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müssen unsere bekannten den hund raus geben?

gefragt von EngelsherzEngelsherz am 08.10.2009 um 22:50 Uhr

bekannte von uns haben gestern für 50 euro einem drogensüchtigem einen hund abgekauft ..für 50 euro.heute abend stand nun der drogenkranke vor der tür und wollte den hund zurück.es kam raus das der hund ihm garnicht gehört hat sondern einer bekannten.diese hat auch impfpass usw von dem hund.wem gehört dieser hund nun rechtlich??

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recht x 35.223 tiere x 14.410

anonym
beantwortet von teufeline25 am 8. Oktober 2009 22:51
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der bekannten von dem drogenkranken,da sie ihn ja nicht verkauft hat.da haben deine bekannten pech gehabt

Kommentar von 89fe988243b95922f6e8d60767d6d75csmallEngelsherz am 8. Oktober 2009 22:53

sei euch allen lieb gedankt...so war auch unser standpunkt....wie kann man auch auf so ein geschäft eingehen...danke euch allen

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 23:21

§932BGB!!!!

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 22:57

kennst du dich wirklich aus oder ist das jetzt nur dein bauchgefühl?? oft ist das deutsche recht nämlich anders als man denkt!

Kommentar von teufeline25 am 8. Oktober 2009 22:59

das ist einfach logisches denken.wenn ich jetzt deine uhr ausleihe und verkauf sie deinen nachbarn wem gehört die uhr?

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 23:01

da ist ein unterschied!!! dieb=widerrechtlicher besitzer!

der drogensüchtige war, soweit ich das verstanden habe, rechtmäßiger besizer (eigentümerin hat ihn ihm überlassen)

Kommentar von teufeline25 am 8. Oktober 2009 23:02

wenn ihm der hund gehört hat und er den hund verkauft gehört der hund den käufern.wenn er nur aufgepasst hat bzw. ausgeliehen dann gehört er weiterhin der besitzerin

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 23:14

hier sollte wohl erstmal der unterschied zwischen besitzer und eigentümer geklärt werden...

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 23:20

§ 932 BGB, wenn der Veräußerer (drogensüchtiger) durch den eigentümer in den Besitz gekoomen ist (also nicht geklaut) dann wird der erwerber eigentümer!

Kannst du gerne nachlesen (wenn du gesetzes-deutsch verstehst)

Kommentar von 06c0ab0010e25d4f4e8b6fdc47446002smallDiara1508 am 9. Oktober 2009 00:26

@Giggil Achso,das heißt also wenn du mir dein Auto leihst darf ich das verkaufen????Selten so gelacht

Kommentar von Giggil am 9. Oktober 2009 16:37

dürfen nicht direkt, und du darfst das geld dann auch nicht behalten, aber der kaufvertrag ist wirksam, lies es im BGB nach § 932!! Stellt mich hier nicht alle für blöd hin nur weil ihr das deutsche Recht nicht kennt!!

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 23:27

interessant zu sehen wie viele DH man für falsche Informationen bekommt!

Kommentar von Catfan am 9. Oktober 2009 05:09

muss Diara Recht geben,wenn ich mir was leihe,oder der Eigentümer mir sagen wir mal für eine Fahrt das Auto gibt,bin ich zwar in dem Zeitraum in dem Besitz des Autos aber noch lange nicht Eigentümer und somit keine Handhabe dieses Auto zu veräussern. Nur der Eigentümer hat das alleinige Recht,den "Gegenstand"zu veräussern.

Kommentar von F211eda660dac727b3a992e440f65ef8smallfischerhundefan am 9. Oktober 2009 08:06

moin Catfan, sehe ich genauso. Und für den Hund wäre es das Beste, er bekäme ein geregeltes Leben in einem geordneten Haushalt...

Kommentar von teufeline25 am 9. Oktober 2009 09:09

so ein schwachsinn giggil.ich besuche dich heute und leihe mir dein auto und verkauf es dann.darf ich doch nach deinen aussagen,also hast du da nix dagegen oder?

Kommentar von Giggil am 9. Oktober 2009 16:44

ich weiß dass man nicht eigentümer wird wenn man sich was ausleiht aber ich kann das deutsche recht nicht ändern und das sagt dass das eigentum an den erwerber übergeht auch wenn der veräußerer nur besitzer und nicht eigentümer ist. vorraussetztung: er hat den besitz vom eigentümer bekommen

Kommentar von jumba am 9. Oktober 2009 19:55

giggil hat recht. der hund gehört den bekannten von ts, denn sie haben ihn nach treu u. glauben gekauft. haften für den hund muss der veräußerer.


RuleBritannia
beantwortet von RuleBritannia am 8. Oktober 2009 22:51
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Nach wie vor der ursprünglichen Eigentümerin (also der Frau mit dem Impfpass).

Kommentar von jumba am 9. Oktober 2009 19:55

falsch.

