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Mietminderung wegen nicht beendeter Modernisierung

gefragt von siggischmidtsiggischmidt am 29.07.2009 um 21:27 Uhr

Hallo Ihr, vielleicht ist hier ja jemand, der sich ein wenig mit Mietrecht auskennt.

Eines vorneweg: Ich bin nicht mehr Mitglied im Mieterschutz und habe auch nicht vor es wieder zu werden. Spart euch bitte Tips in die Richtung. :)

Also, folgende Situation:

Meine Vermietergesellschafft hat aufgrund von Modernisierungen am Objekt(Dämmung der Wände, neue Fenster, Dach neu eingedeckt, usw) die Miete um 20% erhöht. So weit so gut.

Leider wurde in meinem Badezimmer zwar ein neues Fenster eingebaut, es wurde jedoch vergessen die Einschalung(oder wie man das nennt) zu machen. Seit einem halben Jahr gucke ich also auf das Innenleben meines Daches, es zieht und jeden Monat tätige ich meinen freundlichen Anruf, wann die Arbeit denn fertig gestellt wird.

Inzwischen habe ich die Nase voll und beabsichtige im kommenden Monat die Miete zu kürzen, bis der Makel behoben ist.

Daher meine Frage:

Um wieviel darf ich die Miete deshalb kürzen?

Ich habe vor die kompletten 20% wieder abzuziehen, bis die Verkleidung des Fensters angebracht ist. Eben als spürbaren "Denkzettel".

kann mir jemand sagen wieviel % Mietminderung in diesem Fall angebracht wäre?

Gruß

Siggi


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anonym
beantwortet von Saarland60 am 29. Juli 2009 21:30
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Die Mietminderung sollte sich in diesem Fall auf die Größenordnung beschränken, die auch für undichte Fenster rechtsüblich ist, und das sind 5% pro einzelnem Fenster.

Spürbare "Denkzettel" können nach hinten losgehen.

Kommentar von 4a85ab10947ae03cde973cccce0004b2smallsiggischmidt am 29. Juli 2009 21:37

Danke für die Antwort!

Wegen dem "Denkzettel", der nach hinten losgehen kann, frage ich ja! :)

5 % Ist ja schon mal eine Hausnummer, wobei ich dabei wieder daran denke, das schon einige Mieter wg. der erhöhten Miete ausgezogen sind und es dementsprechend bereits einige leere Wohnungen gibt.

Da sehe ich die Gefahr, das sie mich deswegen gleich rausschmeissen, als eher gering an. ;)

Lieber weniger Miete kriegen, als gar keine!

Kommentar von Saarland60 am 29. Juli 2009 21:52

So schnell kriegt man keinen Mieter raus (leider, wie ich als Vermieter sagen muss).

Also mit 5% bist Du rechtssicher dabei. 20% Mieterhöhung ist übrigens verdammt viel. Bei reinen Modernisierungsmaßnahmen dürfen auch nur 11% der Modernisierungskosten jährlich umgelegt werden.

Kommentar von 4a85ab10947ae03cde973cccce0004b2smallsiggischmidt am 29. Juli 2009 22:05

Jap, ich kenne das Problem, von Bekannten... :)

Ich denke ich werde ersteinmal pauschal die 5% der letzen 7 Monate auf einmal abziehen, ab dann die 5% jeden Monat neu.

Ich bin halt n Spielertyp, mal gucken was passiert! :)

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 30. Juli 2009 09:21

Die 11 % könnten aber durchaus eine 20%ige Mieterhöhung bewirken.

Kommentar von Saarland60 am 30. Juli 2009 14:18

Wie eine Erhöhung der Kaltmiete um 11% dann eine Erhöhung um 20% bewirken kann, musst Du mir mal vorrechnen.


Haesilein1951
beantwortet von Haesilein1951 am 29. Juli 2009 21:35
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also hast du den Mangel schon schriftlich angezeigt und eine Frist gesetzt. Wenn die Frist verstrichen ist, kannst du der Verm.ges.mitteilen, dass du die Miete kürzt. 20% erscheinen mir jedoch zu hoch. Ich denke ca. 5% mehr ist nicht drin. Solltest du noch nichts schriftlich festgelegt haben, musst du dies erst noch nachholen. 20%ige Mieterhöhung kann der Vermieter auch machen, wenn die letzten 3 Jahre keine Erhöhung war und die Höhe innerhalb des Mietspiegels liegt. Andere Vermieter machen da gleich zwei Erhöhungen daraus. siehe meinen Beitrag v.23.7.Modernisierung, Sanierung.

