Hinni am 11.08.2008 um 15:17 Uhr
wir wohnen jetzt über 5 jahre in unserer wohnung,wann darf und vieviel darf der vermieter die miete erhöhen,und muß er das schriftlich machen

§ 558 BGB 1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. 2Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. 3Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt. 3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
Ausnahmen sind in (4) geregelt.
Es reicht Textform, Schriftform nicht erforderlich.

schriftlich muss er das auf alle fälle bestätigen, wieviel und wann, da kann ich dir leider nicht helfen :( viel glück
Schriftlich auf jeden Fall.
Das kommt ganz auf die Begründung an, sponatan fallen mir zwei Fälle ein wo es erlaubt wäre:
Moderniesierung/Sanierung, d.h. wenn etwas am Haus/Wohnung getan wurde was den Wert gesteigert hat.
Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hiebei wird ein Vergleich mit den Mieten in der Nachbarschaft herangezogen.
In jedem Fall ist eine Zustimmung des Mieters notwendig, wenn diese nicht erfolgt wirds dann wohl über die Gerichte gehen und diese entscheiden dann ob die Erhöhung berechtigt ist.