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Mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen, wenn man als Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht bezahlt?

gefragt von dargent am 22.10.2007 um 20:38 Uhr

hat das Konsequenzen auf den Versicherungsanspruch etc. Wer kennt sich aus?


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HerrLich
beantwortet von HerrLich am 22. Oktober 2007 20:41
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§ 38 Versicherungsvertrags-Gesetz 1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Kommentar von 90f92606364457cf9115c8543f6206besmallSolf am 22. Oktober 2007 20:42

Gibts dich eigentlich doppelt?

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 22. Oktober 2007 20:46

Nein, Du meinst diesen HLAnonym? Der hatte wohl keine eigenen Ideen für einen Nickname. Ist ulkig :-)

Kommentar von 344c7f33ec5d90c2b730c1352202a760smallschurke am 22. Oktober 2007 20:47

si, er ist auch noch anonym

Kommentar von 90f92606364457cf9115c8543f6206besmallSolf am 22. Oktober 2007 20:50

@HerrLich.. also sooooo ulkig finde ich den nicht!

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 22. Oktober 2007 21:21

Ich find auch das auch nur ulkig, dass ihm kein eigener Name eingefallen ist. Nicht so eng sehen. ;-)

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 22. Oktober 2007 21:33

Und seine gesamten Antworten sind nicht ulkig, sondern mehr als eigenartig.

Kommentar von 02f5f3d1c6a04654a2e8194ce5241948smallSamml am 22. Oktober 2007 21:52

Der hat doch gar nicht geantwortet oder hab ich mal wieder was übersehen.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 22. Oktober 2007 22:03

Nein, hast Du nicht ;-). Aber schau' Dir mal seine gesamten Antworten an. Scheint ein Klassenkaspar zu sein.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 22. Oktober 2007 22:06

mein Gott, wie habe ich denn Kasper geschrieben? schäm..


Solf
beantwortet von Solf am 22. Oktober 2007 20:41
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Also nach dem Gesetz hier in der Schweiz ist der Vertrag gar nicht zustande gekommen! Zahlen und dann allenfalls im Schadensfalle kassieren, sagt auch mein einigermassen gesunder Menschenverstand! Es gibt einen sog. provisorischen Versicherungsschutz bis zum Ende des Zahlungsziels der Erstprämie! Aber vielleicht verstehe ich ja was falsches.. Gruss Solf


anonym
beantwortet von ChiemStar am 22. Oktober 2007 20:41
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*Der Versicherer braucht bei Eintritt des Versicherungsfalls seine Leistung nicht erbringen.

*Der Versicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen verlangen.

*Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. (www.ard.de/ratgeber/tv)

Kommentar von 02f5f3d1c6a04654a2e8194ce5241948smallSamml am 22. Oktober 2007 21:50

kann trotzdem die Jahresprämie verlangen.


gri1su
beantwortet von gri1su am 22. Oktober 2007 20:46
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Der Versicherungsvertrag tritt erst in Kraft (bzw, es besteht erst Versicherungsschutz), wenn die Erstprämie bezahlt ist. Passiert etwas, ohne das die Erstprämie rechtzeitig bezahlt wurde, ist die Versicherung von jeder Leistung frei.Das geht mit Sicherheit auch aus den Versicherungsbedingungen hervor.

Ausnahmen gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen mit vorläufigem Versicherungsschutz. Hier muss dann aber schnellstmöglich ein entsprechender Vertrag geschlossen und die Erstprämie bezahlt werden.


curator
beantwortet von curator am 8. April 2008 00:57
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interessant ist dass in der innenwirkung alle schäden zurückgefordert werden, im aussenverhältnis jedoch die versicherung stets erst mal voll dem geschädigten haftet, wenn dieser darauf besteht, und sich erst im regress ihr geld beim nichtzahler, nach vorheriger aufkündigung, zurückfordern kann.




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