Mietminderung bei gesprungenem Fenster?

8 Antworten

Ich gehe mal davon aus, du hast, wie die meisten Deutschen eine Zweischeiben-Verglasung.

Hier stellt sich zuerst die Frage, ob das Fenster noch dicht ist und ob ein Verletzungsrisiko besteht.

Wäre das Fenster nicht mehr dicht oder es bestünde ein Verletzungsrisiko wärst du in der Nutzung der Wohnung eingeschränkt und du könntest die Miete entsprechend mindern.

Ist das Fenster jedoch dicht und es besteht kein Verletzungsrisiko, kannst du ja deine Wohnung uneingeschränkt nutzen. Dir entsteht durch den Riss kein Nachteil. Deswegen wird eine Mietminderung hier eher nicht in Frage kommen.

Was du als Erstes machen musst, ist eine ordentliche schriftliche Mängelanzeige. Hier gehört eine Fristsetzung rein. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, kannst du wirklich etwas machen.

Mir stellt sich die Frage, warum die Scheibe gesprungen ist. Evtl. könnte hier noch Ungemach auf dich zukommen.

Die Frage ist, ob Dir eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung möglich ist oder nicht.

Heute ist eine Doppelverglasung der übliche Standard. Wenn bei solche einer Scheibe eine der beiden Verbundscheiben einen Riss hat, ist die Scheibe trotzdem dicht. Es zieht nichts und es besteht auch kein Verletzungsrisiko. Es liegt also keine Beeinträchtigung vor.

Bei einer Einfachverglasung wird es durch den Riss auch nicht unmittelbar ziehen. Es besteht aber die Gefahr, dass die Scheibe bei Windbelastung bricht. Hier müsste der Vermieter, um eine Gefährdung auszuschließen, die Scheibe umgehend ersetzen lassen. Wenn Du jetzt ein Brett vor der Scheibe anbringst (Achtung: Rahmen darf nicht beschädigt werden) und deshalb das Zimmer immer dunkel ist, weil das Fenster die einzige Lichtquelle ist, käme evtl. eine Mietminderung in Frage.

Aber was mir mal wieder aufstößt:

Du hast es gestern gemerkt und drohst heute schon mit Mietminderung. Nach nur einem Tag und ohne dem Vermieter den Schaden gemeldet zu haben. Wie oft hast Du denn versucht die Vermietungsgesellschaft zu erreichen?

Vor einer Mietminderung musst Du nämlich dem Vermieter erst einmal von dem Schaden in Kenntnis setzen und ihm die Möglichkeit zur Beseitigung des Schadens geben.

also ich hab gestern 5 mal versucht die anzurufen und ne e-mail hab ich auch geschrieben, heute wollte ich dann zu der gesellschaft fahren, aber keiner hat die tür aufgemacht, obwohl ich geklingelt habe, heute habe ich dann wieder 2 mal versucht dort anzurufen und habe eine e-mail geschrieben und bis jetzt kam keine antwort

@Antonio93

Schon eine merkwürdige Gesellschaft, die nicht erreichbar ist. Trotzdem musst Du erst einmal melden und abwarten.

Die Meldung machst Du am sinnvollsten per Einschreiben Rückschein.

@NSchuder
Die Meldung machst Du am sinnvollsten per Einschreiben Rückschein.

Falsch!
#### Per Einwurfeinschreiben! ####

nö, Du musst das dem Vermieter melden und ihm "die Gelegenheit zur Beseitigung des Schadens geben". Wenn aber der Vermieter keine Schuld am Fensterriss hat (etwa weil das Fenster uralt ist oder sich das Haus auf Sandboden verzieht) und die Reparatur nicht tierisch teuer, könnte es sein, dass das unter Bagatellschäden (Reparaturkosten <50€) läuft. In keinem Fall kannst Du die Miete mindern, ohne dass der Vermieter den Schaden beheben konnte.

Mietminderung erachte ich nicht als gerechtfertigt. Was du tun musst, ist die schriftliche Inkenntnissetzung des Vermieters von diesem Mangel (per Einwurfeinschreiben) mit einer Fristsetzung zur Behebung von zwei Wochen (datumsmäßig bestimmt). Passiert binnen dieser Frist nix, darfst du dir einen Handwerker selbst beauftragen und dessen Kosten( die du zunächst verauslagen musst) ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen.

Mach das schriftlich, fordere Deinen Vermieter auf umgehend das Fenster zu reparieren, setzte eine Frist - wenn das nicht passiert, dann lass das Fenster reparieren und hole Dir die Kohle für das Fenster zurück oder rechne mit der künftigen Mietzahlung auf. Alles in dieser Reihenfolge.