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Mietrecht: fristlose Kündigung möglich

gefragt von PeterMacFu am 22.02.2009 um 23:02 Uhr

Anfang diesen Jahres bin ich in meine Wohnung eingezogen, kurz darauf wurde der Wohnungsnachbar mir gegenüber handgreiflich. Ich rief den Vermieter an und schilderte im den Vorfall. Er sprach auch mit dem "Täter", welcher auch Alles zugegeben hatte. Ich hatte dem Vermieter damals schon gesagt, dass ich neben sojemanden nicht wohnen möchte. Immerhin war ich erst eine Woche da und er wurde schon handgreiflich. Der Vermieter sagte, dass es sehr schade sei aber wenn ich gehen will dann ist das so.

Nun kam ein Brief, dass ich erst im Dezember 2009 kündigen kann, ein Jahr nach Mietbeginn.

Auf Immobilien-Scout24.de ist ein extra Bereich für Mietrechfragen in Zusammenarbeit mit dem deutschen Mieterbund DMB, da steht:

"Als Gründe für eine fristlose Kündigung gelten auch unerlaubtes Eindringen des Vermieters in die Wohnung oder unzumutbare Belästigung durch andere Hausbewohner". Für mich ist das eine unzumutbare Belästigung, zumal ich selbständig von zuhause aus arbeite und somit den ganzen Tag in meiner Wohnung verbringe."

Viele Dank schonmal für eure Antworten.

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heureka47
beantwortet von heureka47 am 22. Februar 2009 23:07
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Geltende Rechtsgrundsätze sagen, daß man jemand erstmal ermahnen muß. Evtl. kann der Grund beim Vermieter bzw. im Zweifelsfall vor Gericht nur durchdringen, wenn "Beweise" vorliegen, z.B. unabhängige Zeugen oder eine polizeiliche Aufnahme/Aktenzeichen. Der Vermieter hat auch ein Recht auf "Nachbesserung", d.h. es muß ihm Gelegenheit / Zeit gegeben werden, den "Mangel" zu beheben. Du wirst also wahrscheinlich nicht sofort aus dem Vertrag rauskommen... Viel Glück!


opitz
beantwortet von opitz am 22. Februar 2009 23:13
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da hilft ein wohnrechtsanwalt weiter! eine privatwohnung unterliegt besonderem gesetzlichen schutz und eine klausel, nach dem eine kündigung erst nach 1 jahr möglich ist, ist imho gar nicht zulässig. anders könnte es sein, wenn die wohnung eigentlich als gewerberaum vermietet ist. aber wie geschreiben: eine mietrechtsanwalt oder eine mieterberatung ist die beste anlaufstelle!


mecanoqueen
beantwortet von mecanoqueen am 22. Februar 2009 23:05
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Wird schon gehen. Musst halt nur den offizielen Weg einschlagen. Mit polizeilicher Anzeige, etc.

Sonst kann ja jeder, der einfach keine Lust auf die Wohnung hat, aus irgendwelchen fadenscheinigen Gründen fristlos kündigen.

Klar auch, dass der Vermieter dich nicht früher gehen lassen möchte. Ist ja schließlich seine Arbeit. Er wird versuchen, dir Steine in den Weg legen zu wollen. Also Polizei und/oder Anwalt. Sonst wird es sehr schwer.

Abgesehen davon beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Daran erkennst du, dass du mit der Hilfe des Vermieters nicht rechnen kannst.

Viel Glück wünsche ich.


Gadenja
beantwortet von Gadenja am 22. Februar 2009 23:08
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Verträge zeitlicher Bindung sind abgeschafft worden. Selbst wenn es im Vertrag steht ist es nicht gültig. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Anders ist es allerdings wenn es eine gewerbliche Immobilie ist, dann hängst Du da fest.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 23. Februar 2009 06:01

Das ist so nicht richtig, es gibt immer noch Zeitmietveträge, nur wurden deren Bestimmungen umgestaltet.


werderbraut
beantwortet von werderbraut am 22. Februar 2009 23:06
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Klar ist das 'ne unzumutbare Belästigung und wäre für mich auch ein Grund für 'ne fristlose Kündigung. Und wenn du das so gelesen hast, wird es auch schon stimmen. Welche Frechheit von dem Nachbarn! Wenn's nicht anders geht, dann schalte 'nen Rechtsanwalt ein.


