
Ja, solange die nichteheliche Mutter wegen der Betreuung der Kinder nicht arbeiten kann.

Ja, bis das Kind drei Jahre alt ist.
vollyhn am 18. Januar 2008 23:45 Die Begrenzungauf drei Jahre war verfassungswidrig, da sie eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Mütter darstellte. Befristunggibt es nicht mehr.
Nicht ganz: Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht mindestens drei Jahre nach der Geburt und verlängert sich, solange die Mutter das Kind selbst betreuen muss, etwa weil kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht oder das Kind betreuungsintensiv ist.
koira1975 am 18. Januar 2008 23:52 Exakt.
vollyhn am 19. Januar 2008 00:12 @Mathias Müch Schon richtig. Die Befristung, die bis vor kurzem noch galt, ist aber damit faktisch weg. Früher bestand nicht einmal mehr die Möglichkeit, die Unterhaltsbedürftigkeit nach 3 Jahren zu prüfen.

Ja, wenn alle Vorgaben stimmen, hat sie natürlich auch Anspruch siehe § 1615 l BGB.

Ja, und ich mache es im Interesse meiner Kinder und deren Mutter auch gerne, sogar ohne dementsprechende Gesetze!

Ja eindeutig.Auch oder erst recht wenn die mutter hartz4 bezieht
Ja. Das nennt man Betreuungsunterhalt und das ist im BGB geregelt: § 1615 BGB
Leider ja....was völlige quatsch ist und nur faule frauen geld einbringt damit sie den ganzen tag spahzieren gehen während der vater arbeitet und nichts von seinem gehalt hat. Geschweige den von seinem Kind, da die Mutter auch bestimmt wann der Vater das Kind sehen darf. Es gibt so dreiste Frauen die haben bis zu drei kinder von drei vätern und schnorren sich so durchs leben... Schönen gruss an alle die so einen quatsch schreiben wie "Schliesslich ist Sie nicht von alleine schwanger geworden" oder "sie erzieht das kind ja und braucht das Geld". Es gibt Grosseltern, Tanten und Väter die auf das Kind aufpassen könnten während die faule Schl.... arbeiten gehen kann.
Vielen lieben Dank an euch alle für die superschnellen Antworten!!