galix am 08.05.2009 um 16:41 Uhr
Der Sohn meiner Kollegin studiert in Deutschland und hat jetzt seine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter erhalten. Darin ist die Grundsteuer für die Immobilie anteilig auf alle Mieter umgelegt worden. Ist das zulässig? Außerdem werden in dem Haus nun Wasserzähler für jede Mietpartei installiert. Die Kosten hierfür sollen auch die betroffenen Mieter zahlen. Das sind zu 90 % Studenten, die alle mit wenig Geld haushalten müssen. Leider kenne ich mich mit dem deutschen Mietrecht nicht aus, da ich im Ausland wohne. Bei uns muss die Grundsteuer vom Besitzer der Immobilie gezahlt werden und darf auch nicht auf die Mieter umgelegt werden. Auch alle Geräte wie Strom- und Wasserzähler dürfen hier nicht auf Kosten der Mieter installiert werden. Vielleicht ist das in Deutschland anders.
Ich bitte um ernsthafte Antworten, wenn möglich mit Link zum entsprechenden Paragraphen des Mietgesetzes.
Vielen Dank!

Grundsteuer ist okay, darf umgelegt werden.
Bei den Kosten für Wasserzähler denke ich, dass keine Umlage gestattet ist.
Grundsteuer zahle ich auch anteilig, muß aber im Mietvertrag stehen, sonst ungültig.

also ich habe meine zum anwalt gegeben....die ham meist mehr dunst und kosten nicht de welt (bei mir so 35-50 euros...)

http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/kosten/index.jsp
da steht alles, was zulässig ist
galix am 8. Mai 2009 16:49 Danke, ich schicke meiner Kollegin den Link.
Kommt drauf an, warum neue Wasserzähler installiert werden. Auf jeden Fall genau nachlesen, was im Mietvertrag steht
galix am 8. Mai 2009 16:48 Wasserkosten wurden vorher auf Grund der Wohnfläche anteilig berechnet. Dem Vermieter war das anscheinend zu stressig, deshalb jetzt die Zähler.
Die wird er vermutlich nicht umlegen können. Können sich die Studenten nicht zusammenschließen?
Grundsteuerumlage ist rechtmäßig - wenn im MV mit aufgeführt.
Wasseruhren können nur auf die Mieter umgelegt werden wenn diese gemietet werden (vom Vermieter). Werden sie von diesem gekauft kann er die Anschaffungskosten NICHT umlegen.
Also bei der nächsten Abrechnung gucken ob Miete für Wasserzähler (gilt auch für Heizkostenzähler)gezahlt ist...
galix am 8. Mai 2009 18:04 Das würde ja bedeuten, dass der junge Mann die Installation erst mal zahlen müsste um dann die Kosten bei der nächsten Abrechnung ggf. zurück zu fordern.
Danke für deine Antwort!
Nein, wenn die Uhren vom Vermieter gekauft sind muss kein Mieter diese bezahlen. Lediglich dann können die Kosten umgelegt werden (bei der nächsten NK-Abrechnung) wenn der Vermieter die Zähler bei einer Firma MIETET. Diese Mietkosten werden dann umgelegt. Der junge Mann soll fragen: sind die Dinger vom Vermieter gekauft oder gemietet? Und erst mal nix zahlen - wenn er das nicht weiß.
kosten können auf die mieter umgelegt werden, wenn sie
zu den betriebskosten im sinne § 27 BVO zählen
im Mietvertrag aufgeführt wurden.
die kosten der wasserzähler können nicht mit 11 % als mieterhöhung auf die miete umgelegt werden. da sie nicht zu den betriebskosten zählen, sind sie auch hier nicht umlagefähig.
grundsteuer dagegen ist nach obrigem grundsatz umlagefähig.
Grundsätzlich sind alle Betriebskosten die zu den umlagefähigen zählen (siehe richtige Antwort Obelhicks) und im Mietvertrag vereinbart sind, auch abzurechnen. Grundsteuer ist umlagefähig. Die Kosten für die Wasserzähler muss der Vermieter zahlen. Die Kosten für Wasser selbstverständlich dann die Mieter nach Verbrauch. Doch Vorsicht! Handelt es sich evtl. um eine Zählermiete und nicht um Eigentum des Vermieters, kann diese meines Wissens umgelegt werden.

Hier findest Du einige Ausführungen, was alles in den Nebenkosten / Betriebskosten enthalten sein darf und was nicht:

insofern die wasserzähler in den mieterwohnungen (unterzähler) gemietet oder gelaest sind, können diese kosten im rahmen der bk-abrechnung auf die mieter umgelegt werden. erfolgt der einbau der zähler nach dem reglement als modernisierung, können die einbaukosten zu 11% jährlich auf die mieter umgelegt werden (siehe urteil bgh vom 17.12.2008: VIII ZR 41/08, 84/08). das führt zur erhöhung der nettomiete und hat mit bk-abrechnung nichts zu tun. schlussendlich kann also der fall eintreten, dass mieterhöhung und kosten für die miete des zählers zu zahlen sind.
schau in der 2. BV und in der Heizkostenverordnung nach. Dort stehen die Bedingungen. Und im Mietvertrag stehen die Kosten, die umgelegt werden.
Aber nur wenn es im Mietvertrag steht !! Hatte den Fall selber mal ;-). Hallo Gerda
Auch hallo :-)