Tigger14
beantwortet von Tigger14 am 22. Februar 2009 23:05
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normalerweise ist die kündigungsfrist von der länge der wohndauer abhängig und da du dort erst anfang des jahres eingezogen bist hast du auch nur 3 monate kündigunsfrist...das ist sogar gesetzlich geregelt


Glatteis
beantwortet von Glatteis am 22. Februar 2009 23:04
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Recht hast Du. Droh ihm einfach mit dem Anwalt, der spekuliert doch sicher auf Deine Nachgiebigkeit.


LaurenzDO
beantwortet von LaurenzDO am 22. Februar 2009 23:04
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natürlich kannst du fristlos kündigen, ansonste gilt die gesetzliche frist von 3 monaten !!!


anonym
beantwortet von Ellwood am 23. Februar 2009 02:22
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Da solltest Du unbedingt zum Mieterschutzbund oder zum Anwalt gehen, da schon kleinere Fehler bei einer fristlosen Kündigung zu Deinen Lasten gehen könnten. Zudem solltest Du schnell handeln, denn wenn der Grund für die fristlose Kündigung zu lange zurück liegt, könnte die fristlose Kdg. ins Leere laufen. Zu den Kündigungsfristen: Wie hier schon geschrieben ist heute nur die 3-monatige Kündigungsfrist rechtens. ABER es gibt Ausnahmen, die diese Regelung unterlaufen. Dazu zählen z.B. bestimmte Staffelmietverträge und es gibt auch die Möglichkeit für z.B. auf einen 12-monatigen Kündigungsausschluß. Könnte vielleicht so etwas bei Dir vorliegen? Hattest Du nicht schon gekündigt? Wenn die fristlose Kdg. nicht durchgeht und Du nicht ersatzweise fristgerecht gekündigt hast, ist das ganze für den Papierkorb. Also alles nicht so einfach.


anonym
beantwortet von Obelhicks am 23. Februar 2009 01:14
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bei der kündigung muß man untescheiden zwischen der ordentlichen (mit 3 monatsfrist) und der außerordentlichen (fristlosen) kündigung.

die ordentliche k. ist immer möglich. befristete mietverträge gibt es nicht mehr bzw. sie sind ungültig. allerdings kann man verbindlich einen kündigungsausschluß vereinbaren. dies scheint hier für die dauer von 12 monaten vorzuliegen.

die außerordentliche kündigung kennt keine fristen. dafür muß ein besonderer grund vorliegen. in deinem fall sehe ich das gegeben, aber kannst du es in 6 monaten noch beweisen daß es so war? wichtig wären also zeugen, polizeiprotokoll usw. bzw. die von dir zitierte antwort des vermieters, wenn sie schriftlich wäre. denn stell dir vor, du kündigst und ziehst aus und im nachhinein wird der kündigungsgrund bestritten. sorge also durch protokoll und zeugen für beweisbarkeit, aber dulde den zustand nicht zu lange.

wie wäre es miet einer mietminderung nach § 536 BGB? (z.B. 10 %) das muss eh schriftlich gemacht werden und du erhällst eine prima stellungnahme vom vermieter.


anonym
beantwortet von PeterMacFu am 22. Februar 2009 23:18
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Die Frage ist ja auch, wenn das nicht klappt mit fristlos Kündigen, muss ich da jetzt noch 3 Monate zahlen oder 12?


anonym
beantwortet von PeterMacFu am 22. Februar 2009 23:14
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Bin zwar selbständig jedoch ist die Wohnung nicht als Gewerberaum vermietet.

Ist ein Jahr in der Tat nicht zulässig?


anonym
beantwortet von PeterMacFu am 22. Februar 2009 23:08
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@zickenfred: Der Nachbar ist einmal handgreiflich geworden und durchgedreht. Reicht ja auch.

@LaurenzDO: Naja auf die 3 Monate habe ich ja verzichtet, deshalb auch Dezember 2009. Jedoch ist fristlos ja sofort und nach dem Eintrag des DMB auch rechtens.

@Gadenja: Achso? Das wusste ich garnicht


anonym
beantwortet von Lolleluna am 22. Februar 2009 23:06
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Ich würde den Kerl erst mal Anzeigen.


magura99
beantwortet von magura99 am 22. Februar 2009 23:05
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Wie oft kam es schon zu Übergriffen?


anonym
beantwortet von zickenfred am 22. Februar 2009 23:04
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Wie oft kommt der zu dir und klatscht dir eine?


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