gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


Mietrecht: Rechte und Pflichten in der Pflege der Aussenanlagen (Bsp. Unkraut im Hof)

gefragt von Calla16 am 15.07.2009 um 11:34 Uhr

Hallo liebes Forum!

Wer kennt die Rechte und Pflichten der Mieter bzw. des Vermieters bzgl. der Pflege von Aussenanlagen aus?

Folgender Sachverhalt: Es handelt sich um ein 3-Familienhaus mit Hof. Wir sind Eigentümer des Hinterhauses und teilen gemeinsam mit den Mietparteien den Hof. bzw. nutzen diesen als Durchgang zu unserem Wohnhaus. Wir verschönern regelmäßig den Hof mit Pflanzenkübel, Bepflanzung von Blumen inkl. dem täglichen Giessen und sorgen so für mehr Wohn- und Lebensqualität, auch für die Mietparteien des Vorderhauses. Der Hof ist mit Pflastersteinen versehen und das bedeutet jedes Jahr Unkraut ohne Ende. Die Mieter werden für die Pflege sicher nicht herangezogen werden können, da sie hierzu im Mietvertrag nicht verpflichtet werden. Der Vermieter allerdings wohnt nicht im Ort und kommt selten vorbei, nur wenn es unbedingt erforderlich ist. Unsere ganzen Kosten und Mühen gehen unter, da sich keiner um das Unkraut im vorderen Bereich kümmert. Es sieht nicht nur unschön und ungepflegt aus; es kommt zur Zeit der Verwahrlosung nahe. Wir haben den Vermieter des Vorderhauses bereits etliche Male auf das Unkraut angesprochen; passiert ist nichts. Haben wir als Eigentümer des hinteren Bereiches ein Recht darauf, dass der gemeinsam genutzte Hof instandgehalten wird? Könnten Kosten für das Entfernen des Unkrauts auf die Mieter umgelegt werden? Besten Dank ! Calla16


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Mietrecht (3850)
Pflege Aussenanlagen (1)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 15. Juli 2009 12:10
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Schauen Sie mal in die notariell getroffene Wegerechtsvereinbarung und lesen Sie die ursprüngliche Eintragungsbewilligung, die Aufschluß über die Nutzung und die Instandhaltung sowie die sich daraus ergebenden Pflichten und Kosten für die Dienstbarkeit ergibt. Mit den Mietern des Vorderhauses jedanfalls haben Sie ebensowenig zu schaffen wie die mit Ihnen.

Kommentar von Calla16 am 15. Juli 2009 12:26

Hallo Firstguardian! Besten Dank für den Tip! Sicher unser Ansprechpartner ist der Vermieter und die Mieter können hier sicherlich nicht herangezogen werden. Nur den Vermieter interessiert der Zustand des Hofes nicht. Wenn wir ihn ansprechen, ist er vielmehr der Meinung, dass die Mieter das Unkraut entfernen sollten. Als Entschädigung wäre er bereit ein BBQ im Hof zu veranstalten. Das zieht nicht besonders, zumal der Vermieter auch dem Thema nicht nachgeht. Wir benötigen hier eine Handhabe ggü. dem Vermieter, da sonst Kosten, Mühe und Zeit nur auf unser Konto gehen. Die Mieter erfreuen sich hingegen des schön angelegten Hofes........... Besten Dank und Gruß Calla16

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 15. Juli 2009 13:24

DAnn bleibt nur, die Wegerechtsvereinbarung auf die Kosten- und Unterhaltungspflich hin zu prüfen. Steht da keine Pflicht beschrieben, dann "maaht et üch schön, dann hatt ihr et schön!" Weitere Rechtsansprüche lassen sich nicht ableiten!


vincero
beantwortet von vincero am 15. Juli 2009 11:45
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

erst einmal in einem gemeinsamem gespräch eine lösung suchen. wenn ich es richtig verstehe gehört euch nur das hintere grundstück und ihr habt wegerecht. oder ist der hof im grundbuch als gemeinschaftsfläche ausgewiesen ? wenn ja, dann ist die pflege und instandhaltung sache beider eigentümer. pflege und vershönerung ist ansichtssache und lässt sich nur privat lösen. wenn jedoch z.b. die pflastersteine neu eingesetzt werden müssen sind die kosten teilbar. oder ist der hof real geteilt ? also xx qm gehören zu euch. dann könnt ihr nur euren teil abtrennen. wenn der eigentümer sich an den kosten der pflege beteiligt, dann kann er das mit den betriebskosten auf die mieter umlegen. vielleicht ist das ein anreiz. achtung, in diesem fall muss es rechnungen geben.

