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Mitführungspflicht für Tachoscheiben: wieviel sind 28 Tage??

gefragt von KapitaenaD am 10.03.2008 um 21:10 Uhr

Mag sich seltsam lesen - Situation ist Folgende: Mein Schwiegersohn ist LKW Fahrer. Diese haben seit 1.1.08 die Pflicht (Gesetzesauszug) "...die Tachoscheiben der letzten 28 Tage (vor 08 21 Tage) und die des laufenden Tages mitzuführen". Nun hat er heute bei der Kontrolle 20 Tachoscheiben beginnend am 11.2.08 + die heutige bei sich gehabt. Nicht ausreichend Er hätte 28 Scheiben haben müssen und soll nun für jede Fehlende rund 100 € Strafe zahlen. Er dürfe sie auch nicht nachreichen. Wir haben nun gegoogelt und "geforumt" aber nichts weiter gefunden als obigen Satz, den wir immernoch so verstehen, dass Samstage und Sonntage in die Berechnung einzuziehen sind. Hat jemand damit Erfahrung?


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Reply


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 10. März 2008 21:18
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ich deuete diese vorgabe so, dass damit die tage gemeint sind, an denen auch gefahren wird.

an den tagen wo der lkw nicht fährt braucht es ja keine tachoscheiben.

ergo zählen die standtage natürlich nicht.

Kommentar von KapitaenaD am 10. März 2008 21:40

Danke für eure Antworten. Er wird wohl in den sauren Apfel beissen müssen..


anonym
beantwortet von Werdertier am 10. März 2008 21:12
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na 28 Tage sind exakt 4 Wochen also wenn ich dich richtig verstehe eine Woche länger als bisher

Gruss


Beddie
beantwortet von Beddie am 10. März 2008 21:55
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Bei uns wird es so gehandhabt, dass die Fahrtenschreiber der letzten 28 Kalendertage (mit Wochenende) und dem aktuellen Tag mitgeführt werden müssen. Wenn der Fahrer an manchen Tagen nicht gefahren ist, muß er die Bescheinigung über Ruhezeiten (AETR) vorlegen, die er vom Arbeitsgeber seit 01.02.08 erhalten muss und in dieser Frist mitführen muß. Wenn er sie länger als 28 Tage mitführt und nicht beim AG abgiebt, werden 250 Eur. Bußgeld je angefangene Woche fällig.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2005:063:0011:01:DE:HTML unter 14.

Kommentar von Simple_avatar4smallurlauber am 11. März 2008 02:51

dh.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 11. März 2008 20:47

Die einzig richtige Antwort hier! DH!


sunpoint
beantwortet von sunpoint am 10. März 2008 21:17
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Die Scheiben der letzten 28 Arbeitstage sind mitzuführen....wenn er Samstag und Sonntag u.s.w. nicht gearbeitet hat kannst Du Dir ausrechnen wieviel eine Zeit von 28 Tagen für dieses Gesetz bedeutet.


Qetan
beantwortet von Qetan am 10. März 2008 21:18
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28 Arbeitstage sind gemeint.




Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 10. März 2008 22:04

Nein.

Kommentar von 96e4109c435278cc7bc3a571512f4ad9small Qetan am 11. März 2008 00:03

Doch!


bitmap
beantwortet von bitmap am 10. März 2008 21:48
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28 Tage sind 28 Tage. Wenn Arbeitstage gemeint wären, stünde es auch so da. http://kuerzer.de/VAguTvVz0

Für die Zeit wo nicht gefahren wird, müssen doch auch irgendwelche Nachweise geführt werden, die er dabei haben muss.


wauwie
beantwortet von wauwie am 10. März 2008 22:25
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Es muß immer eine Tachoscheibe im Fahrtenschreiber sein, so kann er auch die Standzeiten über das Wochenende nachweisen. Es müssen nur 28 Tage lückenlos nachgewiesen werden. Das kann man bei Standzeiten von mehreren Tagen ja auch durch den Kilometerstand nachweisen.

Kommentar von Markus Albrecht am 11. März 2008 19:35

So, ich fahr also zwei Mal am Wochenende 30 Kilometer zum LKW und wechsel die Tachoscheiben? Das kann´s nun auch nicht sein, oder? Freitag raus, Montag wieder eine rein und gut is. Dann hast du im Idealfall 5 Scheiben die Woche.

Kommentar von Simple_avatar1smallwauwie am 12. März 2008 10:38

Freitag zu Feierabend eine neue rein, Montag zum Arbeitsbeginn eine neue, auf der Wochenendscheibe kann man dann erkennen, daß das Fahrzeug nicht bewegt wurde und der Kilometerstand gleich ist.


Benjy
beantwortet von Benjy am 7. August 2008 10:28
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Die Tachoscheiben der letzten 28 Tage sind mitzuführen. Egal ob man gefahren ist oder nicht. Habe gehört die Strafe ist mind. EUR 150,00 je fehlende Tachoscheibe. Wenn er Selbstfahrer ist kann er sich auch den einen oder anderen Gelben Schein ausstellen.




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