Kommentar von jumba am 9. Oktober 2009 19:55

falsch.


biggie55
beantwortet von biggie55 am 8. Oktober 2009 22:51
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der bekannten des verkäufers.sie müssen den hund zurückgeben,sonst wäre es hehlerei..und strafbar.

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 9. Oktober 2009 08:15

Das ist völliger Quatsch!


anonym
beantwortet von nelli87 am 8. Oktober 2009 22:51
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naja rein rechtlich der bekannten


Baiana
beantwortet von Baiana am 8. Oktober 2009 22:51
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Wenn Dir Dein Fahrrad geklaut wird und der Dieb das Rad weiterverkauft - gehört es dann dem Käufer oder Dir? Richtig. Es gehört Dir. Denn der Dieb hatte gar nicht das Recht, das Rad zu verkaufen.

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 22:56

Nein da ist ein unterschied! der dieb ist widerrechtlich im besitz des fahrrades, hier wusste die eigentümerin doch dass der drogensüchtige den hund hat, er war zwar nicht eigentümer aber rechtmäßiger besitzer und damit ist das rechtsgeschäft wirksam! Klingt komisch, ist aber so!

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 8. Oktober 2009 22:57

Wie - wenn ich jemandem etwas leihe, dann darf er es verkaufen? Komm - das kann nicht sein!

fassungsloser Blick

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 22:59

lies im bgb nach, wenn ich den paragraphen auswenig wüsste würd ich ihn dir sagen!

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 23:18

Paragraph gefunden!!!!! §932 BGB

Kommentar von 06c0ab0010e25d4f4e8b6fdc47446002smallDiara1508 am 9. Oktober 2009 00:38

Ihr müsst euch aber auch die anderen dazu gehörigen § anschauen.Das ist nicht so einfach mir nichts dir nichts.....Zu dem von euch genannten gehört nämlich auch §929...und der steht dem euren wieder Gegenüber^^

Kommentar von Giggil am 9. Oktober 2009 16:51

§929 steht dem nicht entgegen wenn du §1006 beachtest!

Kommentar von C8beadc5ca45718f76bb3269bade70a1smallstefffi23 am 9. Oktober 2009 09:56

Es geht hier um den gutgläubigen Erwerb, der gutgläubige Erwerber wird geschützt, sie konnten ja schließlich nicht wissen, dass ihm der Hund nicht gehört. Deswegen haben sie rechtmäßig Eigentum UND Besitz am Hund erlangt.

Kommentar von Giggil am 9. Oktober 2009 16:38

wow, endlich mal jemand der mir glaubt...


Katrin270182
beantwortet von Katrin270182 am 9. Oktober 2009 10:50
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Dieses Rechtsgeschäft- der Verkauf- war garnicht gültig eben weil er unter Drogen stand. Ist genauso wie mit Betrunkenen. Der Eigentümer ist die Bekannte. Wenn ich meinen Hund in eine Pension gebe, dürfen sie ihn auch nicht einfach weiterverkaufen- geschweige denn ich bitte einen Bekannten auf ihn aufzupassen. Das ist ein Albtraum für die Bekannte also rückt den Hund wieder raus. Dieses Hin u Her. Unmöglich. Armes Tier.


fischerhundefan
beantwortet von fischerhundefan am 9. Oktober 2009 08:04
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Moin, was ist mit dem Hund denn nun geschehen?? Wurde er wieder heraus gegeben?? Ehrlich gesagt, hätte ich keinem von beiden den Hund zurück gegeben, weil beide (!) sehr unzuverlässig sind: was gibt diese Frau ihren Hund an einen Drogensüchtigen??

Bringt den Hund ins Tierheim, der oder die Besitzer/in können ihn dann ja gerne raus klagen...

Besitzer und Eigentümer sind nämlich 2 Paar Schuhe...

so ein HinundHer - armes Tier!


anonym
beantwortet von Giggil am 8. Oktober 2009 22:54
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wenn die bekannte den hund dem drogensüchtigen überlassen ("ausgeliehen") hat und er ihn verkauft ist das rechtsgeschäft wirksam! der drogensüchtige muss nur den ehemaligen eigentümern die 50 € geben und vielleicht noch mehr weil er ja wahrscheinlich mehr wert ist...

Kommentar von hundini am 8. Oktober 2009 23:07

Überlassen und ausleihen sind zwei völlig verschiedene Sachen.

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 23:24

Fakt ist, er hat den Besitz rechtmäßig vom Eigentümer erlangt! und das zählt!

