Hallo wir haben Ärger mit unseren Nachbarn über uns. Vor ca. 2 Jahren sind diese eingezogen und seither müssen wir uns dem regelmäßigen Renovierungslärm (Hämmern, Bohren, Akkuschrauben und Sägen)aussetzen. Wir haben uns schon beim Verwalter schriftl. beschwert, aber leider ohne Erfolg. Gegen einmal sagt ja keiner was, aber konstant. Man muss ja auch mal fertig werden. An Ruhezeiten hält man sich tagsüber gar nicht und abends genau bis 20Uhr. Wir haben ein 4monatiges Baby das auch mal zur Ruhe kommen muss. Ebenfalls blockieren diese Mieter den Fahrradkeller mit Müll. Können wir hier eine Mietkürzung machen? Wen ja wie hoch, oder haben wir noch andere Möglichkeiten - außer ausziehen?

Wenn die Ruhezeiten nicht eingehalten werden mit Vermieter sprechen und bei keiner Besserung Mitminderung ankündigen.

Nur mal so gefragt, habt ihr denn schon mal versucht, daß mit den Nachbarn selbst und in aller Freundschaft zu klären? So etwas bewirkt manchmal wunder. Und wenn nicht, kann man euch nicht vorwerfen, daß ihr es nicht im guten versucht hättet.

Der renoviert nicht, der bastelt! Bevor man Druck ausübt, sollte man erst mal das persönliche Gespräch suchen, und zwar freundlich. Da er ja über dir wohnt, muss er ja ständig bei dir vorbei. Verlässt du eben mal zufällig deine Wohnung und fängst ihn ab. Vielleicht ist er ja ganz einsichtig wenn der Ton stimmt.
Mietminderung geltend machen - nicht beantragen, sondern schriftlich gegenüber dem Vermieter einfordern. Ich denke zwar, dass das das Grundproblem nicht löst, aber evtl. verringert, wenn der Lärmverursacher die Mietminderungskosten vom Vermieter auferlegt bekommt.

Du kannst mehr Druck ausüben: zum Anwalt laufen und diesen einen Brief aufsetzen lassen und bei dieser Gelegenheit direkt mal nach dem Prozentsatz der möglichen Mietkürzung fragen oder Ihr lasst mal eine Runde Kaffee und Kuchen für die "neuen" Nachbarn springen und sprecht mal in Ruhe darüber ...?!
Geh auf die Seite vom Mieterbung, da findest du viele Antworten. Hatte mir auch mal geholfen. Viel Glück

Grundsätzlich hat jeder Bürger durch die Gesetzgebung die Möglichkeit, seine diesbezügl. Ansprüche selbst durchzusetzen, und zwar nach § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch: Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.