MPU wegen gefährlicher Körperverletzung nicht im Zusammenhang mit Straßenverkehr
Hallo,
habe 2005 meinen MPU bestanden, den ich damals wegen Cannabis-Konsum machen sollte. Seit dem bin ich immer anständig gewesen und auch in keinster Weise aufgefallen.
Letzte Woche bin ich nun zu 100 Tagessetzen wegen gefährlicher Körperverletzung im minderschweren Fall verurteilt worden. Das ganze passierte unter Alkoholeinfluss (1,12 Promille) und nich im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
Kann mir die Führerscheinstelle aus diesem Grund wieder nen MPU anordnen?
Vielen Dank für Eure Hilfe
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1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Wenn die Führerscheinstelle aufgrund dieses Vorfalls der Meinung ist, dass du nicht mehr zur Teilnahme am Strassenverkehr geeignet bist, dann wird sie eine MPU anordnen.
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Hallo Guerro
ich habe dir leider eine schlechte Nachricht:
die Fsst wird dir eine MPU anordnen, und zwar wegen Suchtverlagerung.
diese Fragestellung gibt es aber nicht, deswegen wird die Fragestellung etwa so lauten:
Alkohol und Straftaten
schau mal in den § 11 FeV, dort steht:
Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
- bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung steht,insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde.
den Paragrafen kannst du hier nachlesen
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV/FeV11.htm
**wegen dem Alkohol****
dort schaue ich in den § 14 FeV, dort steht
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gemäß § 24a StVG begangen wurden.
dazu müssen wir dann in den §24aStVG schauen (ja ich weiß, Paragrafen lesen ist anstrengend, aber ich mache das sehr, sehr gerne:)), dort steht dann wiederum folgendes:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
du bist also das zweite Mal unter berauschten Mitteln (Drogen und Alkohol) gefahren, die Fsst wird deswegen Eignungszweifel haben, sorry
edit:
ich hätte dir gerne noch den §24StVG verlinkt, geht aber leider nicht da nur ein Link pro Antwort erlaubt ist, suche bitte bei google selber danach, danke für dein Verständnis
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