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Mietrecht - gilt die mündliche Zusage vom Vermieter auf jeden Fall?

gefragt von Graffix am 14.05.2007 um 21:10 Uhr

Wir warten nun schon seit 3 wochen auf unseren neuen Mietvertrag. Waren schon beim vermieter und haben die zusage - mündlich. haben auch schon einen nachmieter für unsere wohnung der den mietvertrag schon unterschrieben hat. ist unsere mündliche zusage auf jeden fall bindend?

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Wohnung x 4.616 Mietrecht x 3.880 Haus x 3.418 Mietvertrag x 752

waldmeister
beantwortet von waldmeister am 14. Mai 2007 21:18
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wenns wirklich hart auf hart kommt, also bis vor gericht, dann sind mündl abmachungen keinen pfifferling wert, weil sie kein handfester beweis, also nicht vorlegbar sind. sowas immer schriftlich machen.


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 14. Mai 2007 21:42
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Um sicher zu gehen, solltest Du dem Vermieter schriftlich Eure Verabredung und den Einzugstermin bestätigen.

Wenn er dann nicht widerspricht, hat er schlechte Karten.


anonym
beantwortet von Regenmacher am 14. Mai 2007 21:38
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Man kann zwar ohne Mietvertrag in einer Wohnung wohnen, wenn einem der Vermieter die Schlüssel übergeben hat. Man hat die gleichen Rechte, wie man sie mit Vertrag hätte.

Aber auf eine mündliche Zusage kann und darf man sich NIE verlassen. Wer das tut, ist oft der Verlassene, besonders wenn man die alte Wohnung gekündigt hat.


anonym
beantwortet von Larmid am 15. Mai 2007 09:18
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Hallo Graffix,

da ein Mietvertrag nicht der Schriftform bedarf, also auch mündlich geschlossen werden kann, habt ihr rechtlich gesehen einen gültigen Mietvertrag abgeschlossen, sofern sich Mietpartei und Vermieter in den wesentlichen Punkten des Vertrages einig waren.
Soweit die Theorie...!
Allerdings muss ich meinen Vorschreibern Recht geben, dass es natürlich sehr schwer ist, dieses Recht durchzusetzen, weil die Beweisbarkeit oft nicht möglich ist. Hattest du einen (neutralen) Zeugen dabei?
Es ist leider viel zu oft der Fall, dass Vermieter aber auch Mieter sich keineswegs bewusst sind, dass sie mit ihrer mündlichen Zustimmung bereits einen Vertrag geschlossen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Larmid


HirnClaudia
beantwortet von HirnClaudia am 14. Mai 2007 21:29
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Ich gehe davon aus, dass es sich um den Mietvertrag für eine neue Wohnung (anderer Vermieter) handelt.

Zunächst stimme ich waldmeister voll und ganz zu: wenn es hart auf hart kommt, hat eine mündliche Zusage keine Relevanz.

Spreche den neuen Vermieter nochmals auf den Mietvertrag an oder noch besser schicke ihm einen Brief per Einschreiben/Rückschein (aufgrund der mündlichen Zusage betreffend Wohnung xy im Beisein von Herrn/Frau ..., bitte ich um einen von Ihnen unterschriebenen Mietvertrag). Für den Fall der Fälle hast Du dann zumindestens etwas in der Hand.

Vorteilhafter wäre jedoch ein erneutes Gespräch: Du wolltest nicht aufdringlich erscheinen, aber es solle doch alles seine Ordnung haben. Ggf. kannst Du einen Standard-Mietvertrag aus dem Handel oder aus dem Internet gleich zu dem Gespräch mitbringen.

Viel Glück!


NORDANWALT
beantwortet von NORDANWALT am 1. Februar 2008 17:09
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Natürlich sind auch mündliche Verträge voll wirksam (wenn es kein Formerfordernis gibt). Im Streit muß man aber natürlich auch den Vertragsschluß und ggfs. den Inhalt durch einen oder mehrere Zeugen beweisen können. Der Richter war ja nicht dabei. Ein Vertrag kommt immer noch durch Angebot und Annahme zustande. Wenn also einer sagt, ich will mieten oder vermieten und der andere sagt dazu ja, dann ist der Vertrag zustande gekommen. Nix mit mündlicher Zusage oder so. Bei solchen wichtigen und dringenden Sachen sollte man sich beim Fachmann erkundigen.


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