Hiho ich wollte mal fragen, ab welchem Lebensjahr man eine Anzeige alleine bei der Polizei aufgeben kann. Natürlich sollten Minderjährige ihr Erziehungsberechtigten mitnehmen, aber es interessiert mich trotzdem :).
Achja, ist der Notruf eig. nur für extreme Notfälle wie Unfälle etc. oder kann man da theoretisch auch anrufen und bei soetwas nachfragen ohne eine Strafe wegen Missbrauches der Nummer oder sowas zu kassieren?? Ich rede hier nur vom Notruf der Polizei (Deutschland 110).

die Berechtigung eine Anzeige aufzugeben ist an keine Altersgrenze gebunden; selbstverständlich kann man in jedem Alter auch ohne Hilfe der Erziehungsberechtigten eine Anzeige bei der Polizei machen; eine gleichzeitige oder auch nachträgliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich. Eine Anzeige machen heisst ja nichts anderes als bei der Polizei einen bestimmten Sachverhalt mitteilen; welche Maßnahmen anschlíeßend eingeleitet werden, ist Sache der ermittelnden Behörde; stell Dir mal vor einem 10-jährigen Schulkind wird etwas gestohlen; warum sollte er denn ´dies nicht anzeigen dürfen; die Altersgrenze 14 gilt für die Strafmündigkeit eines Jugendlichen;
die Notrufnummer sollte man nur für einen echten Notfall benutzen; im übrigen hat jede Polizeidienststelle auch eine "normale" Telefonnummer wie jede andere Behörde.
ohne altersbeschränkung, wo kämen wir denn da hin, unsere kleinsten zeugen aussen vor zu lassen. manchmal beobachtet ein 6jähriger besser als ein erwachsener. eine natürliche grenze setze ich dort, wo die sprachliche ausdrucksfähigkeit nicht ausreicht, um der polizei mitzuteilen was einen bedrückt. kein schutzmann wird einen kleinen zeugen oder kleinen geschädigten abweisen. es giebt zumindest auf meinem revier genug familienväter und mütter, die den kleinen ordentlich befragen können.
Im Internet kannst Du aber auch die Nummer der nächsten Polizeidiensstelle herausfinden, da darfst Du ungestraft anrufen...
vierzehn
Guppy194 am 4. Juni 2009 14:55 überdenke Deine Antwórt nochmal; die Altersgrenze von 14 gilt nur für die Strafbarkeit (= Strafmündigkeit)
Wie schon gesagt wurde, kann eine Straftat grundsätzlich durch jeden angezeigt werden. Die Anzeige ist an keine Form gebunden. Erste Ermittlungen werden in der Regel durch die Polizei durchgeführt. Jedoch ist zu beachten, daß bei s.g. Antragsdelikten (§ 158 StPO,§ 77 und 77a StGB) der Strafantrag bei Minderjährigen durch den jeweiligen Erziehungsberechtigten zu stellen ist. Ein Fehlen wäre ein Prozeßhinderniss. Wäre in einem Falle ein Erziehungsberechtigter selber Beschuldigter dieser Straftat, wird dem Minderjährigen ein gerichtlicher Vormund bestellt.
Wie schon gesagt wurde, kann eine Straftat grundsätzlich durch jeden angezeigt werden. Die Anzeige ist an keine Form gebunden. Erste Ermittlungen werden in der Regel durch die Polizei durchgeführt. Jedoch ist zu beachten, daß bei s.g. Antragsdelikten (§ 158 StPO,§ 77 und 77a StGB) der Strafantrag bei Minderjährigen durch den jeweiligen Erziehungsberechtigten zu stellen ist. Ein Fehlen wäre ein Prozeßhinderniss. Wäre in einem Falle ein Erziehungsberechtigter selber Beschuldigter dieser Straftat, wird dem Minderjährigen ein gerichtlicher Vormund bestellt.
ohne altersbeschränkung, wo kämen wir denn da hin, unsere kleinsten zeugen aussen vor zu lassen. manchmal beobachtet ein 6jähriger besser als ein erwachsener. eine natürliche grenze setze ich dort, wo die sprachliche ausdrucksfähigkeit nicht ausreicht, um der polizei mitzuteilen was einen bedrückt. kein schutzmann wird einen kleinen zeugen oder kleinen geschädigten abweisen. es giebt zumindest auf meinem revier genug familienväter und mütter, die den kleinen ordentlich befragen können.

Ich glaube wenn ein jüngeres Kind einen guten Grund hat, dass es seine Eltern nicht mitnehmen kann wird die Polizei trotzdem darauf eingehen.
nein, es ging mir nur um den praktischen Gedanken :) Bei Misshandlungen oder sowas bin ich aber auch deiner Meinung
Wie du sagst.NOTruf Nummer nicht Hotline oder FrageNr
riesengroßes TY Y !