Minus auf Lohnabrechnung - ist das rechtens?

3 Antworten

Natürlich kann der Arbeitgeber eine falsche Abrechnung berichtigen, auch wenn dadurch eine Überzahlung entsteht.

Auch von mir der Hinweis, dass man sich melden sollte, wenn utopische Beträge zur Auszahlung gelangen.

Im übrigen würde ein solcher Fehler auch bei der Prüfung der Lohnsteuer und der Sozialversicherung durch die entsprechenden Behörden auffallen und korrigiert werden.

Auch hier wird der AG eine Rückforderung stellen, die man zwar bei Verjährung ablehnen kann, was aber sicher nicht zu einem vertrauensvollen Arbeitsverhältnis führt.

Was ich hier nicht verstehe ist wie hier ein Minus entstehen kann. Wenn man seine Provision vor 2 Monaten bekommen hat, dann muß die doch in den folgenden Monaten nicht abgezogen werden, evtl. bekommt man in den Folgemonaten nur das Fixum.

Oder ist ein ganz falscher, zu hoher, Provisionsbetrag gezahlt worden? Wenn das so ist, dann gibt es ein Minus.

Nun musste ich mir aufgrund eines Fehlers in der Lohnbuchhaltung letzten Monat einen Großteil meiner Provision, die ich sonst immer anteilig ausbezahlen lasse, diese komplett auszahlen lassen.

Also hast du wissentlich zu viel Geld bekommen... Du hättest es aufsparen müssen!

Würdest du als Firmeninhaber nicht genauso das Geld dann vom Angestellten "zurückholen"?

Ganz schön naive Frage!

Es geht nicht direkt um mich sondern eher um einen Kollegen...habe nur mal in der ICH-Form geschrieben, da es leichter fällt so zu schreiben ;-)

Es gibt ja auch sowas wie Pfändungsgrenzen und so....keine Ahnung ob das da mit reinspielt...! Aber danke mal für Deine Einschätzung!

@TK8782

Das hat doch nichts mit Pfändungsgrenzen zu tun. Es wurde zuviel ausgezahlt und das wird jetzt verrechnet. Schlauerweise hätte der Kollege gleich nach der Überzahlung mit der Buchhaltung sprechen sollen, daß die Rückzahlung in Raten erfolgen soll, dann hätte er jetzt kein Minus.

Von seiten des AG ist das schon rechtens.

@Wolfi0410

Da bist du aber auf dem Holzweg Wolfi0410! Der ArbG hat bei Forderungen ggü dem ArbN die Pfändungsfreigrenzen gem. ZPO zu berücksichtigen! Wenn - aus welchem Grund auch immer - Überzahlungen entstanden sind, die der ArbG natürlich zu Recht zurück fordert, ist er in der Position eines Gläubigers. Alleine die Tatsache, dass er durch die Erstellung der Lohnabrechnung des Schuldners eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf die Bezüge des ArbN hat gibt ihm noch lange nicht das Recht, diese einfach einzubehalten. Das ginge selbst mit Titel nicht!

Schlauerweise hättest du mal BAG-Urteile zum Thema googlen sollen. Von Seiten des ArbG ist das überhaupt nicht rechtens!