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Mietvertrag - Kleine Reparaturen bezahlt der Mieter - ist das legal?

gefragt von cfunke am 07.01.2009 um 9:12 Uhr

Hallo,

habe grad meinen (privaten) Mietvertrag nochmal komplett gelesen und festgestellt, dass ich für "kleine" Reparaturen eine Beteiligung von 60 Euro hab. Bin ein wenig überrascht, dass so eine Klausel möglich ist, ist nicht von gesetzeswegen her der Vermieter dafür zuständig?

Bitte nicht schreiben, warum liest du den Vertrag jetzt erst richtig, das ist keine Antwort und das ist mir auch schon klar und ich entschuldige mich bei allen 1000 Mal. Bitte nicht schreiben, wenns im Vertrag steht, gilt es ja wohl auch. Das stimmt so nicht, da nicht jede Klausel erlaubt ist und viele Mietverträge wegen solcher gebrochenen Regeln komplett "nichtig" sind oder zumindest die einzelne Klausel. Bei mir auch?


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anonym
beantwortet von Obelhicks am 7. Januar 2009 10:57
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Hilfreichste Antwort

kleine reparaturen sind in § 28 Abs 3 II.BVO deffiniert. da sie nach § 535 sache des vermieters sind, können sie nur durch benennung im mietvertrag auf den mieter übertragen werden. dafür gibt es aber enge grenzen, da sonst das gesetzt etwas völlig gegenteiliges aussagen würde

durch rechtsprechung wurden die kosten, die der mieter zu tragen hat wie folgt begrenzt:

maximal 75 €, bei höheren summen ist es keine "kleine reparatur" und auch der o.g. selbstbehalt entfällt.

wegen sich verändernder umstände wie kostensteigerungen sind die beträge anhaltswerte.


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andreas48
beantwortet von andreas48 am 7. Januar 2009 09:15
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diese Klausel ist rechtens

Kommentar von cfunke am 7. Januar 2009 09:17

Danke, so ein Mist


albatros
beantwortet von albatros am 7. Januar 2009 12:37
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hallo cfunke, insofern du eine wirksame klausel im mv stehen hast, ist sie so gültig. wirksam heißt, es muss sowohl ein konkreter betrag für den einzelfall als auch die jahressumme vereinbart sein, sprich im mv stehen. fehlt eine der beiden angaben, ist die klausel insgesamt unwirksam und du brauchst nichts zu bezahlen.


lenne02
beantwortet von lenne02 am 7. Januar 2009 09:15
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Ja, das ist erlaubt.Glaube sogar in einer Höhe von 130€ im Jahr-so bist Du mit 60€ noch gut bedient

Kommentar von cfunke am 7. Januar 2009 09:17

Danke, so ein Mist

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 7. Januar 2009 09:21

Weshalb empfindest Du das als "Mist"? Versetze Dich doch einmal in die Position eines Vermieters, denke Dir einfach, Du müßtest für jede Kleinigkeit aufkommen, für die ein Dritter ursächlich ist!

Kommentar von cfunke am 7. Januar 2009 10:29

Wollte keine Diskussion anzetteln. Die Regelung ist vollkommen ok. Mit "Mist" meine ich den nun fehlenden 50 Euro Schein in meiner Geldbörse.


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 7. Januar 2009 09:18
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Das ist gesetzlich zulässig und auch üblich! In erster Linie geht es z.B. um den Austausch von Dichtungen oder defekten Glühbirnen, das Entkalken von Perlatoren am Wasserhahn oder die Ergänzung von verbrauchtem Toilettenpapier etc. Dies und auch weitere Dinge sind schon rein verwaltungstechnisch vom Vermieter weder kontrollierbar noch in Ordnung zu halten.

Kommentar von cfunke am 7. Januar 2009 10:29

Danke, so ein Mist.


claudi7708
beantwortet von claudi7708 am 7. Januar 2009 09:19
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ist rechtens , wir mußten auch den rollgurt von der jalousine bezahlen , leider :-(

Kommentar von cfunke am 7. Januar 2009 10:29

Danke, so ein Mist.


ZwergS04
beantwortet von ZwergS04 am 7. Januar 2009 09:25
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Ich hab mal die Zahlung von knapp 50€ verweigert, weil ich erst gut 2 Monate in der Wohnung gewohnt habe, als die Toilette plötzlich undicht war! Bin damit durchgekommen!!!

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 7. Januar 2009 09:48

Kulanz ist oft wichtig!


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 7. Januar 2009 13:21
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Es müsste drin stehen im Einzelfall bis zu 60€ jedoch nicht mehr als xxxx€ jährlich ! Er könnte ja eine Reparatur aufgliedern und du wärst immer mit 60€ dabei ! Das ist nicht erlaubt ! So ohne weiteres kommst du allerdings nicht da raus !


geige
beantwortet von geige am 7. Januar 2009 14:01
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Obelhicks hat den Anfang gemacht, ich ergänze lediglich:

Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres darf in der Regel maximal 200 Euro bzw. 8 bis 10 Prozent der Jahreskaltmiete betragen. Der Vermieter kann den Mieter per Mietvertrag jedoch nur zur Bezahlung der Kleinreparatur verpflichten, nicht etwa zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker (BGH, Urteil vom 06.05.1992, Az. VIII ZR 129/91).

Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Also etwa: Steckdosen, Lichtschalter, Klingeln und Raumstrahler, Wasserhähne, Mischbatterien, Brausen oder Warmwasserbereiter. Des weiteren Fenster- und Türverschlüsse, Fenstergriffe, Verschlussriegel, Umstellvorrichtungen zum Kippen der Fenster sowie Fenster- und Türangeln.

Nicht in Frage kommen zum Beispiel eine defekte Stromleitung oder ein verstopftes Hauptwasserrohr.


KlausNeumann
beantwortet von KlausNeumann am 8. Januar 2009 10:54
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Ja. Ist rechtens. Eigentlich sogar bis 75,- Euro


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