Ich habe eine Mieterhöhung bekommen. Nun soll ich diese aber 9 Monate rückwirkend zahlen. was kann ich in diesem falle machen ?
Mieterhöung
Antworten (13)
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13Antwort von
andreas48andreas48
eine Mieterhöhung kann und darf nicht rückwirkend ausgesprochen werden...
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5Antwort von
LittleDammiLittleDammi
nicht nachzahlen! rückwirkend ist unzulässeig! erst ab dem neuen monat greift die erhöhung
Kommentar von
MismidMismid erst 3 Monate nach Ankündigung. In dem Fall eventuell gar nicht, da sie fehlerhaft ist
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3Antwort von
NellinaNellina
Hast Du schon zugestimmt? Wenn nicht, erhebe Einspruch. Mieterhoehung kann nicht rueckwirkend erhoeht werden. Ausser es handelt sich um die Nebenkostenabrechnung.
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3Antwort von
eiserneisern
eine Mieterhöhung Rückwirkend geht sicher nicht, du hattest keine Chance Dich um eine neue Whg. zu bemühen.
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2Antwort von
eljotlem Die Mieterhöhung muss zwei Monate bei dir sein, in dieser Zeit kannst du Widerspruch einlegen. Erst ab dem nächsten Monat muss sie gezahlt werden. Du erhälst die Mieterhöhung am 15.08., dann hast du Zeit dir das bis zum 15.10 zu überlegen und musst erst ab 1.11. zahlen. Das Mieterhöhungsverlangen muß begründet sein, entweder durch einen anwendbaren Mietspiegel oder durch 3! Vergleichswohnungen. Der Mieterbund hilft. Dort muss man aber Mitglied sein, wenn du das nicht bist, solltest du dort beitreten, lohnt sich echt.
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2Antwort von
geigegeige
Fällt Deine Wohnung in den Bereich des sozialen Wohnungsbaus? Hier ist einiges anders geregelt. Das müßte man zur richtigen Beantwortung Deiner Frage erstmal wissen. Gib doch bitte nochmal nachträgl. Info.
Kommentar von
Saarland60Saarland60 Das träfe allensfalls zu, wenn es sich wirklich um sozialen Wohnungsbau handeln und sein Mietvertrag eine so genannte "Gleitklausel" enthalten würde. Aber auch diese Klausel ist nicht automatisch rechtswirksam.
Kommentar von
fuchs29 Deine vermutung ist richtig ich wohne beim Sozial-wohnugsbau ( Gagfah ). Es gibt im Vertrag eine sache dort heist es "Das Wohnungsunternehmen ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften- auch rückwirkend-zu erhöhen. Dies gilt insbesondere bei gestiegenen und neu entstandenen Kapital-und Bewirtschaftungskosten sowie bei Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen." In der Rechnung sind aber nur Abschreibungen, Verwalltung und instandhaltungs und Mietsausfallwagnis aufgeführt.
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2Antwort von
pepitopepito
ich wohne nicht zu mitte,aber ich kann sagen du muss nicht zahlen,und mir eine andere wohnung suchen.
Kommentar von
MismidMismid er muß dir eine andere Wohnung suchen? Auch eine witzige Alternative ;)
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1Antwort von
dingsvomdachdingsvomdach
das ist mir noch nie untergekommen,daß man eine Mieterhöhung monatelang rückwirkend zahlen soll.da ist was faul...erkundige dich bitte fachmännisch!
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1Antwort von
MismidMismid
eine Mieterhöhung gilt frühestens 3 Monate nach der Mieterhöhungsankündigung und muß begründet sein. Rückwirkend oder ab dem Übermittlungstag ist nicht gültig. Die Mieterhöhung muß vom Mieter ja erstmal genehmigt und unterschrieben werden
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1Antwort von
anjannianjanni
Nicht rückwirkend zahlen natürlich. Eine Mieterhöhung muß zwei Monate im Voraus angekündigt werden. Und noch längst nicht jede Mieterhöhung ist überhaupt wirksam. Du mußt die Möglichkeit haben, die Gründe zu überprüfen.
Mit welcher Begründung wird Dir denn die Miete erhöht?
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1Antwort von
BeraterkoelnBeraterkoeln
Nein!!! Auf keinen Fall!!! Wichtig ist, dass die Mieterhöhung begründet werden muss. Wenn die Mieterhöhung begründet ist, ist die höhere Miete erst ab dem dritten Monat nach Zugang der Mieterhöhung zu zahlen. Also: Mieterhöhungsverlangen im September - höhere Miete erst ab Dezember zu zahlen. Ausserdem muss die Miete bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr unverändert sein.
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0Antwort von
saudo2000saudo2000
ACHTUNG !!! NEUBAU??? Erstbezug ??? Wohnung öffentlich gefördert ??? Eine durch das Amt für Wohnungswesen gehmigte Kostenerhöhung KANN auch rückwirkend gelten.
-dazu muß eine Mieterhöhung auch drei Monate im Voraus angekündigt und auch begründet werden. Als Vergleich muß dann immer der ortsübliche Mietspiegel herangezogen werden.
Frage: Handelt es sich vielleicht um die rückwirkende Nebenkostenabrechnung ?
ein nicht registrierbares Däumchen für dich für den Zusatz @ Biggi
Danke für die Antwort. nein es ist keine Nebenkostenabrechnung.