bleibt der Vermieter. Der Mieter schuldet allenfalls Schönheitsreparaturen, ein gewaltiger Unterschied.
Der Vermieter natürlich. Eigentlich ganz einfach.
Der Mieter schuldet allenfalls Schönheitsreparaturen, ein gewaltiger Unterschied; und nur die, die er im Mietvertrag gültig vereinbart hat. Viele Klauseln sind vom BGH für ungültig erklärt worden. Während der Mietzeit muß ein Mieter so gut wie nie malern, es sei denn, er fühlt sich nicht mehr in diesem Zustand wohl.
Viel Glück.
Die Antwort wird Viele überraschen: Der Vermieter muss renovieren !!! So steht es im Gesetz (s.u.)
Mit unäglichen Mietverträgen versuchen dann die Vermieter, das auf die Mieter abzuwälzen. Das wiederum ist zulässig, scheitert häufig allerdings an falschen Formulierungen, so dass die Allgemeinen geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind.
Die Folge bei Unwirksamkeit wiederum: Es gilt das Gesetz,---> Vermieter muss renovieren !!
Interessant in diesem Zusammenhang ist www.vermieter-muss-renovieren.de
Cityjoe
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Hört bitte endlich auf. Der Mieter schuldet allenfalls Schönheitsreparaturen, ein gewaltiger Unterschied.

Der Mieter muß renovieren.
albatros am 10. Juni 2009 01:42 unsinn!

das steht in der Regel im Mietvertrag! Wenn du während der mietzeit mal die Wohnung streichst, weils schon so duster wird vom ewigen Zigarettenqualm, ist das dein eigenes Vergnügen, ebenso wie sonstige Schönheitsreparaturen. Wenn nichts besonderes bei der Wohnungsübergabe bei Auszug steht, musst die Wohnung Besenrein übergeben. Außer es werden mutwillige Beschädigungen festgestellt, die du zu tragen hast.
In den meisten Formularmietverträgen muss eine Wohnung gereinigt verlassen werden. "Gereinigt" bedeutet nass reinigen, klar deutsch: "Geputzt." "Besenrein" verlässt man einen Keller, eine Garage, jedoch nicht die Wohnung. Ein Bad z.B. bedarf etwas mehr als "besenreine" Reinigung. Ein Teppich-und ein Küchenboden auch. Daher bitte nicht immer das Wort "besenrein" so selbstverständlich benutzen! Verlässt ein Mieter seine Wohnung nicht ausreichend gereinigt, so kann er vom Vermieter aufgefordert werden, dies noch einmal zu tun, bzw. kann der Vermieter bei nicht ausreichender Reinigung bei Verweigerung einen Reinigungsdienst beautragen. Das "besenreine" kann also dem Mieter u.U. teuer kommen. Auch das Fenster putzen gehört zur Reinigung einer Wohnung bei Auszug. Fenster kann man nicht kehren.

Der Mieter muß renovieren, denn er bewohnt doch die Wohnung.
KlausInge am 9. Juni 2009 13:45 Was für eine Frage. Ist das Deine 1. Wohnung. Dann schau richtig in Deinen Mietvertrag.
Kritik, natürlich nicht, so jedenfalls das Gesetz. Der Mieter schuldet allenfalls Schönheitsreparaturen, ein gewaltiger Unterschied.