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Mietminderung in WG

gefragt von genex am 13.03.2008 um 13:09 Uhr

Hallo,

ich wohne schon seit 1 Jahr in einer WG. Die WG ist nur zu 70% renoviert gewesen. Mir und den anderen Bewohner wurde damals versichert, dass die Wohnung in den nächsten Wochen fertig gestellt wird. Nun ist schon ein Jahr vergangen. Mittlerweile habe ich gekündigt. Zum Beispiel gibt es keine Fussleisten, keine richtigen Türrähmen, überall sind Löcher in der Wand, unter dem Waschbecken ist ein 1qm Loch, Heizungsrohe sind nicht verkleidet, ein Stromkabel, welches abgestellt wurde hängt an der Badewanne raus... etc. Kann ich Mietminderung machen? Muss ich meinem Vermieter darauf aufmerksam machen und kann ich auch noch rückwirkend Mietminderung b


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Reply


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 13. März 2008 13:14
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setze dem vermieter eine frist zur mängelbeseitigung und kündige für die zukunft mietminderung an.

rückwirkende mietminderung ist nicht möglich.

Kommentar von genex am 13. März 2008 13:16

Wieviel Prozent kann ich mindern? Kann ich dass überhaupt? Zumindest für mein Zimmer hat er ja eine unbestimmte Reparaturfrist deklariert,

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 13. März 2008 13:23

1 jahr wohnst du da, also soll das im vetrag heißen, es kann auch 10 jahre dauern...

ich würde ihm eine fristsetzung von 4 wochen mitteilen und minderung ankündigen.

hier mal die minderungstabelle, bei deinen mängeln bezieh dich bei der mängelhöhe, auf das was nicht in ordnung ist und die meiste minderung erlaubt.

http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung.htm


anonym
beantwortet von genex am 13. März 2008 13:11
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beziehen? Auch in meinem Zimmer fehlen die Fussleisten und ein Stück Paket, das mit einfachen Brettern aufgefüllt wurde. In meinem Vertrag steht, dass die Mängel bekannt sind und dass diese aber auf unbestimmte Zeit repariert werden. Gibt es dafür nicht eine gesetzliche Frist?


speedy72
beantwortet von speedy72 am 13. März 2008 13:34
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Hallo, also rückwirkend kannst du jetzt wirklich nichts mehr machen, das hätte dir früher einfallen müssen, aber du kannst aufgrund der bekannten Mängel die Kündigungsfrist verkürzen, da musst du dich aber beraten lassen, auch für Mietminderung sollte man sich vorher genau erkundigen, sonnst hat man schlechte Karten. Der Vermieter muss mindestens 2 mal schriftlich und per Einschreiben auf die Mängel hingewiesen werden, ihm dann erst eine Frist von 4 Wochen und anschließend eine letztmalige von 2 Wochen, reagiert er dann nicht, muss amn ihm in einem seperatem Schreiben auf die Mietminderung hinweisen!!!!! Aber bitte, nicht einfach dann selbst einen Handwerker bestellen, sonst zahlt ihr selber, denn man muss immer dem Vermieter die Chance lassen, diese Mängel selbst zu beheben.

Kommentar von genex am 13. März 2008 13:45

Ich wohne noch ca. 6 Wochen in dieser Wohnung. Aber die Minderung zählt ja ab den Tag des Mägelhinweises, oder?

Kommentar von 67e51340d1cfc27406f73fa919788b67smallspeedy72 am 13. März 2008 13:52

Nur wenn du sie schriftlich hast und den Vermieter darauf hingewiesen hast, natürlich auch schriftlich. Erkundige dich aber mal bei der Verbraucherzentrale oder unverbindlich bei einem Anwalt. Solltest du das Geld dafür nicht haben, schau ob bei dir in der Nähe die VdK gibt, ein freier und unabhängiger Verband, der für soziale und Verbraucherrechte eintritt, kostet nur 4,- € im Monat!

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 13. März 2008 14:04

also ehrlich, dass mindestens zweimal der mangel im abstand von 4. bzw. 2 wochen dem vermieter zur kenntnis zu geben ist, das ist unsinn. auch dann nochmals in einem separeten schreiben die mietminderung ankündigen, das ist nonsens. richtig ist, schriftl., am besten per es, den mangel anzeigen, eine angemessene frist setzen zur beseitigung des mangels und ankündigen, wenn bis zu diesem termin der mangel bzw. die mängel nicht beseitigt ist /sind, die reparatur selbst in auftrag geben und ab übernächstem monat die kosten mit der miete verrechnen. Die mietminderung ist auch rückwirkend, bis zu 6 monate (darüber hinaus verfristet)möglich. das sagt der bgh in seinem urteil vom 16.7.03 (az. VIII ZR 274 / 02). er folgt damit dem neuen ab 1.9.01 geltenden mietrecht.

Kommentar von 67e51340d1cfc27406f73fa919788b67smallspeedy72 am 13. März 2008 14:26

Wie kann mann nur so einen Unsinn schreiben!!! Ich habe in diesem Punkt Erfahrung, niemals sollte man eine Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und dann mit der nächsten Miete verrechnen, damit kommt man nicht durch, egal wie oft man dem Vermieter Bescheid gegeben hat, NIEMALS, denn man bleibt egal wie aus den Kosten sitzen und das mit Recht. Man sollte die Reportagen im Fernsehen verfolgen und Gerichtsurteile in der Zeitung lesen!




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