danimaus76 am 18.01.2009 um 8:59 Uhr
In unserem Mietvertrag steht zu Kündigungen ein Satz. Befristeter Kündigungsausschluß: Das Mietverhältnis beginnt am 1.2. 09 Die ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist ist jedoch erstmals zum "nach einem Jahr" für Mieter und Vermieter zulässig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung und zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
Irgendwie versteh ich den Satz nicht. Kann ich innerhalb des einen Jahres vorher kündigen und muß mich nicht an die 3 Monate halten?

du mußt ein Jahr wohnen bleiben, bevor du mit 3-monatiger Kündigungsfrist raus darfst

du kannst erst nach einem Jahr die Wohnung kündigen , mit der gsetzlich Frist von 3 Monaten

bis zum 01.02.2010 kannst du nicht kündigen ... es sei denn es gibt einen triftigen grund wie unbewohnbarkeit, unzumutbare umstände oder sowas... nach dem 01.02.2010 kannst du normal kündign ohne begründung
genau. gleiches gilt auch für den vermieter, der kann im ersten jahr auch nur wg. triftigem Grund, z.b. fehlende Mietzahlung kündigen.
MRmaniac am 18. Januar 2009 09:12 ein vermieter kann doch nie ohne begründung einen mietvertrag kündigen ????
WilliWinzig am 18. Januar 2009 09:13 er darf innerhalb dieses Jahres auch nicht wegen Eigenbedarf kündigen

wenn du aber die wOHNUNG INNERHALB VON DEM jAHR KÜNDIGEN WILLST - ist das eine ausserordentliche Kündigung und du mußt dann einen bestimmten Grund vorbringen - z.B. das die Wohnung unbewohnbar ist oder sich der Vermieter nicht an seine Pflichten hält

Du mußt ein Jahr bleiben. Der Vermieter kann unter normalen Umständen auch nicht kündigen. Danach gilt die Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung bleibtbestehen. Das heiß, wenn Du keine Miete zahlst, fliegst Du trotzdem raus. olltest Du einen Grund der fristlosen Kündigung haben, geht das auch. Für einen Mieter gibt es allerdings nicht viele Gründe dafür