Mietrecht/Besuchsdauer

gefragt von Cyberflex1 am 27.09.2009 um 0:19 Uhr

Hallo, seit gut 3 Jahren bewohne ich eine Kellerwohnung in einem 1 Familienhaus(Vermieter incl.) 2 Jahre davon völlig allein und selten Besuch Jetzt besucht mich meine Freundin mit der ich seit fast 1 Jahr zusammen bin regelmäßig :Wochenende von Fr .- So + 1 tag in der Woche(Übernacht) Ansonsten verlässt Sie unter der Woche um 22 Uhr meine Wohnung, da Sie noch zuhause wohnt. Auch habe ich meine Vermieter darauf vorbereitet ,dass Frau bla bla jetzt öfters kommt bla bla alles ok. Doch meine Vermieter sind der Ansicht, sie wohnt bei mir 1.Ich jabe sie nicht vorgestellt 2.Sie wohnt jetzt hier!? weder ist Sie gemeldet noch hat Sie hier Kleiderschrank Ehrlich gesagt ich weiß gar nicht um was es geht!!!!!!!!!!!! MEINE FRAGE =Ab wann wohnt der Besuch???Können meine Vermieter irgendwas unternehmen(Mahnung,Kündigung)

Ps.Ich habe kein eigenen Briefkasten (Gemeinschaft) 2 mal wurde " versehentlich" Brief geöffnet Ich habe kein eigenen Zähler (Wasser,Strom etc.) alles pauschal

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mondisso
beantwortet von mondisso am 27. September 2009 01:10
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Hallo Cyberflex!

Zunächst gilt generell, dass unter "Besuch" die vorübergehende (!) Aufnahme von einzelnen Personen, die dir als Mieter persönlich bekannt sind und die für den Aufenthalt in der dir vermieteten Wohnung nichts zahlen, zu verstehen ist.

Und genau dieser Besuch darf zu jeder Tages- und Nachtzeit von dir empfangen werden! Das ist in der Gesetzgebung so verankert.

Dein Vermieter darf im Mietvertrag z.B. auch nicht festlegen, dass keine Besuche des anderen Geschlechts erlaubt sind.
Eine solche Regelung (bzw. Klausel) würde gegen Art. 2 des Grundgesetzes (Persönlichkeitsrecht) verstoßen. Auch eine Festsetzung der Besuchsfrequenz- und zeit durch eine solche Klausel im Mietvertrag ist unwirksam und braucht trotz deiner Unterschrift auf dem Mietvertrag nicht beachtet zu werden.

Zur Dauer des Besuches:

Es gibt keine gesetzliche Regelung oder eine einheitliche Rechtsprechung dazu. Allgemein betrachtet- so die Gerichte- ist ein Besuch, der nicht länger als sechs Wochen dauert, ohne Erlaubnis des Vermieters möglich. Nimmt der Mieter eine Person länger, also nicht nur vorübergehend auf, muss er die Erlaubnis des Vermieters einholen.

Also lieber Cyberflex1, mach dir dahingehend keine Gedanken. Sollte dein Vermieter diesbezüglich Stress machen, wäre ein Umzug in eine andere Wohnung eine sinnvolle Überlegung wert.

Kommentar von Simple_avatar6smallmondisso am 27. September 2009 01:19

Ich vergaß noch: die "aus Versehen" geöffneten Briefe durch deinen Vermieter verstoßen gegen § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses). Mach deinen Vermieter eindringlich darauf aufmerksam und bestehe auf Unterlassung!

Kommentar von Cyberflex1 am 27. September 2009 01:47

Ich danke für ne hilfreiche Antwort.

Kommentar von B493e94017726fbbb66dd1e4b862954bsmallcyracus am 27. September 2009 04:12

Perfekte Antwort! - DH !!!!!!



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