Müssen Handwerker Bescheid sagen, wenn´s deutlich teurer wird als auf dem Kostenvoranschlag?

14 Antworten

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Kostenvoranschlag von Handwerkern: nicht wirklich bindend!

Wer seine Immobilie modernisiert, will natürlich erst einmal den Preis wissen, bevor er einen Handwerker beauftragt. Also verlangen Sie von den Handwerkern oder Baufirmen erst einmal einen Kostenvoranschlag. Diesen Kostenvoranschlag macht Ihnen dann der Handwerker -wenn Sie Glück haben- sogar schriftlichen. Ist nichts anderes vereinbart, ist dieser Kostenvoranschlag kostenlos.

So ein Kostenvoranschlag ist allerdings nicht so verbindlich, wie es landläufig vermutet wird. In § 650 BGB steht zwar, dass der tatsächliche Preis den Kostenvoranschlag nicht wesentlich überschreiten soll, aber die Rechte des Kunden sind stark beschnitten: ein Kostenvoranschlag stellt keine verbindliche Kostengarantie dar. Im Klartext: der Handwerker ist nicht an den Voranschlag gebunden.

Ganz ohne rechtliche Bedeutung ist der Kostenvoranschlag aber auch nicht: Wenn der Handwerker erkennt, dass er den angebotenen Preis wesentlich (so ab zirka 10 bis 15 Prozent) überschreiten wird, muss er Ihnen das mitteilen. Sie können dann den Auftrag kündigen, müssen aber die bis dahin erbrachte Leistung auch bezahlen.

Teilt der Handwerker Ihnen das Überschreiten des veranschlagten Preises nicht rechtzeitig mit, können Sie unter Umständen Schadensersatz verlangen. Das setzt aber voraus, dass Sie auf Grund des zu niedrigen Voranschlages ein Angebot ausgeschlagen haben, das am Ende günstiger gewesen wäre. Der Haken dabei: Sie müssen das beweisen.

Sie können einen Handwerker bzw. eine Baufirma nur schwer auf den Kostenvoranschlag festnageln. Im Streitfall zählt die marktübliche Vergütung, die dann notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt werden muss. Das schützt Sie als Kunde aber immerhin vor Neppern und Wucherern, die für 150 Euro Stundenlohn halb so schnell arbeiten wie normale Handwerker. Wenn aber unvorhergesehene Erschwernisse oder plötzliche Sonderwünsche zur Preisüberschreitung führen, ist der Handwerker in der Regel aus dem Schneider

Ja, das müssen sie. Meines Wissens dürfen sie um 10% "überziehen", alles andere muß angekündigt werden. Aber fragt doch noch mal bei der Vertraucherzentrale, die werden Euch bestimmt Auskunft geben können.

wenn ihr vereinbart habt, dass der handwerker bescheid gibt, wenn es teurer wird als beim KV, dann stelle ihn zur rede. aber ich glaube auch, dass man dagegenan gehen kann. es gibt einen prozentsatz um den der KV als rechnung steigen darf. ich würde mich mal beim anwalt erkundigen. und die arbeiten erstmal einstellen lassen.

Laut Frage soll sie doch weniger bezahlen.

@paggio

hä , kannst du nicht lesen. klar soll sie JETZT doch mehr bezahlen als urspünglich angedacht

@schumaennchen

Im ersten Satz steht doch:Deutlich weniger

@paggio

"...haben laut Kostenvoranschlag einen deutlich geringeren Betrag zu zahlen als jetzt."

Also lt. Kostenvoranschlag einen geringeren Betrag, als jetzt. Bedeutet, vorher wars billiger.

@paggio

Lesen lernen!!!

laut Kostenvoranschlag einen deutlich geringeren Betrag zu zahlen als jetzt (nachdem die Rechnung gekommen ist).

@Saarland60

Jo,habt Recht,habe das leider falsch interpretiert.Soory.

Stellt sich ja auch die Frage:

warum ist es teurer geworden? Unvorhergesehene Schwierigkeit, die man vorher nicht einplanen konnte?

Wenn es einfach nur darum geht, dass der Handwerker sich verkalkuliert hat - falls er nach Stunden abgerechnet hat - würde ich keinen deutlichen Mehrpreis zahlen.

Er hat es mit meiner renitenten Mieterin begründet - was sich jedoch als Lüge herausstellte!! Deshalb unterstelle ich ihm einen Betrugsversuch!! Ich habe zwischenzeitlich erfahren, dass seine Firma marode ist...

Die Rechnung darf maximal 20% (manche sagen 10...) höher als der Kostenvoranschlag ausfallen. Alles andere brauchst Du definitiv nicht zu zahlen.

Wende Dich an die Handwerkskammer - oder notfalls auch an (D)einen Anwalt. Auch die Verbraucherzentrale hilft Dir sicherlich gerne weiter.