Kommentar von 4a85ab10947ae03cde973cccce0004b2smallsiggischmidt am 29. Juli 2009 21:45

Danke für die kompetente Antwort!

Bin allerdings immer noch versucht zu pokern! ;)

Kommentar von Eb6517fad7cf776ec9aeb960bf2b03bbsmallHaesilein1951 am 29. Juli 2009 21:49

würde ich wirklich nicht machen. Lass es lieber nach Fristablauf selbst reparieren. Weist Du denn noch welche Firma das gemacht hat. Vielleicht schläft ja auch der Sachbearbeiter Der Whg.ges.

Kommentar von 4a85ab10947ae03cde973cccce0004b2smallsiggischmidt am 29. Juli 2009 22:01

Die Firma hat ihren Sitz 400 KM von hier, die haben den kompletten Straßenzug innerhalb einer Woche mit neuen Fenstern versorgt.

Ich glaube nicht das es denen in ihre Kalkulation passt, deswegen noch mal jemanden los zu schicken. :)

Abgesehen davon, melde ich den Mangel seit Dezember 2008 jeden Monat aufs neue.

Schwer nachzuvollziehen, das da seit nem halben Jahr gepennt wird....


albatros
beantwortet von albatros am 30. Juli 2009 09:32
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Ich empfehle, neben der Mietminderung von 5 % das Zurückbehaltungsrecht über weitere 20 % der Miete auszuüben, dadurch wird der Druck erhöht. Muss aber später nach Beseitigung des Mangels nachgezaht werden. Über beide Maßnahmen musst du den Vermieter schriftlich informieren. Realisierung erst ab übernächstem Monat, auch rückwirkend bis zu 6 Monate und ausgehend von der Bruttomiete. Vor einer Kündigung brauchst du keine Angst zu haben, du handelst legitim. Die befürchtete Kündigung wäre unwirksam.


anonym
beantwortet von userpq3s am 29. Juli 2009 21:31
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Das mit der Mietkürzung würde ich lassen... da kannste ganz schnell den gerichtsvollzieher im Haus haben! Am besten du erstattest eine Anzeige!

Kommentar von Saarland60 am 29. Juli 2009 21:34

Wie kann man in nur 2 Sätzen einen solchen Blödsinn verzapfen?

Selbstverständlich kann er unter diesem Umständen Mietminderung geltend machen.

Und was soll er denn Anzeigen? Strafbares Nichtverschalen eines neues Fensters?

Kommentar von 4a85ab10947ae03cde973cccce0004b2smallsiggischmidt am 29. Juli 2009 21:38

Was wollen sie denn mit nem Gerichtsvollzieher?

Die gekürzte Miete lege ich eh bei Seite, bis der Fall geklärt ist.

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 30. Juli 2009 09:25

Mietminderungen bedeuten, dass um diesen Betrag die Miete gemindert wird. Dieser Betrag wird nicht nachgezahlt nach Beseitigung des Mangels. Etwas anderes ist es, wenn das Zurücbehaltrecht über einen angemessenen Teil der Miete ausgeübt wird. Dieser Mietanteil ist nach Abstellung des Mangels nachzuzahlen, unterliegt aber der dreijährigen Verjährung.

Kommentar von Eb6517fad7cf776ec9aeb960bf2b03bbsmallHaesilein1951 am 29. Juli 2009 21:40

wir sind hier im Mietrecht und nicht im Strafrecht. Die Polizei würde nur darüber lachen, da sind sie nicht zuständig.


anonym
beantwortet von Zwackelmann1 am 4. August 2009 23:39
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Bitte nicht vergessen, das die Miete vom Gesamtbetrag gekürzt wird. z.B. wenn man 1000 Euro inkl. aller Nebenkosten ( außer Garage oder Stellplatz ) zahlt sind es bei 5% 50 Euro.


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