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Mietvertrag was beachten?

gefragt von boesefrageboesefrage am 06.03.2008 um 10:00 Uhr

worauf sollte man als mieter achten?


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Reply


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 6. März 2008 10:07
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Es gibt so viel Arten von Mietverträgen und eine permanente Aenderung der Rechtsprechung, dass es Sinn macht, einem Mieterverein beizutreten.

Unabhängig davon sollte der Druck des Mietvertrages nicht älter als ein Jahr sein, gerade weil sich im letzten Jahr einiges geändert hat, insbesondere in Bezug auf Schönheitsreparaturen.

Beim Einzug ein Protokoll über Mängel machen und zwar ganz akribisch, ggf. mit Fotos. Dann entsehen hinterher keine Diskussionen.


Wolfgang Joost
beantwortet von Wolfgang Joost am 6. März 2008 10:06
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Das schriftlich alle Nebenregelungen erfaßt werden im gegenseitigen Einvernehmen.


Luise
beantwortet von Luise am 6. März 2008 10:06
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Standardmietvertrag vollständig ausgefüllt, Übergabeprotokoll und Zählerstände. Das ist das Wichtigste.

Kommentar von Simple_avatar3smallboesefrage am 6. März 2008 10:08

ok, der übergabeprotokoll kommt aber erst später

Kommentar von F61069d1563c93579d711465a7fac6e6smallLuise am 6. März 2008 10:08

Ja, beim Einzug, da hast Du recht. Außer die Wohnung ist schon leer.


Cr♪tter
beantwortet von Cr♪tter am 6. März 2008 10:17
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Selbstauskunft wg. Mietvertrag:

Obwohl die Beantwortung freiwillig ist, werden ernsthafte Interessenten natürlich alle Vermieterfragen beantworten. Dabei wird es mit der Wahrheit aber nicht immer so genau genommen. Zwar kann eine im Fragebogen nachweislich falsch gemachte Angabe später zur Aufhebung des Mietvertrages berechtigen. Man kann einem späteren Mieter aber nicht aus jeder Lüge einen Strick drehen. Nur Fragen, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Das sind insbesondere Fragen nach dem Einkommen und nach dem Arbeitsplatz; Fragen also, mit denen abgeklärt werden soll, ob der zukünftige Mieter die Wohnung bezahlen kann. Ein Mietinteressent muss auch wahrheitsgemäß angeben, wie viele Personen in die Wohnung einziehen werden.

Anders sieht es aber bei Fragen aus, die mit dem Mietverhältnis nicht unmittelbar etwas zu tun haben. Beispielsweise ist es unzulässig zu fragen, ob Kinder geplant sind, ob die Partnerin schwanger ist, ob der Ehepartner Ausländer ist, ob Vorstrafen vorliegen, wie oft Besuch erwartet wird, welche Musikrichtung bevorzugt wird, welche Einstellung der Bewerber zu Tieren hat. Die Frage, ob ein Interessent Raucher ist, ist zulässig. Insbesondere aber über Privates oder gar Intimes muss ein Bewerber keine Auskunft erteilen.

RA Mahlstedt/Vermietertelegramm 06.03.2008


anonym
beantwortet von ronni2 am 27. August 2008 14:15
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wichtig ist auch darauf zu achten in welchem zustand die wohnung bei übernahme ist. wenn dieser schlecht ist, ggf. die kleinreparaturklausel streichen lassen. sonst musst du wie wohnung bei auszug noch renovieren... zudem solltest du in einem übergabeprotokoll / übernahmeprotokoll für jedes zimmer die mängel auflisten, damit es im nachhinein keine probleme gibt. Kostenlose Vorlagen (auch für Mietverträge) gibt es hier http://www.kostenlose-vordrucke.de/html/wohnung-miete-haus.html







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