hallo.. also mein freund und ihc wollen zusammen ziehen,das problem dabei is aber,dass ich alleinerziehend bin und hartz4 beziehe.. mein freund is nicht der vater von meinem kind.. wird sein einkommen angerechnet bzw wieviel steht mir bei welchem verdienst dann noch zu,bzw steht mir dann überhaupt noch was zu? und wie wird das beim amt gehandhabt? kennt sich jemand damit aus? lg...

Dann sieht es so aus, das der Verdienst deines Freundes voll angerechnet wird...
Hallo, wenn ihr zusammen wohnt, werdet ihr als Bedarfsgemeinschaft geführt, d.h. dass das Einkommen deines Freundes voll als Einkommen mit angerechnet wird. Ob du dann noch Anspruch hast kommt auf den Verdienst deines Freundes an.
Schnuffduff am 25. Mai 2009 09:32 Als eine BG darf die Arge einen erst nach einem Jahr des zusammen lebens führen
Hallo, Schnuffduff ließ mal hier nach, ganz so pauschal kann man das leider nicht sagen. Sobald sie einen gemeinsamen Haushalt führen und nicht alles getrennt halten wirds schwieriger nachzuweisen das es sich nicht um eine BG handelt. http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/hartz-iv/bedarfsgemeinschaft.html
Schnuffduff am 25. Mai 2009 09:49 Man darf klar kein gemeinsames Konto haben alles andere steht hier http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37292.htm
...ich habe selbst mit meinem Freund nichts getrennt gehalten...ich bin bei ihm eingezogen wir haben einen Untermietvertrag gemacht jeder hat sein eigenes Konto.
Schnuffduff am 25. Mai 2009 09:56 Ja in deinem Link steht auch alles schön beschrieben nirgends steht...dass man sofort eine BG oder eheähnlich ist.
Von Untermietvertrag und getrennten Konten hast du aber zuerst auch nichts geschrieben, wer dir böses will könnte eine Erschleichung von Leistungen vermuten.
Schnuffduff am 25. Mai 2009 11:22 Warum soll ich hier extra alles nochmal aufführen wenn alles in den Links beschrieben ist.Wenn der Fragesteller keine weiteren Fragen hat...nur den Fragenden kann geholfen werden. Und außerdem bin ich keinem hier Rechenschaft schuldig...wer was über mich denkt ist mir relativ egal.
Bei einer gemeinsamen Wohnung wird der Verdienst deines Freundes mit angerechnet,es heisst dann immmer so schön; Eheähnliches Verhältniss.
Schnuffduff am 25. Mai 2009 09:33 Dieses eheähnliche Verhältnis darf erst nach einem Jahr greifen!
Einfach mal ein paar Stichworte in google oder ne andere Suchmaschine eingeben, da findest du Infos ohne Ende.
Dies darf die Arge erst nach einem Jahr des zusammmen lebens anrechnen!!
Aha, wo hast du diese Info her, es wird doch ganz anders praktiziert...
Erstens habe ich es selber durch...Zweitens versucht die Arge es immer wieder wenn man grad zusammen zieht einen in die BG oder eheähnlich zu drücken.Man muß sich durch setzen was natürlich Nerven kostet.http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37292.htm