Mitarbeiter verweigert Arbeitsschutz- rechtliche Absicherung?

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Ihr seid verpflichtet, Arbeitsschutzunterweisungen vorzunehmen. Dazu wird ein Protokoll angefertigt und das unterschreiben alle Anwesenden. Das ist euere Absicherung gegenüber den Forderungen der Berufsgenossenschaft und sonstigen Anspruchstellern im Falle eines Schadens.

Arbeitsschutzunterweisungen reichen nicht aus. An erster Stelle steht die Gefährdungsermittlung und -beurteilung. Auch diese muss dokumentiert werden. Das fordert das Arbeitsschutzgesetz. Denn erst danach richtet sich, welche Maßnahmen in Frage kommen, sie leiten sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Mundschutz ist vielleicht gar nicht ausreichend?

Brauchst du eine rechtliche Absicherung, um dich gegen einen Mitarbeiter durchzusetzen? Dazu brauchst du doch gar nicht den Arbeitsschutz zu bemühen...

Zwingend erforderlicher Reaktionsweg ist a) Erklärung (=Unterweisung hat er schon) b) Ermahnung (schriftlich) c) Abmahnung d) Kündigung . Alles andere macht Schadensersatzpflichtig (Ein Schreiben der Art "mache ich auf eigenes Risiko" ist das Papier nicht wert auf dem es steht) und im Falle eines Falles sogar schuldig durch Duldung eines Fehlverhaltens.

Grundsätzlich gilt die Arbeitsschutzverordnung. Nach einem sog. Sicherheitsdatenblatt wird eine Betriebsanweisung über die zur Anwendung kommenden chemischen Mittel erstellt. Sowohl im Sicherheitsdatenblatt (erstellt der Hersteller)als auch in der Betriebsanweisung müssen die Hinweise enthalten sein, welche Arbeitsschutzmassnahmen einzuhalten sind. Z. B. persönliche Schutzausrüstung !!!! Es wird ferner darauf hingewiesen, welche gesundheitsgefährdende Auswirkungen das verwendete Produkt hat.Auch Hinweise auf erste Hilfe sind in beiden Unterlagen enthalten. Weigert sich ein Mitarbeiter den Anweisungen des Betriebes hinsichtlich der UVV und den Betriebsanweisungen Folge zu leisten, so würde ich als sofortige Massnahme eine Abmahnung schriftlich dem Mitarbeiter zukommen lassen. Hält er sich unter Fristsetzung weiterhin nicht an die Vorgaben, gibt es als letzten Weg nur die Kündigung. Ferner würde ich der Berufsgenossenschaft das Verhalten des Mitarbeiters zur Kenntnis bringen. Notwendig deshalb, so der Mitarbeiter aus seinem Verhalten gesundheitliche Schäden davonträgt, er im Nachhinein keine Regressansprüche an den Betrieb anmelden kann. Er würde dann auch Probleme mit der BG bekommen, wenn er in dem Masse arbeitsunfähig würde, dass er diesen Beruf nicht mehr ausüben könnte und eine Rente verlangt. Der Betrieb kann sich nur so schützen und Sofortmassnahmen einleiten. Leider gibt es immer noch Unbelehrbare, was wir in der täglichen Praxis immer wieder feststellen.

Er soll es schriftlich niederlegen, dass er trotz rechtlicher Belehrung uneinsichtig ist und auch künftig bleiben wird, so bleibt der Firma Ungemach erspart. Ausserdem, soweit vorhanden, muss er bei Erkrankung davon ausgehen, das die Betriebs-Zusatzrente bei Arbeitsunfähigkeit nicht einsprigen muss, mehr weiss ich auch nicht. Ein Kumpel ist gelernter Maler (unter anderem), der genoss immer den "Rausch" der Lösungsmittel... jeder, wie er mag, aber bitte im Rahmen der Gesetze (Arbeitsschutz).

2 mal abmahnen und dann kündigen! Den ganzen Vorfall sollte man auf jeden Fall der Berufsgenossenschaft melden um auch der Geltendmachung von Spät- oder Folgeschäden vorzuwirken!