Guten Morgen,
in einer Internetauktion haben wir "Informationen" über die Anmietung eines Wohnwagen angeboten.
Anfang März kam eine Anfrage bezüglich Preis freiem Mietzeitraum,Kaution,usw.
Diese habe ich beantwortet u. mitgeteilt das der Termin zu dieser Zeit noch frei ist.
Darauf hin hat der "Fragende"mitgeteilt das er den WW reservieren möchte.
Diese E-mail habe ich übersehen und nicht mehr darauf reagiert.
4 Wochen später meldet er sich um zu fragen ob die Reservierung steht.
Das habe ich verneint, weil der Termin nun schon anderweitig belegt ist.
Nun besteht er darauf das ein gültiger Mietvertrag zustande gekommen ist u. möchte Schadenersatz.
Ist das so?

Wenn er selber anfragt, ob die Reservierung steht, dann ist es doch offensichtlich, dass er da nicht so wirklich mit gerechnet hat. Und er hat von euch keine Bestätigung bekommen. An wen ihr euer Eigentum vermietet, ist eure Sache.
So sehe ich das.

Das Fernabsatzgesetz ist zum 1. Januar 2002 ausser Kraft getreten. Siehe nun §§ 312b ff. BGB.
§ 312b Abs. 1 und 2 BGB - Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschliesslicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
§ 312d Abs. 1 BGB - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
§ 355 BGB - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 356 BGB - Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Wieselchen am 18. April 2008 09:23 Und das heißt jetzt?
tradaix am 18. April 2008 09:33 Ausschlaggebend ist § 312b Abs. 1 BGB (Vertragsabschluss), auch wenn eine nicht schriftlich bestätigte Buchung schwer beweisbar ist.
Also sollte ich die Angelegenheit besser mal einem Rechtsanwalt vorlegen und in Zukunft immer vermerken das es sich nur um ein unverbindliches Angebot handelt, oder?
Es wurde noch gar kein Vertrag geschlossen - jedenfalls nach deiner Schilderung nicht. Treffen deine Aussagen zu, gehen die gut gemeinten Ausführungen zum Fernabsatzgesetz an der Sache vorbei.
tradaix am 18. April 2008 09:52 Ja, kontaktiere einen RA und ändere Deine AGB entsprechend.
► Wichtiger Hinweis in meinem Profil http://www.gutefrage.net/nutzer/tradaix beachten!
Werde ich machen, vielen Dank!
Wenn Du diese entscheidende E-mail übersehen hast,liegt die Schuld bei Dir.
Hallo, pinki! auch wenn ich die Reservierubg nie bestätigt habe und ihm auch nie einen Mietvertrag zugeschickt hab`?
Ich wollte noch hinzufügen das die ganze Komunikation nur über E-mail lief und uns keinerlei Postanschrift von dem "Fragenden"(ich weiß gerade keinen passenden Ausdruck)vorliegt.
Ich kann mir nicht vorstellen das er Anspruch auf Schadenersatz hat - aber man weiß ja nie...
Ich bedanke mich im Vorraus für ihre Anworten.
Viele Grüße
Claudine
Liebe/r diesel1101690,
bitte achte in Zukunft darauf Reaktionen zu einer Antwort auch in Form von nachträglichen Ergänzungen Deiner Frage über den Link "Antwort kommentieren" hinzuzufügen. Auch bedanken kannst du dich über diese Funktion. So ist sichergestellt, dass der Zusammenhang im Nachhinein nicht verloren geht, da die Antworten durch die Bewertungen ja ständig in Bewegung sind.
Viele Grüße
Marie vom gutefrage.net-Support
Das alte Spiel von Angebot und Annahme. Nur bei Übereinstimmung von Angebot und Annahme unter Einigung über alle wesentlichen Bestandteile des typisierten bzw. typengemischten Vertrags kommt ein Vertrag zustande.
Informationen via Internet: Sog. "invitatio ad offerendum", d.h. Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
Preis- und Verfügbarkeitsinformationen abgegeben, diese dienen der Vorbereitung eines evnt. Vertragsschlusses.
Angebot erhalten, zu den genannten Konditionen für einen konkreten Zeitraum WW mieten zu wollen.
Auf dieses Angebot hast du keine Annahme erklärt.
Daher ist kein Vertrag zustande gekommen.
Allenfalls möglich: Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Aber dazu eine Antwort abzugeben, gibt der geschilderte Sachverhalt zu wenig her.
Danke für ihre Antwort. Welche Informationen bräuchten sie denn noch?
Keine, weil das einer Rechtsberatung gleichkäme, die zB in Foren nicht gestattet ist, smile.
Es gibt jedoch genügend Online Rechtsberatung, die natürlich nicht kostenlos gewährt wird, aber bei Schilderung des gesamten Sachverhaltes (Internetauktion, was wurde tatsächlich angeboten, was wurde demzufolge ersteigert?) sicherlich preisgünstig zu einem schnellen Ergebnis führt.
Ach so, ist mein erstes Forum :-)... Dann werde ich Montag lieber mal einen Rechtsanwalt besuchen. Vielen Dank für die vielen Informationen. Grüße Claudine
Vielen Dank für die vielen Antworten!
Ich habe Montag einen Termin bei einer Anwältin gemacht - mal hören was sie dazu sagt.
Allen ein schönes Wochenende
Viele Grüße
Claudine
Die Sache ist geklärt:
Da es an der erforderlichen Bestätigung fehlt, ist es auch nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen.
Im Übrigen waren auch wesentliche Vertragsinhalte noch gar nicht besprochen.
Also kein Mietvertrag...
Vielen dank für die vielen Antworten
Genau, vor allem, wenn die Reservierung auch nicht bestätigt wurde!