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Mietkaution zurück in bar bei Kündigung?

gefragt von MaEmSa am 27.10.2009 um 14:44 Uhr

Wir haben im Juni eine vermietete Wohnung gekauft. Die Mieterin ist erst seit 2/09 drin. Die Hausverwaltung (Generalvollmacht durch Voreigent.) hat alles gemacht - sie hat sich z. T. um Probleme gar nicht oder mangelhaft gekümmert. Die Mieterin hat uns daraufhin kurz nach dem Eigentümerwechsel angesprochen, wir haben uns sehr zügig darum gekümmert. Jetzt hat die Mieterin gekündigt, allerdings hält sie die Frist nicht ein.Sie hat Mitte September per Telefon gekündigt (hat zwar vorher schon mal Anspielungen gemacht, die tatsächliche kam eben per Telefon), nichts schriftliches. Eigentlich hätte sie laut Mietvertrag bis spät. 3. des Monats zum Ende des übernächsten Monats Kündigungsfrist. Dies wäre also dann der 31.12.09. Wir sind ihr entgegen gekommen, haben gesagt geht in Ordnung. Jetzt hat sich vor 2 Wochen geblockt als wir ein bekanntes Problem beheben wollten ("können sie ja erledigen wenn ich draußen bin"), und am kommenden WE wird die Ablesung und Übergabe der Schlüssel und Wohnung sein. Jetzt will sie auch noch ihre Mietkaution in bar zurück, weil sie damals der Hausverwaltung diese bar überreicht hat. Die Kaution habe ich aber als Kautions-Sparbuch angelegt mit 3 monatiger Kündigungsfrist

Muss ich ihr die Kaution sofort bar auszahlen? Hat sie ein Recht darauf? Wenn ja: bis wann?

Danke MaEmSa


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anonym
beantwortet von fastlink am 27. Oktober 2009 14:51
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Negativ. Erst nach vollständiger Wohnungsabnahme und kompletter Abrechnung, nicht eine Sekunde vorher.

Dazu zählen auch die Nebenkosten, welche dann jedoch anlassbezogen sogleich abgelesen werden müssen.

Wenn die das Geld dann Bar haben möchte, kann sie, soll sie kommen und es holen.

Andernfalls steht Ihr plötzlich ohne Sicherheit da, was ist, wenn die die Nebenkosten nicht bezahlt? Dann bleibt ihr darauf sitzen.


anonym
beantwortet von Drachentoeter am 27. Oktober 2009 14:51
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Sie hat kein recht darauf die Kaution sofort zu bekommen.


LittleArrow
beantwortet von LittleArrow am 27. Oktober 2009 15:11
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Steht die Kaution im Mietvertrag? Dann ist es egal, ob Du überweist oder bar auszahlst. Ich würde mich grundsätzlich nicht auf Barzahlung einlassen. Sie hat auch keinen Anspruch auf Barzahlung.

Die Kaution muß "abgerechnet" werden. Du mußt bei Schlüsselübergabe und nach Auszug überlegen, ob Du noch Schadens-/Mängelbeseitungungs-/Reinigungsansprüche geltend machen willst, die Du ihr natürlich schriftlich mitteilen mußt. Diese Klärung sollte innerhalb von drei bis äußerst 6 Monaten erledigt sein. Es ist also Zeit genug, das Kautionskonto fristgemäß zu kündigen und aufzulösen.

Es bleibt noch die NK-Abrechnung. Dafür kannst Du bis zu drei Monatsabschlägen einbehalten bis zur haustypischen Gesamtabrechnung, wenn es bei der letzten NK-Abrechnung (z.B. 2008) eine NK-Nachforderung gab. Je nach Haussituation und Wärmeversorgungsart kann man natürlich auch eher abrechnen.

Letzter Aspekt: Was machst Du eigentlich, wenn sie (nachdem es bereits zu Störungen in ihrem neuen Mietverhältnis gekommen ist) sich Ende Dezember darauf beruft, nicht schriftlich gekündigt zu haben und wieder Einzug begehrt?

Zur Formvorschrift: siehe § 568 Abs. 1 BGB.


