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Mieterhöung

gefragt von fuchs29fuchs29 am 25.09.2008 um 9:03 Uhr

Ich habe eine Mieterhöhung bekommen. Nun soll ich diese aber 9 Monate rückwirkend zahlen. was kann ich in diesem falle machen ?

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Mietrecht x 3.870 mieterhoehung x 146

andreas48
beantwortet von andreas48 am 25. September 2008 09:04
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eine Mieterhöhung kann und darf nicht rückwirkend ausgesprochen werden...

Kommentar von 0dcb9f33d9edd2433ee47ac297839ee2smallBiggi2000 am 25. September 2008 09:24

-dazu muß eine Mieterhöhung auch drei Monate im Voraus angekündigt und auch begründet werden. Als Vergleich muß dann immer der ortsübliche Mietspiegel herangezogen werden.

Frage: Handelt es sich vielleicht um die rückwirkende Nebenkostenabrechnung ?

Kommentar von F4a3034a2625b30d6857a5e93c1c8892smallandreas48 am 25. September 2008 09:26

ein nicht registrierbares Däumchen für dich für den Zusatz @ Biggi

Kommentar von Simple_avatar2smallfuchs29 am 26. September 2008 09:18

Danke für die Antwort. nein es ist keine Nebenkostenabrechnung.


LittleDammi
beantwortet von LittleDammi am 25. September 2008 09:06
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nicht nachzahlen! rückwirkend ist unzulässeig! erst ab dem neuen monat greift die erhöhung

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 25. September 2008 09:45

erst 3 Monate nach Ankündigung. In dem Fall eventuell gar nicht, da sie fehlerhaft ist


Nellina
beantwortet von Nellina am 25. September 2008 09:07
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Hast Du schon zugestimmt? Wenn nicht, erhebe Einspruch. Mieterhoehung kann nicht rueckwirkend erhoeht werden. Ausser es handelt sich um die Nebenkostenabrechnung.


anonym
beantwortet von eisern am 25. September 2008 09:07
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eine Mieterhöhung Rückwirkend geht sicher nicht, du hattest keine Chance Dich um eine neue Whg. zu bemühen.


anonym
beantwortet von eljotlem am 25. September 2008 09:40
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Die Mieterhöhung muss zwei Monate bei dir sein, in dieser Zeit kannst du Widerspruch einlegen. Erst ab dem nächsten Monat muss sie gezahlt werden. Du erhälst die Mieterhöhung am 15.08., dann hast du Zeit dir das bis zum 15.10 zu überlegen und musst erst ab 1.11. zahlen. Das Mieterhöhungsverlangen muß begründet sein, entweder durch einen anwendbaren Mietspiegel oder durch 3! Vergleichswohnungen. Der Mieterbund hilft. Dort muss man aber Mitglied sein, wenn du das nicht bist, solltest du dort beitreten, lohnt sich echt.


geige
beantwortet von geige am 25. September 2008 09:18
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Fällt Deine Wohnung in den Bereich des sozialen Wohnungsbaus? Hier ist einiges anders geregelt. Das müßte man zur richtigen Beantwortung Deiner Frage erstmal wissen. Gib doch bitte nochmal nachträgl. Info.

Kommentar von Saarland60 am 25. September 2008 09:24

Das träfe allensfalls zu, wenn es sich wirklich um sozialen Wohnungsbau handeln und sein Mietvertrag eine so genannte "Gleitklausel" enthalten würde. Aber auch diese Klausel ist nicht automatisch rechtswirksam.

Kommentar von Simple_avatar2smallfuchs29 am 26. September 2008 09:39

Deine vermutung ist richtig ich wohne beim Sozial-wohnugsbau ( Gagfah ). Es gibt im Vertrag eine sache dort heist es "Das Wohnungsunternehmen ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften- auch rückwirkend-zu erhöhen. Dies gilt insbesondere bei gestiegenen und neu entstandenen Kapital-und Bewirtschaftungskosten sowie bei Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen." In der Rechnung sind aber nur Abschreibungen, Verwalltung und instandhaltungs und Mietsausfallwagnis aufgeführt.


pepito
beantwortet von pepito am 25. September 2008 09:10
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ich wohne nicht zu mitte,aber ich kann sagen du muss nicht zahlen,und mir eine andere wohnung suchen.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 25. September 2008 09:46

er muß dir eine andere Wohnung suchen? Auch eine witzige Alternative ;)


dingsvomdach
beantwortet von dingsvomdach am 25. September 2008 12:03
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das ist mir noch nie untergekommen,daß man eine Mieterhöhung monatelang rückwirkend zahlen soll.da ist was faul...erkundige dich bitte fachmännisch!


Mismid
beantwortet von Mismid am 25. September 2008 09:44
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eine Mieterhöhung gilt frühestens 3 Monate nach der Mieterhöhungsankündigung und muß begründet sein. Rückwirkend oder ab dem Übermittlungstag ist nicht gültig. Die Mieterhöhung muß vom Mieter ja erstmal genehmigt und unterschrieben werden


anonym
beantwortet von anjanni am 25. September 2008 09:43
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Nicht rückwirkend zahlen natürlich. Eine Mieterhöhung muß zwei Monate im Voraus angekündigt werden. Und noch längst nicht jede Mieterhöhung ist überhaupt wirksam. Du mußt die Möglichkeit haben, die Gründe zu überprüfen.

Mit welcher Begründung wird Dir denn die Miete erhöht?


Beraterkoeln
beantwortet von Beraterkoeln am 25. September 2008 09:42
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Nein!!! Auf keinen Fall!!! Wichtig ist, dass die Mieterhöhung begründet werden muss. Wenn die Mieterhöhung begründet ist, ist die höhere Miete erst ab dem dritten Monat nach Zugang der Mieterhöhung zu zahlen. Also: Mieterhöhungsverlangen im September - höhere Miete erst ab Dezember zu zahlen. Ausserdem muss die Miete bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr unverändert sein.


kaesbrot
beantwortet von kaesbrot am 25. September 2008 09:26
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saudo2000
beantwortet von saudo2000 am 26. September 2008 10:44
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ACHTUNG !!! NEUBAU??? Erstbezug ??? Wohnung öffentlich gefördert ??? Eine durch das Amt für Wohnungswesen gehmigte Kostenerhöhung KANN auch rückwirkend gelten.


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