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Müssen Versicherungsagenten für falsche Beratung haften?

gefragt von MarieLuise am 06.06.2007 um 14:20 Uhr

Einer Bekannten, die nicht mehr die Jüngste ist, wurde ein Versicherungspaket aufgeschwatzt. Jetzt haben wir festgestellt, dass sie das auf Dauer unmöglich bezahlen kann und manches darin erscheint mir auch reichlich unnötig. Kann man den Menschen, der ihr das verkauft hat, haftbar machen? Schließlich ist er der Fachmann und nicht sie!


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Kabark
beantwortet von Kabark am 6. Juni 2007 14:29
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Wenn er der Fachmann ist und ihr nicht, wofür wollt ihr ihn denn haftbar machen?

Gerade im Bereich Haftung ist es vor allem bei sog. Einfirmenvertretern sehr schwer, etwas zu erreichen. Bei Maklern sieht es ganz anders aus.


anonym
beantwortet von vincent am 6. Juni 2007 23:43
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Ich habe die bisherigen Antworten mit Interesse gelesen. Die von Dir angesprochene Problematik wird im Vierten Titel "Versicherungsagenten" des "Versicherungsvertragsgesetz § 43 VVG-" (alte Fassung) geregelt. Soweit der Versicherer nicht für den Agenten haftet, kann ein Anspruch nach § 276 BGB gegen diesen selbst gegeben sein. Dein Problem lässt sich nur auf juristischem Wege klären.


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 6. Juni 2007 14:37
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ich würde die sache mal beim verbraucherschutz vorlegen und überprüfen lassen, ob die ältere dame da von einem provisionsbeflissenen vertreter über den tisch gezogen worden ist.

das hört man ja des öfteren, dass die herren ahnungslosen leutchen ihre produkte andrehen, egal ob die menschen dann die beiträge zahlen können oder nicht.

die provision muss stimmen!!

zumindest kann man deiner bekannten beim verbraucherschutz helfen aus der sache rauszukommen.


anonym
beantwortet von karlhorst am 6. Juni 2007 14:24
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Im Prinzip schon, man muss es jedoch erst nachweisen, was nach dem alten Gesetz recht schwierig ist. Das neu in Kraft getretene Gesetz bietet einen viel besseren Verbrauerschutz! Ich gehe allerdings davon aus, dass der Versicherungsabschluss schon etwas länger zurückliegt und deshalb noch die alte Regelung zutrifft!


Heeeschen
beantwortet von Heeeschen am 6. Juni 2007 14:27
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Was meinst Du mit Haftbar machen? Soll er für die nicht aufbringbaren Beiträge aufkommen? Sicher nicht. Du kannst aber - wenn Du einen Verstoß gegen die "guten Sitten" glaubhaft machen kannst, gegen die Wirksamkeit des Abschlusses vorgehen. Und wenn der Vertrag als nicht zustande gekommen gilt, "haftet" der Vertreter denn doch, weil er seine Abschlußprämie nicht bekommt.


Mismid
beantwortet von Mismid am 6. Juni 2007 14:28
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Mit dem haftbarmachen wird wohl schwer werden. Das jemand nicht mehr der jüngste ist spielt wohl weniger eine Rolle. Es sei denn derjenige ist entmündigt worden, dann hätten die Verträge aber eh keine Gültigkeit. Unabhängig davon kann man aber die meisten Sachen kündigen oder beitragsfrei stellen. Dann hat man zwar einen Verlust aber zahlt zumindest nicht mehr für unötige Dinge


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