ReinerUnsinn
beantwortet von ReinerUnsinn am 27. Oktober 2009 14:48
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Ich denke mal, Ihr solltet in diesem Fall wirklich einen Anwalt zu Rate ziehen.

Ich würde der was husten wegen Kündigungsfristen usw.

Mdl. Kündigung habe ich noch nie gehört.

Wie willst Du das denn später Deinem Finanzamt erklären?

Laß sie ziehen, aber laß sie zahlen.

Und was ist mit Nebenkosten?

Kommentar von 8322959d4ba389bbfd14282025235fddsmallConquistador09 am 27. Oktober 2009 14:50

ich vermiete seit jahren meine eigenen läden und wohnungen...aber ich hatte es noch nie nötig solche maßnahmen zu ergreifen....tolle einstellung!


vincero
beantwortet von vincero am 27. Oktober 2009 21:38
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Der Mieter kann die Rückzahlung der Kaution erst dann verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet wird. Erst zu diesem Zeitpunkt hat er einen Anspruch darauf, dass ihm die Kaution zuzüglich aller Zinsen und Zinseszinsen ausgezahlt wird.

Der Mieter muss dem Vermieter zur Rückzahlung genug Zeit gewähren, in der Regel gelten Zeiten von 3 bis 6 Monaten. Diese Frist soll dem Vermieter die Möglichkeit geben, eventuelle Gegenansprüche zu prüfen.

Das heißt, dass er dem Mieter zum Beispiel die Kaution kürzen kann wenn in der Wohnung absichtlich Schäden verursacht worden sind, oder falls noch Beträge für die Nebenkostenabrechnung offen sind. Der Vermieter darf dann nur den Betrag von der Kaution abziehen, die Kaution aber auf keinen Fall komplett behalten.

wie auch schon hier gesagt steht aber ein abzug für eine zu erwartende betriebs-und heizkostenabrechnung 2008 gegen die o.g. frist. dieser zu erwartende betrag kann in diesem fall bis zur abrechnung für 2009 also bis zum 31.12.2010 zurückbehalten werden.


anonym
beantwortet von Obelhicks am 27. Oktober 2009 22:31
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die kaution ist (rechtsprechung) spätestens 6 monate nach beendigung des Mietverhälltnisses fällig, da spätere schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. allerdings können (rechtsprechung) maximal 3 vorauszahlungen (ein angemessener teil) auf betriebskosten bis zur abrechnung der betriebskosten einbehalten werden. diese abrechnung ist spätestens 12 monate nach ende der abrechnungsperiode fällig. also bei kalenderjahresabrechung bis 31.12.2010.

im übrigen hättest du keine mündliche kündigung akzeptieren müssen. mach zumindest eine schriftliche vereinbarung im gegenseitigen einvernehmen...und auch eine schriftliche übergabe


gyrostier
beantwortet von gyrostier am 27. Oktober 2009 14:50
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ich persönlich hab noch nie meine kaution bei der übergabe sofort zurück bekommen, immer ca 2-3 monate später... fand das auch in ordnung.


Lioxen
beantwortet von Lioxen am 27. Oktober 2009 15:09
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nein, die Kaution mußt Du ihr nicht sofort auszahlen. Als erstes muss z.B. eine Nebenkostenabrechnung gemacht werden. Das ist üblicherweise am Ende des Jahres bzw. am Anfang des neuen Jahres für das alte Jahr. Die Mieterin muss die Nebenkosten dann anteilig bezahlen (für den Zeitraum in dem sie im Abrechnungsjahr noch in der Wohnung gelebt hat). Wenn die Nebenkosten höher ausfallen, kannst Du das dann mit der Kaution verrechnen. Auch können ja noch andere Forderungen an die Mieterin bestehen. Google mal nach "Rückzahlung Mietkaution", da findest Du sicher noch mehr Hinweise.


anonym
beantwortet von stechmoul am 27. Oktober 2009 15:11
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Also betreffend die Kündigung:

Grundsätzlich gilt eine Kündigung heute nur schriftlich mit Datum und Unterschrift. Wenn Ihr die mündliche Kündigung aber bereits unter Zeugen angenommen habt durch entsprechendes Entgegenkommen, dann ist das Thema damit erledigt.

