Knut Asmuss am 16.06.2008 um 10:09 Uhr
Hallo die Klausel des Mietvertrages ist meiner Meinung nach aufgehoben worden ,das die Miete bis zum 3. eines Monats im voraus auf dem Vermieterkonto zu sein hat. Weiß jemand da etwas genaueres? Denn meine Hausverwaltung traktiert mich telefonisch weil ich die Miete immer erst am Ende des Monats zahle für den beendeten Monat ,ebenso wegen offener Betriebskosten. Darf der Eigentümer das veranlassen?
§ 556b BGB:
Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

Finde ich was blaiäugig von dir, die Miete am Ende des Monats zu zahlen. Denn das steht sicher anders in deinem Vertrag. Du hast Glück, dass sie dich nur so "traktieren". Eigentlich könntest du schon eine Kündigung auf dem Tisch haben.

Die Klausel ist gültig, wenn sie so in deinem Vertrag steht! Wenn du Mietzahlung erst am Monatsende leistest, risikierst du Verzugszinsen und Mahngebühren, wenn nicht gleich eine Kündigung.
Danke gleichfalls ;-)
Das ist nicht aufgehoben. Wie kommst Du denn darauf?
Ein Sinn dieser Vorauszahlung ist, daß auch der Vermieter im Voraus Kosten zu tragen hat.
Ich halte es mit meinen Mietern oft so, daß wir einen individuellen Termin vereinbaren, wenn sie mir glaubhaft versichern, daß sie z.B. ihr Gehalt erst am 5. oder 10. eines Monats bekommen. Da muß der Mieter sein Konto nicht überziehen und uns bleibt Ärger erspart. Wenn Du also in einer solchen Situation bist, sprich mit Deinem Vermieter darüber.
Ansonsten gilt einfach das, was Du im Mietvertrag unterschrieben hast!

Bitte nicht alles groß schreiben. Das bedeutet schreien!
Ansonsten ist das unterschiedlich geregelt vom Vermieter.
Knut Asmuss am 16. Juni 2008 10:50 sorry Wolgang,ich hatte vergessen die Feststelltaste zu lösen und wußte nicht das es als schreien gilt!
Der Mietzins ist immer am Anfang des Monats, spätestens am 3. Werktag, fällig. Jeder Hauseigentümer hat auch seine Lasten am Anfang zu begleichen. Stell dir mal vor, du hättest ein eigenes Haus und kannst deinen Kredit, an die bank nicht begleichen. Das machst du zwi, drei mal, und dann kommte es zu einem ernsten Gespräch. Also zahle wie jeder, am Anfang des Monats und es gibt kein Streit.
Indy72 am 16. Juni 2008 10:22 ja.
Die Miete ist bis zum dritten Werktag im vorraus zu zahlen.

hallo knut (wie schön, dann wurde der eisbär ja nach dir benannt), auskunft hat zunächst mit dem zitat aus dem bgb völlig recht. allerdings: wenn du einen uraltmietvertrag hast, in dem ein anderer termin vereinbart ist (der "15. des monats" oder "am monatsende"), dann gilt nach wie vor dieser termin. er kann nur einvernehmlich geändert werden. im alten mietrecht (bis 31.12.2001 gültig)war im bgb die mietzahlung zum monatsende gesetzlich vorgeschrieben, es konnten aber davon abweichend andere termine vereinbart werden. in der regel war das dann in allen formularmietverträgen der 3. werktag des monats.

Die Miete ist im Voraus zu zahlen - also am Monatsanfang!!!
Das hängt vom Mietvertrag ab.
Die Klausel ist Gesetz. Mehr noch: bei einem Mietrückstand von 2 Monatsmieten kann der Vermieter fristlos kündigen. Das gleiche gilt aber auch bei fortgesetzt verspäteter Mietzahlung. Darum zahl dringend die Miete wie alle Mieter in Deutschland im Voraus.
Korrekt!