Feiermaus am 02.11.2009 um 14:56 Uhr
Mein Mietvertrag hat eine Klausel, dass ich mindestens 2 Jahre in der Wohnung zu wohnen habe. Ist das überhaupt erlaubt?

•Wirksam, wenn in einem Formularmietvertrag beide (!) Seiten für höchstens vier Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten (BGH, Urteil v. 6.4.2005, VIII ZR 27/04).
•Bei einem Staffelmietvertrag, bei dem die Mietpreisentwicklung von vorn herein fest vereinbart wird, können Mieter auch einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten (BGH, Urteil v. 12.11.2008, VIII ZR 270/07),
•aber nicht für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren (BGH, Urteil v. 14.6.2006, VIII ZR 257/04).

Wenn der Mietvertrag den gegenseitigen Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht für die Dauer von 2 Jahren ausschließt, dann haben Sie selber darauf verzichtet und müssen sich dem auch beugen.

Ja natürlich kann man bei Mietverträgen eine Mindestlaufzeit vereinbaren! Das heisst aber nicht,dass Du deswegen nicht aus dem Vetrag rauskämst. Mit einem solventen Nachmieter, der bereit ist, mindestens den gleichen Mietpreis zu zaheln geht das.
sonnenlady am 2. November 2009 15:00 Falsch. Rechtssprechung lesen.
Vagabundo am 2. November 2009 15:03 Aber sicher doch, bitteschön: http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html
;-P

Nicht mehr. Wurde höchstrichterlich gekippt, aufgrund der durch die Globalisierung vermehrten Notwendigeit von Mobilität der Menschen.
Kannst den Vertrag unterschreiben und dann trotzdem unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten den Vertrag beenden. Denn die Klausel ist unwirksam.
geige am 2. November 2009 15:11 Ganz im Gegenteil, gerade im Urteil des BGH vom 15.07.2009, Az VIII ZR 307/08, wurde noch einmal bestätigt, daß eine formularmietvertragliche Kündigungsausschlußklausel rechtens ist, jedoch das gesteigerte Interesse von Studenten an Flexibilität einer Kündigungsbeschränkung entgegensteht.
Ganz kurz gesagt: Nein.
Vagabundo am 2. November 2009 14:59 Kürzer: DOCH !
sonnenlady am 2. November 2009 15:01 War mal und ist nicht mehr. Nein, Klausel ist ungültig und wird von der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten abgelöst.
Genau so ist es. Gesetzliche Kündigungsfrist!
Vagabundo am 2. November 2009 15:05 Zeitmietverträge sind legal und normal: http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html
Das ist aber kein Zeitmietvertrag, sondern eine einseitig festgelegte Mindestmietdauer.
"Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit ... und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen."
Vagabundo am 2. November 2009 15:12 Gut, dann dieses konkrete Beispiel:
Vagabundo am 2. November 2009 15:06 Zeitmietverträge sind legal und normal: http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html
Feiermaus am 2. November 2009 15:08 Sicher? und woher weißt du das?
geige am 2. November 2009 15:19 Feiermaus, bitte bringe doch mal Klarheit für alle Antwortenden in die Sache. Ich gehe davon aus, daß Du in Deinem MV mit dem VM einen beidseitigen Kündigungsausschluß für die Dauer von 2 Jahren vereinbart hast, nicht aber einen quallifizierten Zeitmietvertrag - oder????

Ja, mußt doch nicht unterschreiben......
Feiermaus am 2. November 2009 15:01 Schon lange passiert.... Nur weil etwas in einem Vertrag steht muss es aber nicht unbedingt gültig sein.
Meine Erfahrung ist, dass man dann jedoch seine Kaution nicht zurück erhält, wenn man eher auszieht.

Also danke euch allen erstmal für die vielen Antworten. Nur nochmal ergänzt von meiner Seite. Es geht hier nicht darum, dass mein Mietvertrag befristet ist. Ich habe einen Mietvertrag, der laut Klausel besagt, dass es mir vor Ablauf von zwei Jahren nicht möglich ist den Vertrag zu kündigen. Der Mietvertrag ist anschließend unbefristet.
geige am 2. November 2009 15:24 Dann hier nocheinmal meine Antwort: Ein formularmietvertraglicher Kündigungsausschluß ist wirksam, wenn:
-beide (!) Seiten für höchstens vier Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten (BGH, Urteil v. 6.4.2005, VIII ZR 27/04).
•Bei einem Staffelmietvertrag, bei dem die Mietpreisentwicklung von vorn herein fest vereinbart wird, können Mieter auch einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten (BGH, Urteil v. 12.11.2008, VIII ZR 270/07),
•aber nicht für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren (BGH, Urteil v. 14.6.2006, VIII ZR 257/04).
Feiermaus am 2. November 2009 15:41 Danke dir!!!! TOP Antwort! :) Habe mir das Urteil eben nochmal selbst durchgelesen. Naja, mein Glück das die zwei Jahre für mich rum sind :) aber für meinen Nachmieter wäre es dementsprechend relevant. Der wird hier dann wohl nicht einziehen....
Das nennt man Kündigungsausschlussfrist. Will man das nicht oder ist nicht absehbar, dass man so lange in der Wohnung bleiben kann, sollte man einen solchen Mietvertrag nicht unterschreiben. Der Vermieter ist zweifellos an einem längerfristigen Mietverhältnis interessiert.
lt. Mietrecht:
Den einfachen Zeitmietvertrag gibt es nicht mehr. An seine Stelle tritt der qualifizierte Zeitmietvertrag: In ihm muss begründet sein, warum das Mietverhältnis befristet ist (zum Beispiel Eigenbedarf). Fehlt dies, so gilt der Vertrag automatisch unbefristet.
aus Wikipedia.
ja, ist erlaubt. kannst du aber durchstreichen und unbefristetes mietverhältnis draus machen. unbefristet würde ich aber dazu schreiben. bei unbefriste gelten die normalen küngigungsfristen, es sei denn im vertrag steht was anderes.
Anscheinend Ja, da bei meiner schwester auch. http://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag
Feiermaus am 2. November 2009 15:07 Danke für deinen Hinweis. Leider finde ich unter dem Link den passenden Artikel, der genau das Thema anspricht nicht oder bin ich blind? :)
DANKE !!! ;-)