Kaution:

Die Kaution wird zur Absicherung des Verkäufers hinterlegt. Mietschäden sind bei einer Schlüsselübergabe vielleicht noch gar nicht sichtbar. Meines Wissens gibt es festgelegte Fristen, innerhalb derer über die Rückzahlung einer Kaution entschieden werden muss.

Das Kautionssparbuch hat natürlich eine 3-monatige Kündigungsfrist, da eben in aller Regel auch die Kündigungsfrist eines Mietverhältnisses diesem Zeitraum entspricht.

Ist nicht mietvertraglich geregelt, dass die Kaution eben auf einem solchen Sparbuch eingezahlt wurde? Wenn ja, dann hat sich die Mieterin damit einverstanden erklärt, falls sie nicht protestiert hat. Somit muss ihr klar sein, dass sie nicht eher Geld sieht.

Rückzahlung Kaution:

Stellt sich heraus, dass die Kaution in voller oder geminderter Höhe zurückgezahlt werden muss, dann ist die Pflicht beim Vermieter, für den Geldfluss Sorge zu tragen, denn Geldschulden sind Bringschulden. Allerdings hat heute wohl niemand mehr das Recht auf Barzahlung. Wenn die Mieterin ihre Bankverbindung nicht angeben möchte, dann stellt ihr doch einen Verrechnungsscheck aus. Den könnt ihr per Einschreiben an die neue Adresse senden. Unbedingt zuvor ein Foto machen wegen der Daten, Schecknummer usw., falls der Brief doch verloren gehen sollte. Damit kann der Einzug bei der Bank dann unverzüglich verhindert werden. Will sie das Geld aber lieber abholen, dann unbedingt quittieren lassen.


anitari
beantwortet von anitari am 27. Oktober 2009 19:59
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Ich würde nie und nimmer eine mündliche Kündigung akzeptieren!!! Was ist wenn die Mieterin sich das noch mal überlegt oder am 31.12.09 nicht auszieht? Wenn Ihr diese Kündigung, ohne die 3Monatsfrist, wirklich zulassen wollt, laßt Euch das von der Mieterin SCHRIFTLICH bestätigen. Kautionsauszahlung, wie schon geschrieben, erst nach Wohnungsübergabe. Hier ist aber auch zu bedenken das noch evtl. Nachzahlungen der Nebenkostenabrechnungen aus 2008 und 2009 enstehen könnten. Also Vorsicht!


Conquistador09
beantwortet von Conquistador09 am 27. Oktober 2009 14:47
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Sie hat nicht unbedingt ein recht drauf nein...es wäre fair von dir das zu machen ja...nach berechnung der nachzahlungen usw!


anonym
beantwortet von Padri am 28. Oktober 2009 17:07
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Die Kaution auf keinen Fall bei Auszug bar auszahlen! Der Mieterin sollte gesagt werden, dass diese abgerechnet wird! Mal in den Mietvertrag schauen was dort bezüglich Thema Kaution steht! Genau so ist zu verfahren. Bei der Übergabe sollte seitens des Vermieters kein Protokoll unterschrieben werden, dass besagt, dass alles mängelfrei ist. Meistens reicht eine Begehung gar nicht aus, um Schäden zu sehen. Auch unbedingt die Abnahme bei Tageslicht machen! Am besten Zeugen mitnehmen! Die Kaution dient außer Beseitigung von etwaigen Schäden auch Ansprüchen aus noch ausstehenden Nebenkostenabrechnungen. Ist eine Nachzahlung zu erwarten, kann der Vermieter diesen Teil von der Kaution einbehalten. Für die Auszahlung der Kaution steht Vermietern eine Prüfungsfrist von ca. 2-3 Monaten zu. Länger kann ein Teil einbehalten werden, wenn Abrechnungen ausstehen. Nur die Differenz muss dann ausgezahlt werden. Unterschreibt der Vermieter allerdings ein mängelfreies Protokoll, so muss er den Teil abzüglich Einbehalt für Abrechnungen gleich auszahlen.
Der Beitrag von little Arrow ist gut. Es sollte die schriftliche Kündigung nachgereicht werden, sonst zieht die Mieterin vielleicht gar nicht aus.


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