So weit ich weiß, trat danach eine Gesetzesänderung bezüglich Kündigungsfristen in Kraft. Muss ich mich nun an die vertraglich vereinbarte Frist von sechs Monaten halten oder gelten die gesetzlichen drei Monate Kündigungsfrist?
ob das mit clevernesse des vermieters zu tun hat oder einfach nur damit, dass er zum richtigen zeitpunkt etwas für ihn günstiges vereinbart hat, lässt sich von hier aus nicht beurteilen. aber, wie meist im recht, ist die antwort nicht so platt, wie es etwa hirnicl. formuliert
hat. ein blick ins gesetz lohnt:
Art. Artikel 229 EGBGB: Weitere Überleitungsvorschriften
…
§ 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001 … (10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.“
also, rückfrage an isabella: sind seinerszeit die kündigungsfristen in form von agb's gegenstand des mietvertrages geworden?
Vertrag ist Vertrag. Aber clever gemacht von Deinem Vermieter. Trotzdem hast Du die Möglichkeit eher aus diesem Mietvertrag zu kommen. Du musst ihm wenigsten 3 potentielle Nachmieter präsentieren.
Ich hoffe, ich konnte helfen. LG
Oh, danke! Weißt du auch, ob er quasi verpflichtet wäre, einen der NM zu nehmen bzw. ich frei wäre, wenn er keinen von denen wollte?
Du bist in dem Moment aus dem Vertrag raus. Es ist dann nicht Dein Problem, wenn Deinem Vermieter die Nase von Herrn x oder die Brüste von Frau Y nicht gefallen.
Deine Paragraphenreiterei in allen Ehren. Dem Vermieter entsteht doch kein Schaden durch die Beibringung eines neuen Mieters. Ganz im Gegenteil - er kann sogar sofort die Miete erhöhen.
wie meinst du, gast, "in form von agbs"?? als zusatzvereinbarung wurde eingetragen: kündigungsfrist ein halbes jahr, beidseitig.