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Mieterhöung

Frage von fuchs29 fuchs29

Ich habe eine Mieterhöhung bekommen. Nun soll ich diese aber 9 Monate rückwirkend zahlen. was kann ich in diesem falle machen ?

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Antworten (13)

  • 13
    Antwort von andreas48 andreas48

    eine Mieterhöhung kann und darf nicht rückwirkend ausgesprochen werden...

    Kommentar von Biggi2000 Biggi2000Biggi2000

    -dazu muß eine Mieterhöhung auch drei Monate im Voraus angekündigt und auch begründet werden. Als Vergleich muß dann immer der ortsübliche Mietspiegel herangezogen werden.

    Frage: Handelt es sich vielleicht um die rückwirkende Nebenkostenabrechnung ?

    Kommentar von andreas48 andreas48andreas48

    ein nicht registrierbares Däumchen für dich für den Zusatz @ Biggi

    Kommentar von fuchs29 fuchs29

    Danke für die Antwort. nein es ist keine Nebenkostenabrechnung.

  • 5
    Antwort von LittleDammi LittleDammi

    nicht nachzahlen! rückwirkend ist unzulässeig! erst ab dem neuen monat greift die erhöhung

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    erst 3 Monate nach Ankündigung. In dem Fall eventuell gar nicht, da sie fehlerhaft ist

  • 3
    Antwort von Nellina Nellina

    Hast Du schon zugestimmt? Wenn nicht, erhebe Einspruch. Mieterhoehung kann nicht rueckwirkend erhoeht werden. Ausser es handelt sich um die Nebenkostenabrechnung.

  • 3
    Antwort von eisern eisern

    eine Mieterhöhung Rückwirkend geht sicher nicht, du hattest keine Chance Dich um eine neue Whg. zu bemühen.

  • 2
    Antwort von eljotlem eljotlem

    Die Mieterhöhung muss zwei Monate bei dir sein, in dieser Zeit kannst du Widerspruch einlegen. Erst ab dem nächsten Monat muss sie gezahlt werden. Du erhälst die Mieterhöhung am 15.08., dann hast du Zeit dir das bis zum 15.10 zu überlegen und musst erst ab 1.11. zahlen. Das Mieterhöhungsverlangen muß begründet sein, entweder durch einen anwendbaren Mietspiegel oder durch 3! Vergleichswohnungen. Der Mieterbund hilft. Dort muss man aber Mitglied sein, wenn du das nicht bist, solltest du dort beitreten, lohnt sich echt.

  • 2
    Antwort von geige geige

    Fällt Deine Wohnung in den Bereich des sozialen Wohnungsbaus? Hier ist einiges anders geregelt. Das müßte man zur richtigen Beantwortung Deiner Frage erstmal wissen. Gib doch bitte nochmal nachträgl. Info.

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Das träfe allensfalls zu, wenn es sich wirklich um sozialen Wohnungsbau handeln und sein Mietvertrag eine so genannte "Gleitklausel" enthalten würde. Aber auch diese Klausel ist nicht automatisch rechtswirksam.

    Kommentar von fuchs29 fuchs29

    Deine vermutung ist richtig ich wohne beim Sozial-wohnugsbau ( Gagfah ). Es gibt im Vertrag eine sache dort heist es "Das Wohnungsunternehmen ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften- auch rückwirkend-zu erhöhen. Dies gilt insbesondere bei gestiegenen und neu entstandenen Kapital-und Bewirtschaftungskosten sowie bei Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen." In der Rechnung sind aber nur Abschreibungen, Verwalltung und instandhaltungs und Mietsausfallwagnis aufgeführt.

  • 2
    Antwort von pepito pepito

    ich wohne nicht zu mitte,aber ich kann sagen du muss nicht zahlen,und mir eine andere wohnung suchen.

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    er muß dir eine andere Wohnung suchen? Auch eine witzige Alternative ;)

  • 1
    Antwort von dingsvomdach dingsvomdach

    das ist mir noch nie untergekommen,daß man eine Mieterhöhung monatelang rückwirkend zahlen soll.da ist was faul...erkundige dich bitte fachmännisch!

  • 1
    Antwort von Mismid Mismid

    eine Mieterhöhung gilt frühestens 3 Monate nach der Mieterhöhungsankündigung und muß begründet sein. Rückwirkend oder ab dem Übermittlungstag ist nicht gültig. Die Mieterhöhung muß vom Mieter ja erstmal genehmigt und unterschrieben werden

  • 1
    Antwort von anjanni anjanni

    Nicht rückwirkend zahlen natürlich. Eine Mieterhöhung muß zwei Monate im Voraus angekündigt werden. Und noch längst nicht jede Mieterhöhung ist überhaupt wirksam. Du mußt die Möglichkeit haben, die Gründe zu überprüfen.

    Mit welcher Begründung wird Dir denn die Miete erhöht?

  • 1
    Antwort von Beraterkoeln Beraterkoeln

    Nein!!! Auf keinen Fall!!! Wichtig ist, dass die Mieterhöhung begründet werden muss. Wenn die Mieterhöhung begründet ist, ist die höhere Miete erst ab dem dritten Monat nach Zugang der Mieterhöhung zu zahlen. Also: Mieterhöhungsverlangen im September - höhere Miete erst ab Dezember zu zahlen. Ausserdem muss die Miete bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr unverändert sein.

  • 1
    Antwort von kaesbrot kaesbrot
  • 0
    Antwort von saudo2000 saudo2000

    ACHTUNG !!! NEUBAU??? Erstbezug ??? Wohnung öffentlich gefördert ??? Eine durch das Amt für Wohnungswesen gehmigte Kostenerhöhung KANN auch rückwirkend gelten.

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