Kirsche77 am 07.11.2009 um 13:29 Uhr
Hallo, hatte vor 3 Jahren unsere jetzige Wohnung übernommen ->UNRENOVIERT <- Jetzt ziehen wir aus und unser Vermieter meint wir müssten renovieren. Im Übernahmeprotokoll steht aber UNRENOVIERT. Desweiteren haben wir in der Wohnung Mängel die ihm seit Einzug bekannt sind, er aber nicht beseitigen wollte. Wir hätten die Wohung mit Mängeln übernommen, daher müsse er sie auch nicht beseitigen. Wir haben keine Miete gekürzt oder ähnliches. Er hat jeden Monat seine volle Miete erhalten. Können wir nachträglich Schadenersatz geltend machen? Immerhin hatten wir ja 3 Jahre keine 100 % Wohnkomfort durch die Mängel. Er hat uns auch jetzt erst gesagt das er die Mängel nicht beseitigt. hat uns quasi 3 Jahre hingehalten.

Geht mal zum Mieterschutzbund mit dem Vertrag und lasst euch beraten. Habt ihr 1 oder 2 Monate Mietfrei gewohnt weil ihr die Wohnung unrenoviert übernommen habt?Meist ist ja so, dass man entweder die Auslagen fürs Renovieren bekommt oder ein paar Monate nich tdie Kaltmiete bez muss, dann muss die Wohnung aber renoviert übergeben werden. Habt ihr ein Übernahmeprotokoll unterschrieben? Da stehen doch die Mängel drin

lach selbst schuld wenn man sich jahrelang hinhalten lässt!

Wenn Ih die Wohnung mit Mängel übernommen habt von denen Ihr gewußt habt könnt Ihr nachträglich nichts mehr geltend machen, renovieren muss man bei Auszug nicht mehr, gibt es sogar Urteile dazu:
http://www.welt.de/wirtschaft/article1178768/MietermuessenbeimAuszugnicht_renovieren.html
Schadenersatz eher weniger. Da hättet ihr längst reagieren müssen. Aber renovieren müsst ihr auch nicht. Schliesslich übergebt ihr die Wohnung so wie ihr sie gemietet habt.

Nein, da hättest ihr euch schon früher drum kümmern müssen. im nachhinein gibt es da nix. im übrigen worin soll der schaden bestanden haben? und wie sollte sich dieser beziffern?

ihr hättet eine frist + nachfrist setzen müssen ..... ob ihr renovieren müsst, hängt davon ab, ob die renovierungsklausel gültig ist, siehe: http://www.focus.de/immobilien/mieten/urteilaid132512.html

Wenn der Mieter im Vertrag wirksam die laufenden Schönheitsreparaturen übernommen hat, dann müssen die jeweils fälligen Räume spätestens bei Auszug renoviert sein. Wenn die letzte Renovierung sehr lange zurückliegt, muss u. U. beim Auszug vollständig renoviert werden (OLG Köln WM 88, 22).
Die weit verbreitete Annahme, dass der Mieter beim Auszug nicht renovieren muss, wenn er beim Einzug eine unrenovierte Wohnung vorgefunden hat, ist also falsch. Macht der Mieter geltend, dass er beim Auszug nicht zu renovieren brauche, weil er die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgenommen hat, muss er das im Streitfall belegen können. Eine Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter die Beweislast hierfür auferlegt, ist wirksam. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung (BGH WM 98, 529).
Ihr hättet gleich Mitminderung geltend machen sollen, als der Vermieter keine Reaktion auf die Mängel zeigte.

Renovieren mußt Du definitiv NICHT.
Schadenersatz nachträglich geht wohl nur über einen RA.
Malkia am 7. November 2009 15:28 Unter Umständen muss sehr wohl renoviert werden.

Seht einfach nur zu, dass ihr da raus kommt, wenn der weiter Theater macht einfach nen Rechtsanwalt konsultieren und wenn es Vertraglich festgelegt wurde, dass sie unrenoviert war und auch nicht renoviert übergeben müsst, so sll er gefälligst selbst streichen.Ihr haftet nur für schäden, die damals nicht im mietprotokoll aufgeführt waren.... alles andere, soweit schriftlich vorhanden, is seine Sache.
Ihr habt viel zu lange gewartet. Nachträglich wird das wohl nicht mehr gehen.
Geh zu einem Mieterschutzbund, die kennen sich bestens aus, und sind immer auf dem neuesten Stand. Vielleicht bekommt der Vermieter ja auch etwas Respekt, wenn ihm ein Schreiben vom Mieterbund ins Haus flattert.

Die Inhalte des Mietvertrages sind bindend, sonst nichts
Chianti am 7. November 2009 13:38 solche mieter wie du es zu sein scheinst, wünscht sich jeder vermieter! das im mietvertrag stehende ist nur dann rechtlich bindend, wenn es den gesetzen bzw. der höchstrichterlichen rechtssprechung entspricht. ist dies nicht der fall, muss man sich an solche klauseln auch nicht halten, sondern kann sich auf die aktuelle rechtssprechung berufen!
hajottka am 7. November 2009 13:39 selbstredend

Was steht im Mietvertrag ?
Kirsche77 am 7. November 2009 13:32 unter Einhaltung der Fristen bla bla...da sind ebe die 3 Jahre erwähnt...die sind aber jetzt erst rum!!!Allerdings war es eine mündl. Abmachung das wir nicht renovieren müssen. Er weiss nur nix mehr davon.
ihr müßt die Wohnung im ursprünglichen Zustand übergeben, d.h. in eurem Fall unrenoviert....

Wie Malkia es bereits schreibt, sind die Schönheitsrep., wenn wirksam auf den Mieter übertragen, auch zu erfüllen. Ganz wichtig, nach verstreichen der Fristen. Das wären für Küche und Bad 3 und für Wohnräume 5 und für Nebenräume 7 Jahre. Bei 3 Jahren Mietdauer sind im besten Fall Küche und Bad fällig. Nachträglich hier einen Schadensersatz geltend zu machen halte ich für unwahrscheinlich. MfG
nicht einen Monat....haben aber damals von der Verwaltung noch 10 % Minderung zugesprochen bekommen die wir aber nicht genutzt haben. LEIDER. Der einentliche Besitzer der Wohnung wollte sich kümmern...blabla...
Das ist eurer Problem das ihr nicht die 10% ausgenutzt habt, geht mal zum Mieterschutzbund, vielleicht ist ja im Vertrag etwas unstimmig, viel Glück
Ich weiß nicht wie es ist, wenn ihr die 10 nicht genommen habt.
wie kann man denn diese antwort als die hilfreichste bezeichnen? faktisch habt ihr einen mietminderungsanspruch solange das mietobjekt mängel aufweist. über diesen mietminderungsanspruch müsst ihr entweder euren vermieter hinweisen (wie in meiner antwort beschrieben, also mit frist und nachfrist) oder der vermieter räumt euch diesen anspruch freiwillig ein! ob beim auszug die pflicht einer renovierung besteht, hat damit eigtl. nichts zu tun, sondern ist in der renovierungsklausel geregelt, sofern diese der bgh-rechtssprechung stand hält!
@Chianti, wie recht du hast, in beiden!