Ich habe bei Arbeitgeber Nummer eins bereits vorab am Telefon mündlich zugesagt, aber noch keinen Vertrag unterschrieben. Jetzt habe ich aber ein für mich weit attraktiveres Angebot von Arbeitgeber Nummer zwei erhalten und werde dessen Stelle antreten. Inwieweit ist die mündliche Zusage meinerseits rechtskräftig, wenn ich den Vertrag nicht unterschrieben habe?
Die ist genau so bindend wie die mündliche Zusage eines Arbeitgebers, nämlich garnicht.
Arbeitsverträge, sowie auch Kündigungen derselben, müssen immer in schriftlicher Form erfolgen.
Du solltest aber der Fairness wegen dem unterlegenen Arbeitgeber eine schriftliche Absage schicken.

Bei Arbeitsverträgen sind mündliche Zusagen nicht rechtskräftig -- ganz gleich von welcher Seite.
Wichtig ist also, daß Du zuerst einen Vertrag unterschreibst und dann erst dem anderen absagst!
comarel am 25. September 2007 20:43 Wenn dir aber ein Arbeitgeber mündlich zusagt, sich aber dann vertraglich einem anderen Arbeitnehmer zuwendet, würdest du auch erwarten, dass er mit dir evtl. vorher darüber redet, und dich nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wirst. Du hast dich schließlich schon darauf eingestellt und so wird es dem ersten Arbeitgeber auch gehen.

Vertraglich gebunden bist Du nur bei dem AG, bei dem Du einen von beiden Seiten unterschriebenen Arbeitsvertrag hast. Du solltest aber der Fairness halber den Ersten schon informieren (das Du ein für Dein berufliches Weiterkommen interessanteres Angebot angenommen hast), bedenke, man sieht sich immer 2x im Leben.

Sprich offen mit dem ersten und sage ihm, wie es sich verhält. Er hat auch nichts von einer Mitarbeiterin, die eigentlichgar nicht bei ihm sein möchte. Und vielleicht zieht er ja mit...
Eine mündliche Zusage ist m.E. nicht rechtskräftig.

Denke mal, du solltest bei beiden Arbeitgebern mit offenen Karten soielen und dem einen vom anderen erzählen.
Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden - mündlich kommt er genauso zustande. Seit einigen Jahren hat aber der Arbeitnehmer das Recht, eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages zu verlangen. Dieses Recht hat aber nur der Arbeitnehmer, nicht der Arbeitgeber.
Hallo,
eine mündliche Zusage ist null und nichtig. Für jede Handlung bzw. für jede Rechtsform bedarf es einen Schriftsatz und zwar in zweifacher Ausführung. Das Original erhält der, der das Geschäft tätigt bzw. sein Prudukt anbietet. Beispiel, ich verkaufe mein Auto oder ich biete meine Arbeitskraft an. Für jede Rechtsform muss ein Vertrag ausgehandelt werden, wo die Daten über das Produkt usw. stehen müssen. Eine mündliche Zusage, kann auch in einer mündlichen Absage erfolgen und das solltest Du machen, damit Dein Gewissen Dich nicht mehr beunruhigt. Fairness ist auch eine Stärke und die traue ich Dir zu. Sorry! Auch das schaffst Du !!!!!!!!!!!!!!!