hat das Konsequenzen auf den Versicherungsanspruch etc. Wer kennt sich aus?

§ 38 Versicherungsvertrags-Gesetz 1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Also nach dem Gesetz hier in der Schweiz ist der Vertrag gar nicht zustande gekommen! Zahlen und dann allenfalls im Schadensfalle kassieren, sagt auch mein einigermassen gesunder Menschenverstand! Es gibt einen sog. provisorischen Versicherungsschutz bis zum Ende des Zahlungsziels der Erstprämie! Aber vielleicht verstehe ich ja was falsches.. Gruss Solf
*Der Versicherer braucht bei Eintritt des Versicherungsfalls seine Leistung nicht erbringen.
*Der Versicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen verlangen.
*Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. (www.ard.de/ratgeber/tv)
Samml am 22. Oktober 2007 21:50 kann trotzdem die Jahresprämie verlangen.

Der Versicherungsvertrag tritt erst in Kraft (bzw, es besteht erst Versicherungsschutz), wenn die Erstprämie bezahlt ist. Passiert etwas, ohne das die Erstprämie rechtzeitig bezahlt wurde, ist die Versicherung von jeder Leistung frei.Das geht mit Sicherheit auch aus den Versicherungsbedingungen hervor.
Ausnahmen gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen mit vorläufigem Versicherungsschutz. Hier muss dann aber schnellstmöglich ein entsprechender Vertrag geschlossen und die Erstprämie bezahlt werden.

interessant ist dass in der innenwirkung alle schäden zurückgefordert werden, im aussenverhältnis jedoch die versicherung stets erst mal voll dem geschädigten haftet, wenn dieser darauf besteht, und sich erst im regress ihr geld beim nichtzahler, nach vorheriger aufkündigung, zurückfordern kann.
Gibts dich eigentlich doppelt?
Nein, Du meinst diesen HLAnonym? Der hatte wohl keine eigenen Ideen für einen Nickname. Ist ulkig :-)
si, er ist auch noch anonym
@HerrLich.. also sooooo ulkig finde ich den nicht!
Ich find auch das auch nur ulkig, dass ihm kein eigener Name eingefallen ist. Nicht so eng sehen. ;-)
Und seine gesamten Antworten sind nicht ulkig, sondern mehr als eigenartig.
Der hat doch gar nicht geantwortet oder hab ich mal wieder was übersehen.
Nein, hast Du nicht ;-). Aber schau' Dir mal seine gesamten Antworten an. Scheint ein Klassenkaspar zu sein.
mein Gott, wie habe ich denn Kasper geschrieben? schäm..