Hallo, ich bewohne seit 2 Jahren für 400 € Kaltmiete ein EFH. Der Preis ist günstig (unter Mietspiegel) da der Vermieter Im ausland lebt und ich mich um das anwesen kümmere. So die mündliche Absprache. Jetzt verlangt der Vermieter 520,- € und bezieht sich dabei auf den anfänglichen Freundschaftspreis und darauf, dass der Mietspiegel einen höheren M2 - Preis vorsieht. Ist dieses vorgehen statthaft?
ich denke eine genaue Antwort wirst du nur beim Mieterschutzbund bekommen
Auch ein mündlicher Mietvertrag ist ein rechtsgültiger Mietvertrag, es gilt dann das für den Mieter günstige BGB-Mietrecht.
§§ 557 bis 561 BGB bzgl. Mieterhöhungsverlangen.
Nein, das ist nicht zulässig, da Dein Vermieter um max. 20% (Kappungsgrenze innerhalb von 3 Jahren) hätte erhöhen können, das wären 80 €, insges. also Kaltmiete 480 €. Vorausgesetzt, er hat die Formalien eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB eingehalten.
Klitzekleiner Kommentar:
Trotz Überschreitung der 20% Grenze liegt eine unangemesssen hohe Miete nicht vor, wenn diese zur Deckung der laufenden Kosten des Vermieters erforderlich ist.
Das wissen wir halt nicht.
Klitzekleine Frage zurück: die Miete darf bei freiem Wohnraum um mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wenn es zur Deckung... Das bezieht sich dann aber nur auf Mietpreisvereinbarungen bei (Neu)Vertragsabschluss?
Um Mißverständnissen vorzubeugen: bin immer bemüht, Falschwissen zu korrigieren, neu hinzuzulernen - deswegen meine Rückfrage und sonst nichts ;-)