gutefrage.net, die Ratgeber Community
version2_beta
Login   |  Forum |  Richtlinien |  FAQ

müssen auslandsbands separat versteuert werden

gefragt von Sara123 am 19.06.2008 um 11:27 Uhr

ich habe gehört, dass wenn man bands aus dem ausland hier in deutschland auftreten läßt, man für diese separat steuern zahlen muss? stimmt das und wie sieht die versteuerung aus???


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

steuern (1223)
band (110)
ähnliche Fragen

Frage beantworten!


anonym
beantwortet von Birdonawire am 20. Juni 2008 09:59
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Bei ausländischen Bands, die hier selbständig (d.h. nicht als Arbeitnehmer) auftreten, wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG erhoben. Weitere Infos gibt's z.B. unter diesem Link:

http://www.bzst.bund.de/003menuelinks/007_abzugsteuerentlastung/index.html

Die Einkommensteuer beträgt grundsätzlich 20% der Einnahmen.

Für im Inland ausgeübte künstlerische, artistische und ähnliche Darbietungen gilt ein besonderer Staffeltarif. Dabei sind folgende Steuersätze anzuwenden:

bei einer Vergütung bis 250 Euro 0%

bei einer Vergütung über 250 EUR bis 500 EUR 10%

bei einer Vergütung über 500 EUR bis 1.000 EUR 15%

bei einer Vergütung über 1.000 EUR 20%.

Der Steuersatz ist nach der gegenwärtigen Gesetzeslage auf den vollen Betrag der Einnahmen einschließlich Reisekosten, ohne die Möglichkeit Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, anzusetzen. Der EuGH hat aber in der Rechtssache C-290/04 – Scorpio – mit Urteil vom 3.10.2006 (EuGH 3.10.2006 C-290/04, DStR 2006, 2071) entschieden, dass das mit EU-Recht nicht vereinbar ist. Die Finanzverwaltung folgt dem Urteil des EuGH; dabei ist allerdings zu beachten, dass bei der Festlegung die o.g. Steuersätze der Gesetzgeber bereits Betriebsausgaben in Höhe von 50% der Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit unterstellt hat. Danach ergeben sich Auswirkungen aus dem Urteil des EuGH erst dann, wenn die geltend gemachten Betriebsausgaben 50% der Einnahmen übersteigen. Eine Gesetzesänderung wird folgen.

Die Zahlung der Vergütung in mehreren Teilbeträgen hat keinen Einfluss auf den Steuersatz.

Der Steuerabzug ist durch den Schuldner der Vergütung (Abzugsverpflichteter) vorzunehmen und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.

Übernimmt der Schuldner der Vergütungen, z.B. der Veranstalter, die Steuer, handelt es sich um eine sogen. Nettovereinbarung. In der Übernahme der Steuer durch den Schuldner der Vergütung liegt ein geldwerter Vorteil. In diesen Fällen ergibt sich der anzuwendende Steuersatz aus der nachfolgenden Tabelle:

Nettovergütung in Euro Berechnungssatz für die Steuer nach § 50a Abs. 4 EStG in % der Vergütung Berechnungssatz für den → Solidaritätszuschlag in % der Vergütung

bis 250 0,0 0,0

bis 447,27 11,18 0,61

bis 841,75 17,82 0,98

mehr als 841,75 25,35 1,39

Mit dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG ist die Einkommensteuer gem. § 50 Abs. Abs. 5 S. 1 EStG abgegolten. Davon abweichend kann der beschränkt steuerpflichtige Künstler nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG die völlige oder teilweise Erstattung der Abzugssteuer beantragen, wenn die mit der vergüteten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Mit Schreiben vom 3.11.2003 (BMF 3.11.2003 IV A 5 - S 2411 - 26/03, BStBl. I 2003, 553) hat die Verwaltung ein vereinfachtes Erstattungsverfahren zugelassen. Dieses dient der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12.6.2003 (EuGH 12.6.2003 C-234/01- Gerritse).

Danach wird die Steuer auf Antrag des Künstlers erstattet, soweit sie den Betrag übersteigt, der sich bei Anwendung des tariflichen Steuersatzes nach dem Grundtarif auf die um den Grundfreibetrag erhöhten Einkünfte zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt. Dadurch erhält der beschränkt steuerpflichtige zum einen die Möglichkeit seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Inland geltend zu machen und zum anderen wird er bezüglich des Steuersatzes dem unbeschränkt Steuerpflichtigen gleichgestellt. Das gilt allerdings nicht für den Grundfreibetrag; dieser wird einem beschränkt Steuerpflichtigen nicht gewährt, da die Steuerfreistellung des Existenzminimums im Wohnsitzstaat zu erfolgen hat. Bei mehreren Auftritten im Kalenderjahr sind sämtliche Vergütungen in den Antrag einzubeziehen. Siehe auch Grams/Molenaar DStR 2003, 1245.

Beispiel: A erhält 2005 für die Auftritte bei einer Tournee eine Gesamtvergütung von 5.000 €. Der Veranstalter nimmt den Steuerabzug in Höhe von 1.000 € zzgl. 55 € Solidaritätszuschlag vor. Dem A sind Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinen Auftritten im Inland von 1.500 € entstanden.

Lösung: Von den Einnahmen i.H.v. 5.000 € sind die Betriebsausgaben von 1.500 € abzuziehen. Daraus ergeben sich Einkünfte von 3.500 €. Diesen ist der Grundfreibetrag von 7.664 € zur Ermittlung der Einkünfte i.H.v. 11.164 € zum Zwecke des Erstattungsverfahrens hinzuzurechnen. Die tarifliche Einkommensteuer nach dem Grundtarif gem. § 32a Abs. 1 EStG beträgt 657,00 €; Solidaritätszuschlag ist nicht zu erheben. Dem A sind 343 € Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag zu erstatten.

Der Schuldner der Vergütungen haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer nach § 50a Abs. 5 EStG i.V.m. § 73e EStDV.

Der BFH hat es mit seinem Beschluss vom 16.6.2004 für ernstlich zweifelhaft gehalten, ob das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 und 5 EStG mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Deshalb kann nach dem BMF-Schreiben vom 17.10.2004 (BMF 17.10.2004 IV C 8 – S 2411 – 4/04, BStBl. I 2004, 950) auf Antrag des Vergütungsschuldners die Vollziehung der Steueranmeldung oder des Haftungsbescheides ausgesetzt werden.

Quelle: Beck Steuerlexikon

Also: Alles ganz einfach, gell :-)

Nicht umsonst ist mindestens ein bekannter Konzertveranstalter u.a. wegen solcher Geschichten im Knast gelandet. Also: Aufpassen !

Kommentar von Simple_avatar2smallbalou234 am 2. Juli 2008 23:49

das ist ja mal ne geniale Antwort! Respekt!!!


Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 19. Juni 2008 12:48
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ruf doch kurz beim Finanzamt an. Die können es dir ganz genau sagen und dir evtl. sogar Infomaterial darüber schicken. So bist du auf der absolut sicheren Seite und bekommst später keine bösen Überraschungen.



Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.