Kommentar von 06c0ab0010e25d4f4e8b6fdc47446002smallDiara1508 am 9. Oktober 2009 00:39

Jaaaa,Besitz und Eigentum sind aber 2 verschiedene Sachen...das darf man nicht verwechseln

Kommentar von Giggil am 9. Oktober 2009 16:40

Ich kenn den unterschied zwischen Eigentum und Besitz, aber wenn man den Besitz vom Eignetümer erhalten hat, dann ist der Vertrag wirksam wenn der Besitzer den Besitz verkauft und der ehemalige Eigentümer ist der gearschte! Ich kann auch nix dafür wenn das deutsche recht so ist...


elizza
beantwortet von elizza am 9. Oktober 2009 13:57
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Man sollte vorher überlegen ob man mit einem Drogensüchtigen ein Geschäft macht, man sieht ja wohl schnell, wofür er das Geld gebraucht hat. Natürlich gehört der Hund dem Bekannte, wobei ma sich fragen sollte, warum er den Hund in die Hände des Drogensüchtigen gegeben ht, auch Dieser hat kein Verantwortungsgefühl.Sowas sollte beim Tierschutz gemeldet werden. G.Elzza

Kommentar von jumba am 9. Oktober 2009 19:58

falsch der hund gehört den leuten die ihm vom drogensüchtigen gekauft haben.


anonym
beantwortet von ciadao am 8. Oktober 2009 23:07
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Der Hund gehört jenem der den Impfpass hat und bei der Hundekontrolle gemeldet ist hätte man den Hund sofort umgeschrieben gehörte er denjenigen der ihn gekauft hatte

Kommentar von 06c0ab0010e25d4f4e8b6fdc47446002smallDiara1508 am 9. Oktober 2009 00:32

???Was hat der Impfpass mit einer Hundekontrolle zu tun?Der Hund muss irgendwo bei der gemeinde steuerlich angemeldet sein...der Impfausweis ist Wertlos


Diana77
beantwortet von Diana77 am 8. Oktober 2009 23:02
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naja, er hat einen Hund verkauft, der ihm gar nicht gehört. Schade für Euch, aber der Hund gehört definitiv seiner Bekannten. Natürlich könntet Ihr ihn anzeigen wegen Betruges, aber wer weiß, was da bei rum kommt, wahrscheinlich gar nichts. Ich würde mal sagen, in Zukunft nicht mehr solche Geschäfte eingehen! Wobei ich Euch nun nicht verurteilen möchte. Ich finde das schon toll, da Ihr ja wahrscheinlich dem Hund ein besseres zuhause bieten wolltet!

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 23:22

falsch! siehe §932 BGB!!!!

Kommentar von 06c0ab0010e25d4f4e8b6fdc47446002smallDiara1508 am 9. Oktober 2009 00:30

Hehe,ich glaube du solltest dir mal nen Übersetzer für Gesetzestexte zulegen Giggil

Kommentar von Giggil am 9. Oktober 2009 16:47

wieso? ich hab den §932 richtig ausgelegt... das ist nicht schwer

Kommentar von jumba am 9. Oktober 2009 19:58

diara giggil hat recht, wie oft muss man dir das ncoh erklären.

Kommentar von jumba am 9. Oktober 2009 19:58

diara giggil hat recht, wie oft muss man dir das ncoh erklären.

Kommentar von Giggil am 9. Oktober 2009 21:27

danke für die unterstützung, ich dachte echt ich red hier gegen ne wand...


anonym
beantwortet von peppie03 am 8. Oktober 2009 22:54
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Dem richtigen besitzer die 50Euro sind weg.Von einem Drogenabhängigen bekommst du das Geld nicht mehr wieder. Echt schade für das Tier.Deine Bekannten hätten sich vielleicht auch mal die Papiere von dem Hund zeigen lassen sollen,na ja da denkt man auch nicht dran,seh ich ein.Aber so ist nun mal das Gesetz.

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 22:59

woher weißt du dass das gesetz so ist? hast du das etwa grade nachgelesen?

Kommentar von Giggil am 8. Oktober 2009 23:22

ich weiß dass das Gesetz anders ist! Also bitte nicht aufs Gesetz berufen wenn man keine Ahnung hat! §932 BGB

Kommentar von C8beadc5ca45718f76bb3269bade70a1smallstefffi23 am 9. Oktober 2009 09:59

Giggil hat aber recht!!!!! Wenn ich gutgläubig bin, dann kann ich rechtmäßig Eigentum erwerben!!!! Siehe §932

§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten.(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Kommentar von 06c0ab0010e25d4f4e8b6fdc47446002smallDiara1508 am 9. Oktober 2009 00:29

Das braucht man nicht nachlesen Giggil,das ist einfach nur logisch.Man kann nichts verkaufen das einem nicht gehört

Kommentar von Giggil am 9. Oktober 2009 16:45

tja, vielleicht solltest dus doch mal lesen...


Diara1508
beantwortet von Diara1508 am 8. Oktober 2009 22:53
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Puuuh,das ist schwierig.Ihr habt nichts schriftliches,kein Vertrag.Und wenn der Hund wirklich nicht dem Drogensüchtigem gehört dann habt ihr keine Chance,selbst wenn er das nur behauptet damit er den Hund wieder bekommt.Ich würde mir aber Hilfe vom Amt holen da ich Junkies für nicht in der Lage halte sich Verantwortungsbewußt um ein Tier zu kümmern.


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