worauf sollte man als mieter achten?

Es gibt so viel Arten von Mietverträgen und eine permanente Aenderung der Rechtsprechung, dass es Sinn macht, einem Mieterverein beizutreten.
Unabhängig davon sollte der Druck des Mietvertrages nicht älter als ein Jahr sein, gerade weil sich im letzten Jahr einiges geändert hat, insbesondere in Bezug auf Schönheitsreparaturen.
Beim Einzug ein Protokoll über Mängel machen und zwar ganz akribisch, ggf. mit Fotos. Dann entsehen hinterher keine Diskussionen.

Das schriftlich alle Nebenregelungen erfaßt werden im gegenseitigen Einvernehmen.

Standardmietvertrag vollständig ausgefüllt, Übergabeprotokoll und Zählerstände. Das ist das Wichtigste.
ok, der übergabeprotokoll kommt aber erst später
Luise am 6. März 2008 10:08 Ja, beim Einzug, da hast Du recht. Außer die Wohnung ist schon leer.

Selbstauskunft wg. Mietvertrag:
Obwohl die Beantwortung freiwillig ist, werden ernsthafte Interessenten natürlich alle Vermieterfragen beantworten. Dabei wird es mit der Wahrheit aber nicht immer so genau genommen. Zwar kann eine im Fragebogen nachweislich falsch gemachte Angabe später zur Aufhebung des Mietvertrages berechtigen. Man kann einem späteren Mieter aber nicht aus jeder Lüge einen Strick drehen. Nur Fragen, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Das sind insbesondere Fragen nach dem Einkommen und nach dem Arbeitsplatz; Fragen also, mit denen abgeklärt werden soll, ob der zukünftige Mieter die Wohnung bezahlen kann. Ein Mietinteressent muss auch wahrheitsgemäß angeben, wie viele Personen in die Wohnung einziehen werden.
Anders sieht es aber bei Fragen aus, die mit dem Mietverhältnis nicht unmittelbar etwas zu tun haben. Beispielsweise ist es unzulässig zu fragen, ob Kinder geplant sind, ob die Partnerin schwanger ist, ob der Ehepartner Ausländer ist, ob Vorstrafen vorliegen, wie oft Besuch erwartet wird, welche Musikrichtung bevorzugt wird, welche Einstellung der Bewerber zu Tieren hat. Die Frage, ob ein Interessent Raucher ist, ist zulässig. Insbesondere aber über Privates oder gar Intimes muss ein Bewerber keine Auskunft erteilen.
RA Mahlstedt/Vermietertelegramm 06.03.2008
wichtig ist auch darauf zu achten in welchem zustand die wohnung bei übernahme ist. wenn dieser schlecht ist, ggf. die kleinreparaturklausel streichen lassen. sonst musst du wie wohnung bei auszug noch renovieren... zudem solltest du in einem übergabeprotokoll / übernahmeprotokoll für jedes zimmer die mängel auflisten, damit es im nachhinein keine probleme gibt. Kostenlose Vorlagen (auch für Mietverträge) gibt es hier http://www.kostenlose-vordrucke.de/html/wohnung-miete-haus.html