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Muss auf eine Höhenbegrenzung sowohl bei Einfahrt und Ausfahrt eines Parkplatzes hingewiesen werden?

gefragt von robertpius am 03.09.2009 um 10:57 Uhr

Meine Frau parkte auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz, dessen Einfahrt mit einer Höhenbegrenzung versehen ist. Diese ist von außen mit einer rot-weßen Markierung und der Höhenangabe " 2,1 m " versehen. Dieser Parkplatz wird von einem Radweg durchquert. Die Lage dieses Parkplatzes war mir bekannt, aber nicht dessen Beschaffenheit. Nach ca. 30 km Radfahrt war mein Ziel unser Auto. Ich fuhr aber von der der Einfahrt gegenüberliegenden Seite ein. Also Rad rauf aufs Auto, raus aus dem Parkplatz, um meine Frau samt Kinder an einem anderen Punkt abzuholen. Rad kaputt. Viellecht wäre mir diese Höhenbegrenzung eher aufgefallen, wenn sie auch von innen beschildert gewesen wäre. Muss der Betreiber des Platzes einen Teil des Schadens übernehmen? An der Begrenzung selbst entstand kein Schaden.

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anonym
beantwortet von FordPrefect am 4. September 2009 08:20
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Nein. Zudem möchte ich schon gerne wissen, wie man das bitte übersehen kann? Eine Höhe von 2,10m ist auch mit bloßem Auge als zu niedrig für ein Fahrzeug mit Aufbau zu erkennen. Auf dem Scahden wirst Du (mit Recht) sitzenbleiben.


primusvonquack
beantwortet von primusvonquack am 3. September 2009 11:04
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Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Parkplatz nur eine Einfahrt für Autos. Dann muss der Betreiber nur bei der Einfahrt auf die Höhenbeschränkung hinweisen.


bulli66
beantwortet von bulli66 am 3. September 2009 11:02
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von innen muss dies nicht beschildert werden. man geht davon aus, dass der fahrer von aussen (beschilderung vorhanden und pflicht) in den parkplatz einfährt. das dies jetzt so bei dir passiert ist, ist einfach pech für dich und nicht für den parkplatzbetreiber.deine reparaturkosten wirst du selber tragen müssen, da der betreiber wie vorgeschrieben sein schild von aussen gut sichtbar angebracht hat


DerSteppenwolf
beantwortet von DerSteppenwolf am 3. September 2009 11:01
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Allein Anschein nein, denn nur die Zufahrt eines öffentl. zugänglichen Parkplatzes muß ausweisen, dass es Höhenbegrenzungen gibt. Ansonsten müßte das Schild ja auch an jeder Treppe, die in ein Parkhaus führt, angebracht werden.


Pantex
beantwortet von Pantex am 3. September 2009 11:01
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Ich fürchte nein, denn als Deine Frau auf den Parkplatz gefahren ist, hat sie die Begrenzung gesehen und hätte Dich darauf hinweisen müssen.

Der Betreiber geht davon aus, daß man den Parkplatz auf demselben Weg verläßt, auf dem man dorthin gekommen ist.

Aber ich würde den Fall an Deiner Stelle mal im Forum von jurathek.de vorbringen (kostenlose Anmeldung und Nutzung)!


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