Ein Freund, der eine kleine Werbeagentur betreibt, ist von einemn Konkurrentent seines Auftraggebers abgemahnt worden, da dieser meint, eine Markenanmeldung,die mein Freund für den Kunden vorgenommen hat, sei unzulässig. Der Rechtsanwalt des Konkurrenten hat allerdings seine Vollmacht nicht mit dem Abmahnschreiben vorgelegt, ist die Abmahnung dann überhaupt wirksam?
Dies ist umstritten, so meint man bei den zuständigen Gerichten in Köln, dass die Vorlage einer Vollmacht nicht erforderlich ist, für das Vorliegen einer wirksamen Abmahnung. Die Gerichte in Düsseldorf, Nürnberg, Hamburg und Stuttgart fordern die Vorlage einer Anwaltsvollmacht. Soweit gefordert wird, dass der Anwalt mit der Abmahnung seine Vollmacht vorlegt und er dies nicht getan hat, läge also keine wirksame Abmahnung vor, dann kann der Abgemahnte, wenn er meint die Abmahnung wäre zu Recht erfolgt, sich schnell schriftlich zur Unterlassung verpflichten, mit der Folge, dass die ja oft hohen Gebühren des Rechtsanwalts für die Abmahnung nicht zu erstatten sind. Dieser Streit ist also nicht nur rein theoretischer Natur, sondern betrifft die Geldbörse.
Wenn der Anwalt auf Verlangen nachweisen kann, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Zeitpunkt des Abmahnungsschreibens besteht, ist die Abmahnung gültig. Es reicht auch eine "anwaltlich beglaubigte" Kopie (nicht verwechseln mit einer notariellen Beglaubigung! Anwälte dürfen nämlich nicht beglaubigen; in diesem Fall wird durch "beglaubigt, Rechtsanwalt" nur bestätigt, daß es sich um eine ordnungsgemäße Kopie der Vollmacht handelt). So wird das jedenfalls hier bei mir in der Kanzlei in Bonn (NRW) gesehen (hab grad mal rundgefragt). Mag sein, dass die verschiedenen Gerichte in anderen Bundesländern da anders urteilen. Wir hatten noch nie Probleme wegen einer fehlenden Vollmacht (die jederzeit hätte nachgereicht werden können).

Er muss es nicht, aber nach h.M. kann man dann gem. § 174 BGB die fehlende Vollmacht rügen. Dann muss der Anwalt die Vollmacht vorlegen oder kann keine Rechte aus seiner Tätigkeit gegenüber dem Abgemahnten herleiten.