Ich habe gelesen, dass bei Kurzarbeit die Urlaubs- und die Feiertage voll bezahlt werden müssen. Kann das wirklich sein?

Verdienstkürzungen,die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten,bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. (BurlG § 11 Abs.:1 Satz 3 )

Dir steht genau soviel Urlaub zu wie ohne Kurzarbeit. Die Kurzarbeit bezieht sich nur auf die Tages- und Wochenarbeitszeit. Der Urlaubstag zählt nicht zur Kurzarbeit. Ebenso die Feiertage. Urlaub steht Dir zu in der Länge, die im Tarifvertrag vereinbart worden ist und werden
Siam1 am 29. Juni 2009 23:32 http://www.ba-arbeitgebernews.de/archiv/7699.pdf Seite 18 hier zum Nachlesen
Die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und an Feiertagen bleibt bestehen. Die Kurzzeitarbeit hat keinen Einfluss auf die Dauer des U.anspruches. Während der Kurzzeitarbeit wird der gleiche U.anspruch erarbeitet wie durch ungekürzte Arbeit
Siam1 am 29. Juni 2009 23:33 Die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und an Feiertagen werden durch den Arbeitgeber voll übernommen >> aus:
Siam1 am 29. Juni 2009 23:34 Während der Dauer der Kurzarbeit werden Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfalle und bei Arbeitsverhinderungen sowie an gesetzlichen Feiertagen oder tarifliche Sonderzahlungen sowie die Betriebszugehörigkeitsprämie so berechnet, als wäre voll gearbeitet worden. Diese Ansprüche werden durch die Kurzarbeit folglich nicht berührt. http://www.ifb.de/index.php?level=1&CatID=254&inhaltid=100071&do=zeigeThema&themaid=3691
Siam1 am 29. Juni 2009 23:53 http://www.vnr.de/b2b/kurzarbeit-und-kurzarbeitergeld >> sehr informativ
Siam1 am 1. Juli 2009 19:42 
ich würde sagen, es wird soviel bezahlt wie an "normalen" Arbeitstage auch...eine andere Regelung kann ich mir nicht vorstelln...würde wohl nicht dem Entgeltfortzahlungsgesetz entsprechen denke ich...