Mieter soll seine Küche ausbauen und mitnehmen

13 Antworten

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Ja.

Sicherlich muß der Mieter sein gesamtes Eigentum aus der Wohnung entfernen.

Du mußt ihm aber notfalls eine (angemessene) Nachfrist (üblich: 14 Tage) setzen, wenn die Küche bei der Wohnungsübergabe noch drin steht. Sonst rennst Du damit in Probleme! (Ist Mist für Euren neuen Mieter, ist mir klar. Deshalb würde ich gleich im Vorfeld Schadensersatzforderungen androhen für jeden Tag, den die Küche länger in der Wohnung bleibt. Der Schadensersatz ist der Betrag, um den der neue Mieter die Miete mindern würde, weil er die Küche nicht benutzen kann. - Ob Du damit durchkämst, kann ich allerdings nicht sagen, macht aber bestimmt Eindruck.)

Für die Durchsetzung der Forderung des Vermieters auf Kostenersatz muss er die gesetzliche 6-Monatsfrist beachten!

@albatros

Stimmt - hast Du auch Recht. Das kommt am Ende noch dazu.

Der Mieter hat sie doch vom Vormieter abgekauft und damit ist es sein Eigentum, für das er verantwortlich ist. Wenn er meint, die Küche einfach an Ort und Stelle lassen zu können, muß er auch für die Entsorgungskosten aufkommen.

wenn ihr oder der nachmieter die küche nicht übernehmen will drafst du diese auf die kosten des nochmieters entsorgen. er hat die küche damals übernommen und somit ist es seine. die küche kann aber jeder ausbauen. es muss kein fachmann sein. aber fachgerecht entsorgt werden sollte sie. zb sperrmüll. oder spendet sie bedürftigen.gegen selbstabbau.

Wenn der Mieter hier eine praktisch schon 22 Jahre alte Küche vom Vormieter übernahm, so ist dies zunächst seine Angelegenheit. Nur solltest Du dich hier warm anziehen, wenn der Mieter "sportlich" auslegen sollte. Soll heißen, Du mußt es ihm schon beweisen können, daß es sich dabei um eine vom Mietverhältnis zu trennende Vereinbarung zur installierten Küche handelte. Der Miete nämlich mietet - streng genommen - die Wohnung wie gesehen im Zeitpunkt der Besichtigung vor Einzug. Da war die Küche wohl unstrittig drin, oder? Der Mietzins, der zur Nutzung der Nutzung mit dem Mieter vereinbart wird - Kraft geschlossenem Mietvertrag - bezieht sich dann gemäß § 535 ff. BGB auf den Erhalt der Mietsache Wohnung zumnidest in dem Zustand wie bei Einzug vorgefunden...

Noch Fragen???

Und das ist kein Witz, man kann es im Gesetz und in ausführenden Bestimmungen beinhaltet in unzähligen Mietrechtsurteilen so nachlesen.

vereinbarungen im so genannten Innenverhältnis der Mieter untereinander (also zwischen ziehendem und einziehendem) sind regelmäßig problematisch, wenn sie nicht gut abgestützt sind. Soll heißen: Du wirst es schon beweisen müssen, dasß es dereinst so war, wie Du vortrugst.

Ja, darfst Du. Mußt ihn aber vorher schriftlich, mit Friststzung, zum Ausbau auffordern.