Kommentar von Calla16 am 15. Juli 2009 12:11

Hallo Vincero! Danke zunächst für die schnelle Reaktion! Wir haben Wegerecht für den Hof und sind Eigentümer nur des hinteren Teils, ca. 1/4 des gesamten Hofes. Als Betriebskosten könnte aber das Entfernen des Unkrauts sicher nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies zuvor im Mietvertrag aufgenommen wurde? Kann eine solche Klausel jederzeit einem bestehenden Mietvertrag ergänzt werden? Weiß das jemand? Danke und Gruß Calla16

Kommentar von Ce98f9ee9543f71cfcc9aefd0be2a726smallvincero am 15. Juli 2009 12:53

wenn es eine betriebskostenabrechnung für die mieter gibt ist die rechtliche Grundlage in § 27 II. Berechnungsverordnung (II. BV) in Verbindung mit der Anlage 3 zu § 27 II. BV. Gartenpflegekosten Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage, der Zugänge und Zufahrten sowie ggf. des Spielplatzes entstehen.


anonym
beantwortet von Obelhicks am 15. Juli 2009 17:42
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

das ist nur am rande eine mietrechtsfrage.

wie hier schon einige richtig beantwortet haben, ist es in erster linie eine sache des grundbuchs bzw. des notarvertrages, ob kosten an den anderen eigentümer weitergegeben werden können. ich vermute jedoch es ist sein grundstück und ihr habt nur wegerecht. in dem fall ist es unüblich, pflege kosten dem grundstückseigner aufzuerlegen.wenn ihr also in diesem fall verschönerungen vornehmt, ist das euer privatvergnügen. klartext: ihr verschönert und pflegt ein grundstück das euch nicht gehört.

wenn der andere eigentümer eine forderung für eure leistungen akzeptiert, kann er diese (sofern es keine anschaffungen wie blumenkübel sind) an die mieter weitergeben. dazu muß aber die grundstückspflege unter betriebskosten im mietvertrag erwähnt sein.

Kommentar von Calla16 am 15. Juli 2009 18:05

Besten Dank Obelhicks! Du scheinst in dieser Sache über Expertenwissen zu verfügen. Ich befürchtete dies bereits, wollte hier aber endlich eine Klarheit. Es ist leider davon auszugehen, dass der Vermieter keine entsprechende Klausel im Mietvertrag vorgesehen hat. Besten Dank nochmals und Gruß! Calla16

Kommentar von Obelhicks am 15. Juli 2009 18:25

ich glaube ich muss noch einmal klarstellen: du hast kein rechtsverhältnis mit den mietern. wenn einer die kosten übernimmt, dann der hauseigentümer. ob der die dann weitergeben kann berührt dich rechtlich überhaupt nicht mehr.


Melly1878
beantwortet von Melly1878 am 15. Juli 2009 11:37
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wem gehört denn der Hof? Gehört er Euch, dem Vermieter des Vorderhauses oder beiden? Wer steht dafür im Grundbuch?

Meines Erachtens nach ist dafür derjenige verantwortlich, dem der Hof gehört.

Wenn Ihr diesen nur als Durchfahrt zu Eurem Haus nutzt, weiß ich nicht, ob es da eine rechtliche Handhabe auf "Verschönerung" gibt...


ttempelhueter
beantwortet von ttempelhueter am 15. Juli 2009 11:39
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

ich bin mir nicht 100% tig sicher, aber ich glaube, der besitzer kann mit seinem grundstück machen, was er möchte. gehört im alleine der hintere hof und er erlaubt nur die gemeinsame nutzung oder wie ist das geregelt?


anonym
beantwortet von Kuechenmeister am 15. Juli 2009 11:41
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Generell gilt, dass der Eigentümer des vorderen Hauses euer Ansprechpartner ist. Er regelt die Pflege des vorderen Bereiches und kann dieses entweder in den Mietverträgen einfliessen lassen das sich die Mietparteien slbst drum kümmern müssen, oder aber diese Arbeit an andere Personen übertragen und die Kosten anteilig auf die Mietparteien verteilen. LG


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.