Mietvertrag ohne Kündigungsfrist

13 Antworten

Ein Mietverhältnis, bei dem nicht von vornherein ein Vertragsende vereinbart worden ist, läuft auf unbestimmte Zeit. Beendet wird ein derartiges Mietverhältnis wenn es vom Mieter oder Vermieter gekündigt wird und die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Ausnahme die fristlose Kündigung bei schweren Vertragsverstößen einer der Vertragsparteien. Ein vertraglicher Ausschluss der Kündigung bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit ist unwirksam weil es dem Wesen des Mietvertrages widerspricht.(LG Karlsruhe WM 79, 192) Will der Mieter das Mietverhältnis kündigen, muss er hierzu keine weitere Begründung anführen. (Kündigungsfrist immer 3 Monate) Der Vermieter dagegen darf nur kündigen wenn er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, d.h. ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ausnahme der Mieter und Vermieter wohnen in einem Zweifamilienhaus. Dort kann der Vermieter auch kündigen ohne einen besonderen Grund angeben zu müssen. Für Ihn ist die gesetzl. Kündigungsfrist 6 ,9,12 Monate.

Wenn im Mietvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, wann kann der Mieter kündigen? Bitte nur um fundierte und sachliche Antworten, es tummeln sich hier nämlich "Experten für alles", die nur Müll verbreiten. Solche brauche ich nicht.

Ist in einem Mietvertrag nichts zu Kündigungsfristen steht, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die sind im § 573 c BGB festgelegt.

MfG

Johnnmcmuff

Wenn mietvertraglich keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt die gesetzliche gem. § 573 c BGB.

Der Mieter kann jederzeit kündigen.

In aller Regel kann mit 3-monatiger Frist zum Monatsende gekündigt werden.

also: Kündigst Du am 7. Mai, musst Du bis zum 30. August Miete zahlen. Kündigst Du am 2. Juni, auch.

....kündigst Du am 3. Juni 2014 auch zum 31 .August 2014

....kündigst Du am 4. Juni 2014 auch zum 31.August 2014

....kündigst Du am 5. Juni 2014 nein :-)) zu spät , dann erst zum 30.09.2014

Der August hat 31 Tage :-)

ggogle Mietrecht - Kündigung - BGB - und schon hast du es!

BGB § 573c - Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.