Stefan21 am 22.04.2009 um 17:20 Uhr
Angenommen man Klaut etwas(was man natürlich nicht tun sollte),und Transportiert das Diebesgut mit dem Auto ab,kann einem deswegen die Mpu Aufgebrummt werden? Wenn ja, warum?

Kann schon sein, wobei man sich im Straßenverkehr ja im eigentlichen Sinn richtig verhält...also komisch wär es schon...ich hoffe, es betrifft nicht dich ;-)
Am Straubinga deaf des ned bassiern^^
sehr gut möglich. Musste während meiner Probezeit wegen ein paar kmh zu viel nachschulung machen und da saß auch einer wegen transport von diebesgut mit drin
Draschomat am 22. April 2009 17:23 ein paar khm zuviel bedeutet: >20km/h oder?
23
Draschomat am 22. April 2009 17:30 Hmm, grad noch so über der Grenze :-(
Ja,denn du hast ein Fahrzeug für eine Straftat benutzt.

Das hat mit dem Sinn einer MPU sehr weniig zu tun, also denke ich eher nicht.

Von so einem Fall habe ich noch nicht gehört.
Grundsätzlich macht man sich auch nicht durch das transportieren von Diebesgut strafbar.
boriswulff am 22. April 2009 17:27 Sorry. Hab gerade mal gegoogelt. Man muß deswegen tatsächlich zur MPU:
Stefan21 am 22. April 2009 17:35 Danke:)
abibremer am 27. April 2009 19:02 evtl. im zusammenhang mit hehlerei??
Kann ich mir nicht vorstellen. Ich weiß es aber nicht.

wem die moral beim eigentum egal ist, der kümmert sich vielleicht auch sonst um nix die stvo verlangt aber charakterliche eignung zum führen eines kfz.

Hallo , auch der Transport von Diebesgut im Strassenverkehr ist eine Straftat.Wenn die Führerscheinstelle davon erfährt kann eine MPU angeordnet werden.
völlig korrekt. denn wer straftaten ausübt, dessen charakterliche eignung zum führen von fahrzeugen muss angezweifelt werden.
Ich schlage vor, die Entscheidung des großen Strafsenates zu lesen. Denn nicht jede Straftat im Straßenverkehr schließt die Eignung aus oder erwckt Zweifel. Der u.a. zweite Fall dürfte vergleichbar sein.
Somit ist auch eine MPU fragwürdig. Vorrang des Strafrichters...im Fachjargon.
Hier die Auszüge der Entscheidung (BGH, GSSt 2/04):
"Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob nach geltender Rechtslage die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter bei Straftaten, die der Täter im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, auch der allgemeinen Kriminalitätsprävention oder allein Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs dient. Der Vorlage lagen drei Urteile zugrunde, durch die den Angeklagten jeweils die Fahrerlaubnis entzogen worden war. In dem einen Fall war der wegen Betruges verurteilte Angeklagte mehrfach mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen gefahren, bei denen sein Mittäter absprachegemäß gesperrte Kreditkarten zur Bezahlung getankten Benzins und anderer gekaufter Waren vorgelegt hatte. In dem weiteren Fall hatte der wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilte Angeklagte die Tatbeute, nämlich Schmuck, Bargeld und mehrere afrikanische Skulpturen, mit seinem Pkw vom Tatort abtransportiert. In dem dritten Fall hatte der wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilte Angeklagte für die einzelnen Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzt. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Generalbundesanwalt JEWEILS DIE AUFHEBUNG DES MAßREGELAUSSPRUCHS beantragt, weil allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straftaten die für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzte charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht belege.
Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, die im Strafgesetzbuch enthaltene Vorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bezwecke den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs; die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs setze daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zulasse, daß der Täter bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen."
Alle Aussprüche wurden aufgehoben!
Hier noch eine Ergänzung:
"Verstöße gegen allgemeine Strafgesetze führen nur dann zur Ungeeignetheit, wenn sie zu dem Schluss berechtigen, dass der Fahrer künftig den Verkehr gefähren und missbrauchen könnte" (OLG Koblenz, ZfS 2000, 320).
Nach den obigen Maßstäben des BGH, die hier ebenfalls gelten, ist das beim Transport von Diebesgut nicht der Fall. Ausnahmen wie oben beschrieben.
Hallo, eine MPU ist meines Erachtens beim bloeßn Transport (ohne weitere Auffälligkeiten) nicht zulässig.
Wenn Du eine Bank ausraubst und mit dem Kfz fliehst, wird man Dir die Fahrerlaubnis bereits im Strafprozess entziehen.
Wurde hier ein Strafverfahren durchgeführt? Hat Dir der Strafrichter die Fahrerlaubnis wegen Transprt von Diebesgut entzogen? Wäre bedenklich.
Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat im Jahr 2006 entschieden, dass ein Fahrer nur dann ungeeignet ist, wenn er durch sein Verhalten zeigt, dass er bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Zielen unterzuordnen. Der Transport von Diebesgut allein sagt nichts darüber aus, "wie" Du fährst. Es sei denn, Du hast Dir eine wilde Verfolgungsjagd mit den Cops geliefert.
Nicht alles glauben, was MPU-Berater auf ihre Webseiten schreiben. Das sind eben keine Juristen.
Na,und wenn dann spreng i de bud'n am hagn ind Luft.
;-)